- Unter Bischof Hermann Josef Spital blieb S. trotz konkreter Hinweise und laufender Ermittlungen zunächst im Amt.
- Während der Amtszeit von Reinhard Marx erfolgte sein Wiedereinsatz in der Seelsorge.
- Unter Bischof Stephan Ackermann, damals zugleich Missbrauchsbeauftragter der Deutschen Bischofskonferenz, wurde dieser Fall bundesweit bekannt. Ausgerechnet der Bischof, der für Aufarbeitung und Prävention stand, musste erklären, warum ein rechtskräftig verurteilter Priester in seinem Bistum wieder seelsorglich tätig gewesen war.
Hintergründe:
Missbrauchsvorwürfe und Ermittlungen
Nach den späteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden kam es zwischen 1986 und 1990 zu sexuellen Übergriffen auf minderjährige Messdiener und Messdienerinnen. Nach Angaben des ehemaligen Nebenklägers Christian M. wurden insgesamt 14 Minderjährige als Betroffene bekannt. Als Tatorte wurden insbesondere die Sakristei der Pfarrkirche Heidenburg, das Pfarrhaus sowie drei Ferienfreizeiten in Deutschland und der Schweiz genannt.
Am 1. Dezember 1992 informierte ein Lehrer den damaligen Personalverantwortlichen des Bistums Trier, Berthold Z., über die Vorwürfe eines Schülers gegen S. Bereits am folgenden Tag führte Zimmer ein Gespräch mit dem Beschuldigten. Weitere dienstrechtliche Maßnahmen erfolgten zunächst nicht.
Am 10. März 1993 erstattete ein damals 17-jähriger Betroffener gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Trier Strafanzeige bei der Kriminalpolizei Trier. Nachdem das Bistum am 25. März 1993 von der bevorstehenden Anzeige der Eltern erfahren hatte, blieb S. weiterhin im Amt.
Am 15. April 1993 wurden seine Wohnung und das Pfarrhaus durchsucht. Dabei stellten die Ermittlungsbehörden unter anderem Fotografien sicher.
Erst nach weiteren Gesprächen mit Vertretern des Generalvikariats bat S. am 30. Juni 1993 selbst um seine Beurlaubung.
Beurlaubung und Entpflichtung
Bischof Hermann Josef Spital entsprach dem Antrag auf Beurlaubung mit Wirkung vom 5. Juli 1993.
Zum 30. September 1993 wurde S. von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien Heidenburg, Berglicht, Horath und Büdlich entpflichtet.
Diese Maßnahme bedeutete die Enthebung von seinen Pfarrämtern, nicht jedoch den Verlust seines Status als Priester. Nach bisherigem Quellenstand wurde S. weder aus dem Klerikerstand entlassen (laisiert) noch ist eine kirchenrechtliche Suspendierung nachgewiesen. Er blieb Priester des Bistums Trier und wurde später als Priester im Ruhestand geführt.
Vor dem Jugendschutzgericht des Landgerichts Trier musste sich S. Anfang 1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen verantworten.
Im Verlauf des Strafverfahrens wurden mehrere Anklagepunkte eingestellt oder führten zu Freisprüchen. Das Gericht sah jedoch insbesondere fortgesetzte sexuelle Handlungen gegenüber einem Schutzbefohlenen als erwiesen an. Mit Urteil vom Februar 1994 wurde S. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Als Bewährungsauflagen wurden eine psychiatrische Behandlung, monatliche Zahlungen an den Deutschen Kinderschutzbund sowie ein dreijähriges Verbot der Ausübung einer seelsorglichen Tätigkeit angeordnet.
Der Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung sowie ein fünfjähriges Berufsverbot beantragt. Nach den damals geltenden Verjährungsvorschriften konnten zahlreiche weitere Vorwürfe strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Bei der Strafzumessung, so Vorsitzender Gerhards in der Urteilsbegründung, hätten letztlich die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe überwogen: keine Vorstrafen, Eingeständnis der wesentlichen Anklagepunkte. Außerdem seien die nachgewiesenen sexuellen Handlungen nicht so erheblich, als dass sie zu anhaltenden seelischen Folgeschäden bei den Jugendlichen geführt hätten. Gerhards: „Zu beachten ist auch eine lieblose, von Kälte geprägte Jugend und Kindheit des Angeklagten. Die menschliche Zuwendung suchte er später bei den Jugendlichen, was wiederum zu den Verfehlungen – als Folge – in eine psychische Erkrankung führte.“
Wiedereinsatz im kirchlichen Dienst
Nach seiner Verurteilung blieb S. Priester des Bistums Trier.
Der erneute pastorale Einsatz eines rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Priesters führte zu erheblicher öffentlicher Kritik. Betroffeneninitiativen und Medien stellten insbesondere die Frage, ob ein solcher Wiedereinsatz mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vereinbar sei.
Wissenschaftliche Aufarbeitung
Aktuelle Entwicklung
Im Juli 2026 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den inzwischen 82-jährigen Priester des Bistums Trier im Ruhestand wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischen Materials ermittelt.Die Verantwortung der Trierer Bischöfe
- Strafanzeige erstattet worden war,
- das Generalvikariat hiervon Kenntnis erhalten hatte,
- und eine Hausdurchsuchung erfolgt war,
Quellen
Archivalische Quellen
Bistumsarchiv Trier, Bischöfliches Generalvikariat Trier, Personalakte (Fall „F.“).
Bischöfliches Generalvikariat Trier, Bereich Personal, Karteikarte.
Bistum Trier, „Geheimarchiv“, Akten der Interventionsbeauftragten, Personalakte „F.“.
Personalverzeichnis des Bistums Trier, Jahrgänge 1973–1993.
Amtsblatt des Bistums Trier, Jahrgänge 1973–1994.
Gerichtsunterlagen Landgericht Trier, Jugendschutzkammer, Urteil gegen S., Februar 1994.
Staatsanwaltschaft Trier, Ermittlungsakten zum Strafverfahren 1993/1994.
Presse
Urteil gegen S., Februar 1994.
Saarbrücker Zeitung Vorstellung S. als Kooperator.
Berichterstattung über seinen Wiedereinsatz im Bistum Trier.
Haase, Lena / Raphael, Lutz:
Sexueller Missbrauch im Bistum Trier in der Amtszeit von Bischof Hermann Josef Spital (1981–2001). Zwischenbericht. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum Trier.
Trier 2024. (Darin anonymisiert.)
Aktuelle Berichterstattung
Saarländischer Rundfunk (SR):
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen früheren Pfarrer aus Bistum Trier, Juli 2026.
ARD / tagesschau.de / Übernahme der SR-Berichterstattung.
Kirchenrechtliche Quellen
Codex Iuris Canonici (1983)
insbesondere:can. 1717 (Voruntersuchung)
can. 1722 (vorläufige Maßnahmen)
can. 277 (Pflichten der Kleriker)
can. 1395 § 2 (Straftaten gegen Minderjährige; Fassung bis 2021)




