Samstag, 28. Juni 2025

Bistum Trier: Warum man im Bistum Trier von einem "pädokriminellen Netzwerk" sprechen darf


Die Bezeichnung „pädokriminelles Netzwerk“ im Bistum Trier
 ist angesichts der belegten Muster nicht nur berechtigt, sondern notwendig, 
um das Ausmaß institutioneller Verantwortung klar zu benennen.

Im Bistum Trier sind alle Merkmale für ein solches Netzwerk belegt." 

 


Claudia Adams, 28.06.2025



Edit: In der ersten Version dieses Beitrags verwandte ich den Begriff "pädophiles Netzwerk". Doch dies trägt der Tragweite kaum Rechenschaft. "Pädophilie"  bezeichnet die sexuelle Neigung eines Erwachsenen zu Kindern, die bei Betroffenen oft zu großem Leid führt – sie ist aber nicht strafbar, solange sie nicht ausgelebt wird. Pädophilie wird erst dann zu Pädokriminalität, sobald ein Kind zum Objekt realer sexueller Handlung, Kommunikation, Darstellung oder Fantasie wird – egal, ob physisch anwesend oder digital. - Da es sich in diesem Kontext um strafbare Handlungen durch kirchliche Angehörige im Bistum Trier handelt und somit die Merkmale eine pädokriminellen Netzwerkes erfüllt sind, werde ich zukünftig auch nur noch den Begriff "pädokriminell" anwenden. (ca)



Ein Kommentar 

Ein pädokriminelles Netzwerk liegt vor, wenn mehrere Täter über längere Zeit systematisch Kinder missbrauchen und diese Taten durch institutionelle Strukturen ermöglicht, geschützt oder vertuscht werden.

Ein funktionierendes Geflecht aus zahlreichen Tätern mit einem auffallend hohem Anteil an Mehrfach/(Serien-) und Intensivtätern,  institutioneller Vertuschung, Schutz durch institutionelle Strukturen und Aufklärungsbehinderung erfüllen die strukturellen Bedingungen eines pädokriminellen  Netzwerkes. Genau das ist im Bistum Trier durch Studien, Akten und Medienrecherchen belegt.

Die vorliegenden Daten und dokumentierten Vorgänge belegen nicht nur Einzelfälle von Straftaten sexualisierter Gewalt im Bistum Trier, sondern ein systematisch funktionierendes Geflecht aus Tätern, institutioneller Duldung und struktureller Vertuschung. 

Im Bistum Trier sind alle diese Kriterien für die Einordnung eines pädokriminellen Netzwerkes erfüllt. 


Warum man im Bistum Trier von einem "pädokriminellen Netzwerk" sprechen kann:

1. Zahlreiche Täter, hoher Wiederholungsanteil 


Die quantitativen Daten aus dem Bistum Trier sowie aus bundesweiten Studien zeigen, dass es sich bei Fällen sexualisierter Gewalt durch Kleriker nicht um Einzelfälle handelt, sondern um systematische Muster mit hoher Täterdichte und Wiederholungsraten.

Im Bistum Trier wurden laut dem Zweiten Zwischenbericht der Universität Trier zwischen 1981 und 2001 insgesamt 49 Kleriker des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Es konnten mindestens 194 Betroffene identifiziert werden. Besonders auffällig: 14 sogenannte Mehrfach- (Serien-) und Intensivtäter waren für mindestens 148 dieser Fälle verantwortlich – also rund 76 % aller dokumentierten Fälle¹. Diese statistische Konzentration auf eine kleine Gruppe von Tätern mit langjähriger Missbrauchshistorie weist auf ein systemisches Versagen bei Kontrolle und Intervention hin.


2. Institutionelle Vertuschung

Die nicht stattgefundene Strafverfolgung der Täter aus den eigenen Reihen und die ebenso nicht öffentliche Aufklärung durch kirchliche Stellen stellt ein zentrales Element institutioneller Vertuschung dar. Dieses Vorgehen ist sowohl auf Ebene des Bistums Trier als auch bundesweit nachweislich dokumentiert.

Im Bistum Trier hält der Zweite Zwischenbericht der Universität Trier fest, dass in zahlreichen Fällen keine Anzeige erstattet und kein kirchenrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, obwohl Hinweise auf sexualisierte Gewalt vorlagen. Stattdessen wurden beschuldigte Kleriker teilweise mehrfach in andere Pfarreien versetzt, ohne Information der dortigen Verantwortlichen³. Die Forscher kommen zu dem Schluss:
„Die Reaktion des Ordinariats zielte häufig darauf, die Vorwürfe innerhalb der Institution zu regeln und öffentliche wie strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.“³
Diese Form des internen Umgangs mit schwerwiegenden Vorwürfen dokumentiert ein bewusstes institutionelles Vorgehen, das der Schadensabwehr für die Institution diente – nicht dem Schutz von Betroffenen.

Die Vorgehensweise im Bistum Trier ist Teil eines kirchlichen Gesamtmusters: Institutionelle Mechanismen der Vertuschung, strategische Versetzungen und das bewusste Unterlassen von Aufklärung sind nachweislich Bestandteile einer umfassenden Schutzpraxis zugunsten der Täter. Dieses Verhalten ist – sowohl auf Bistums- als auch Bundesebene – nach Studienlage klar belegt und dokumentiert.

3. Schutz durch institutionelle Strukturen

Die wiederholte Ermöglichung von Missbrauch durch systematische Untätigkeit, gezielte Abschottung von Wissen und das Fehlen externer Kontrolle belegt einen strukturellen Täterschutz. Dieser ergibt sich nicht nur aus individuellen Fehlentscheidungen, sondern aus den organisatorischen Bedingungen kirchlicher Machtverhältnisse.

Im Bistum Trier zeigt sich dies exemplarisch: Die Universität Trier beschreibt, dass beschuldigte Priester nicht isoliert, sondern weiter beschäftigt wurden, häufig ohne disziplinarische Maßnahmen oder Einschränkungen im seelsorglichen Dienst. Die Täter wurden nicht kontrolliert, sondern „in ihren Rechten und Pflichten im kirchlichen Dienst im Wesentlichen belassen“⁵. In mehreren dokumentierten Fällen wurden Priester trotz massiver Hinweise erneut in der Gemeindearbeit eingesetzt und wurden dadurch zum  Risiko für potenzielle weitere Opfer⁵.

Diese systemimmanente Schutzfunktion wurde nicht nur von der Trierer Bistumsleitung und dem Ordinariat gestützt, sondern auch durch das kirchenrechtliche Verfahren selbst begünstigt: keine verpflichtende externe Meldepflicht, kein Zugriff externer Kontrollinstanzen und die Entscheidungsgewalt lag vollständig innerhalb der kirchlichen Hierarchie⁵.

Die Gesamtlage im Bistum Trier belegt, dass sexualisierte Gewalt nicht nur durch individuelles Fehlverhalten, sondern durch organisatorisch gestützte Schutzmechanismen begünstigt und gedeckt wurde. Damit ist der Täterschutz nicht als zufälliges oder singuläres Versagen zu werten, sondern als struktureller Bestandteil eines Systems, das der Kirche selbst diente – und den Tätern nützte.


4. Aufklärungsbehinderung


Neben dem passiven Verschweigen und dem strukturellen Schutz von Tätern ist in mehreren dokumentierten Fällen auch von einer aktiven Behinderung von Aufklärung und Ermittlungen auszugehen. Diese betrifft sowohl das Bistum Trier als auch staatliche Stellen, insbesondere im Fall des verstorbenen Priesters Edmund Dillinger: 

Laut Medienberichten fanden Ermittler im Nachlass von Edmund Dillinger detaillierte Aufzeichnungen, Fotos und Tagebücher, die auf den sexuellen Missbrauch  von vielen Kindern und Jugendlichen hinweisen⁷. Doch es kam zur Vernichtung zentraler möglicher Beweismittel, darunter Terminkalender, Fotos und weiteres Material aus dem Nachlass Dillingers. Die Staatsanwaltschaft ließ mitteilen, die Aktenvernichtung sei „versehentlich“ erfolgt⁷. Zudem kam es nach Dillingers Tod zu einem Einbruch in sein Wohnhaus, bei dem mutmaßlich relevante Unterlagen entwendet wurden⁷.  Der "Abschlussbericht" der Ermittler Hromada und Brauer  berichtet von mindestens vier namentlich genannten - teils noch lebenden Geistlichen -, die durch Betroffene belastet wurden – jedoch wurden diese Akten den Sonderermittlern nicht zur Verfügung gestellt⁷.

Die "versehentliche" Aktenvernichtung in der Causa Dillinger, die übrigens nach Ankündigung der Studie, aber vor Übergabe stattfand – ist ein schwerwiegender Vorgang, der in der Studie klar benannt wird und das Vertrauen in innerkirchliche Aufarbeitung erheblich erschüttert. Der Generalstaatsanwalt Manfred Kost bat damals für die Vernichtung der Unterlagen um Entschuldigung.

Sowohl im Fall Trier als auch im Rahmen der bundesweiten Aufarbeitung ist belegt, dass die Aufklärung sexualisierter Gewalt nicht nur passiv verschleppt, sondern in mehreren Fällen aktiv behindert wurde – durch Aktenvernichtung, Nichtherausgabe relevanter Unterlagen und die Blockade staatsanwaltlicher Ermittlungen. Dies wurde bereits in der "Pfeiffer-Studie" deutlich und später durch weitere Studien in verschiedenen Bistümern belegt. Diese Form der Aufklärungsbehinderung stellt keine zufällige Panne dar, sondern ist Ausdruck einer institutionellen Risikosteuerung zulasten der Wahrheit und der Betroffenen.


5. Strukturelle Bedingungen eines Netzwerks erfüllt

Ein pädokriminelles Netzwerk im juristischen Sinne setzt nicht zwingend eine konspirative Organisation oder explizite Absprache zwischen Tätern voraus. Auch ein funktional vernetztes System, in dem Täter geschützt, Hinweise ignoriert und Verantwortung weitergereicht wird, kann die Strukturmerkmale eines Netzwerks erfüllen – insbesondere, wenn es über längere Zeiträume Bestand hat und systematisch wirkt.

Die im Zweiten Zwischenbericht der Universität Trier dokumentierten Vorgänge deuten auf ein solches funktionales Netzwerk hin:
  • Täter wurden nicht voneinander isoliert, sondern agierten über Jahre parallel innerhalb derselben Institution, teilweise mit gegenseitiger Kenntnis⁹.
  • Hinweise auf Missbrauch wurden intern weitergereicht oder ignoriert, nicht an externe Stellen gemeldet.
  • Verantwortungsträger handelten nicht individuell, sondern im Rahmen eines strukturell abgesicherten Systems, in dem Missbrauch nicht gestoppt, sondern verwaltet wurde⁹.
  • Die Studie konstatiert, dass es sich bei den dokumentierten Fällen nicht um Einzelfälle, sondern um „eine systemische Häufung“ handelt, die nur durch institutionelle Toleranz und Wiederholung erklärbar sei⁹. (Siehe auch "MHG-Studie" und Vergleichsstudie aus den Bistümern Münster und Essen ("IPP-Studie")¹⁰


Die dokumentierten Muster im Bistum Trier – insbesondere der langjährige Schutz bekannter Täter, das gezielte Schweigen institutioneller Akteure und die Wiederholung trotz interner Kenntnis – erfüllen aus struktureller Perspektive die Merkmale eines pädokriminellen Netzwerks: Es handelt sich um ein funktionierendes System des Schweigens, des Schutzes und der Wiederholung, das organisatorisch verankert war und institutionell abgesichert wurde.

Das alles ist kein Zufall. Das ist Struktur. Das ist Netzwerk. Ein pädokriminelles Netzwerk. Gedeckt durch Institution, Macht und Schweigen. Nicht nur im Bistum Trier. 

Im Bistum Trier haben nicht nur Täter, sondern auch die Institution selbst  an diesem pädokriminellen Netzwerk mitgewirkt.


¹ Universität Trier: Zweiter Zwischenbericht zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im Bistum Trier, Juni 2023, S. 18–20.
https://www.uni-trier.de/universitaet/news/beitrag?tx_news_pi1%5Bnews%5D=25802
² MHG-Studie: „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, Abschlussbericht 2018, S. 7–9, 85.
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-Missbrauch-2018.pdf
³ Universität Trier: Zweiter Zwischenbericht zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im Bistum Trier, Juni 2023, S. 18–22.
https://www.uni-trier.de/universitaet/news/beitrag?tx_news_pi1%5Bnews%5D=25802
⁴ MHG-Studie: Abschlussbericht 2018, S. 85–90.
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-Missbrauch-2018.pdf
⁵ Universität Trier: Zweiter Zwischenbericht zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im Bistum Trier, Juni 2023, S. 21–24.
https://www.uni-trier.de/universitaet/news/beitrag?tx_news_pi1%5Bnews%5D=25802
⁶ MHG-Studie: Abschlussbericht 2018, S. 89–92.
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-Missbrauch-2018.pdf
⁷ Welt.de: „Pater Dillinger soll bis zu 700 Kinder missbraucht haben“, 2023; SR.de, BILD.de: Einbruch, Aktenvernichtung, fehlende Ermittlungszugänge.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article252677332
https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/panorama/ermittlungen_dillinger_aktenvernichtung_100.html
⁸ MHG-Studie: Abschlussbericht 2018, S. 14, 85, 90.
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-Missbrauch-2018.pdf
⁹ Universität Trier: Zweiter Zwischenbericht zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im Bistum Trier, Juni 2023, S. 22–26.
https://www.uni-trier.de/universitaet/news/beitrag?tx_news_pi1%5Bnews%5D=25802
¹⁰ MHG-Studie: Abschlussbericht 2018, S. 85–91; siehe auch: ForuM-Studie (2024), IPP-Studie Essen (2023), Studie Bistum Münster (2022).
11. https://www.zeit.de/news/2023-07/14/generalstaatsanwalt-bedauert-vernichtung-von-material



Claudia Adams



Freitag, 27. Juni 2025

Bistum Trier: Pädophilen-Netzwerk im Bistum Trier: Warum diese Frage erlaubt sein muss - und was dafür spricht




„Können Sie etwas zur Vermutung eines Pädophilen-Netzwerks sagen?“
„Nein, das ist zu früh. Es ist offen, ob wir da einen Fuß in die Tür bekommen.“
(Oberstaatsanwalt Hromada zur Causa Dillinger, SZ, 15.05.2023)




Wenn  ein ehemalige Generalstaatsanwalt  auf die naheliegende Frage nach einem pädophilen Netzwerk so ausweicht – dann lässt diese Aussage tief blicken. Und es ist klar: Hier besteht erheblicher Aufklärungsbedarf. 

Gibt es ein pädophiles Netzwerk im Bistum Trier?

Die bekannten Fakten sprechen eine Sprache, die kaum noch anders zu deuten ist:
  • Edmund Dillinger konnte über Jahrzehnte hinweg ungehindert Kinder missbrauchen – nicht trotz, sondern wegen seiner Stellung und dem Schutz durch das System "katholische Kirche"
  • Es gibt mindestens 20 Betroffene – und das sind nur die dokumentierten Fälle
  • In den Ermittlungsakten werden mindestens vier weitere kirchliche Amtsträger erwähnt, darunter auch heute noch aktive Geistliche.
  • Nach Dillingers Tod kam es zu ungeklärten Einbrüchen, verschwundenen Beweismitteln und einer nicht nachvollziehbaren Aktenvernichtung.
  • Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken verweigert bis heute die Akteneinsicht – trotz öffentlichem Interesse.

Zufall? - Ganz sicher nicht.  Handelt es sich nicht eher um reflexartige Abwehrversuche, Kontrolle über ein Narrativ zu behalten, das längst außer Kontrolle geraten ist?

Denn je mehr ans Licht kommt, desto plausibler wird der Verdacht, dass es sich hier nicht um einzelne Täter, sondern um ein strukturell gedecktes Netzwerk handelt: Pädophile Serientäter. Im Namen des Herrn. Oder genauer: Im Namen des Bistums Trier. 


Ein Netzwerk muss kein Geheimbund sein.

Es reicht, wenn Menschen sich gegenseitig decken, wenn Verantwortung systematisch verschoben, wenn Aufklärung verhindert und Betroffene zum Schweigen gebracht werden. Wenn Mitwissende schweigen oder: sich im Beichtstuhl gegenseitig die Sünden vergeben.

Dieses Muster ist im Bistum Trier gut zu erkennen. 


Was sich in den letzten Jahren geändert hat?

Nicht etwa, dass Missbrauch verhindert oder transparent aufgearbeitet würde. Geändert hat sich vor allem eins: Die Instrumente der Vertuschung wurden verschärft. Die Methoden wurden moderner. - Doch das Muster bleibt gleich:  Früher verschwanden Akten in den Archiven der Bistümer, blieben in den Händen derer, die vertuschten, wurden vernichtet und gelangten nie zur Staatsanwaltschaft.

Heute ermittelt die Staatsanwaltschaft – und dennoch verschwinden Beweismittel, werden Akten gelöscht, wird Einsicht verweigert.

