Montag, 7. April 2014

Weiterhin keine klar definierte Rechtsgrundlage im Kirchenrecht: "Welche Mitverantwortung hat der jeweilige Ordinarius, also der Bischof oder der Provinzial, wenn ein Priester entweder nicht angezeigt oder wenn er versetzt wird, ohne dass entsprechende Kenntnis an die Pfarreien, andere Bischöfe und Einrichtungen geschickt wurde und dadurch das Böse, der Missbrauch, sogar weiter verbreitet wird?"

Noch hapert es - Ein Gespräch mit dem Kinderschutz-Experten und Gregoriana-Professor Hans Zollner SJ

"Welche Mitverantwortung hat der jeweilige Ordinarius, also der Bischof oder der Provinzial, wenn ein Priester entweder nicht angezeigt oder wenn er versetzt wird, ohne dass entsprechende Kenntnis an die Pfarreien, andere Bischöfe und Einrichtungen geschickt wurde und dadurch das Böse, der Missbrauch, sogar weiter verbreitet wird."

"Hier ist tatsächlich im Kirchenrecht nicht geklärt, welche Mitverantwortung oder, wie die Amerikaner sagen, welche „bishops‘ accountability“ es gibt. Im Kirchenrecht gibt es hierfür bisher keine klar definierte Rechtsgrundlage. Es gibt allerdings Bischöfe, die wegen eklatantem Fehlverhalten aus diesen Gründen abgesetzt wurden. Andererseits gibt es in den USA bekannte Fälle von Bischöfen, die das jeweilige Landesrecht nicht beachtet haben. Da gibt es tatsächlich großen Nachholbedarf."