Ausgerechnet in einem der sensibelsten Missbrauchskomplexe, den das Bistum Trier je erlebt hat.
Ein Fortschritt? - Wohl kaum. Eher ein besser organisierter Selbstschutz. Was sich geändert hat?  Dass einiges auf staatlichen Beistand hindeutet. 

Es geht nicht um Aufklärung, sondern um Kontrolle

Warum werden Namen geschützt? Warum schweigen Verantwortliche?

Weil das System sich selbst schützt. Nicht, weil es um Aufklärung geht  – sondern offensichtlich um Schadenskontrolle. 

Genau deshalb ist die Frage nach einem pädophilen Netzwerk nicht nur berechtigt, sondern zentral.

Denn es geht nicht mehr um Einzelpersonen.
Es geht um Strukturen, die Täter ermöglicht haben.
Es geht um Institutionen, die lieber Akten vernichten als Verantwortung übernehmen.

Und: Es geht um die Betroffenen, die ein Recht auf Wahrheit haben. 

Wer im Namen der Kirche Kinder missbraucht – und von der Kirche geschützt wird – ist nicht nur Täter, sondern Teil eines Systems.

Dillinger missbrauchte über Jahrzehnte hinweg Kinder – nicht trotz, sondern durch seine Stellung im Bistum Trier.

Und wer heute noch schweigt, schützt nicht die Kirche: er schützt die Täter. 
Oder: Er steckt selbst mit im Sumpf. 


 

Claudia Adams


Donnerstag, 26. Juni 2025

Bistum Trier: "In dem Verfahren sollen mindestens vier Angehörige der katholischen Kirche, von denen einige noch leben, eine Rolle spielen. Die Personen seien von verschiedenen Opfern Dillingers benannt worden." - Hält die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Akten bewusst zurück? - Ein Kommentar

Wenn lebende Kirchenmänner beschuldigt werden, schweigt der Staat besonders laut

Es gibt Verfahren, bei denen das Schweigen der Justiz lauter ist als jede Pressemitteilung des Bistums Trier. Das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des "Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Kindern sowie den Verdacht der Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen" gehört genau in diese Kategorie. Brisant ist dabei nicht nur, was untersucht wird – sondern vor allem, wer darin eine Rolle spielen soll.

Mindestens vier Angehörige der katholischen Kirche im Bistum Trier, darunter noch lebende Geistliche, sind in diesem Ermittlungsverfahren in der Causa Dillinger erwähnt worden. Diese Personen wurden laut Medienberichten von mehreren Opfern Dillingers namentlich benannt. Das allein wäre Grund genug für entschlossene Aufklärung. Doch was folgt, ist nicht Entschlossenheit, sondern Schweigen: Auf ein gestelltes Akteneinsichtsgesuch der Ermittler Hromada und  Brauer erfolgt keine Absage, kein Bescheid – nur ein „vorgemerkt“. Und dann: Stille.

Natürlich kann man einwenden: Es handelt sich um ein laufendes Verfahren. Die Akteneinsicht ist gesetzlich geregelt, der Schutz der Opfer und der Persönlichkeitsrechte möglicher Beschuldigter zu Recht ein hohes Gut. Das ist juristisch korrekt. Aber juristisch korrekt heißt noch lange nicht gerecht – und schon gar nicht transparent.

Wenn jedoch lebende Amtsträger der katholischen Kirche im Raum stehen, bekommt diese Zurückhaltung einen mehr als fahlen Beigeschmack. Dann stellt sich die unangenehme Frage: Wird hier wirklich nur das Verfahren geschützt – oder auch das System, das dabei auf dem Prüfstand steht?  In diesem Fall das Bistum Trier. 

Man muss es klar benennen: In Deutschland gibt es eine lange Geschichte des institutionellen Wegsehens, wenn es um Missbrauch in kirchlichen Kontexten geht. Die Verstrickung von Kirche, Justiz und Politik ist dokumentiert – und wirkt bis heute fort. Aussagen werden relativiert, Verfahren verschleppt, Akten bleiben unter Verschluss. Man schützt die Würde der Institution – nicht die Würde derer, die ihr ausgeliefert waren.

Ein solcher Umgang ist nicht nur ein Schlag ins Gesicht der Betroffenen. Er ist auch ein Angriff auf das Vertrauen in den Rechtsstaat. Wenn der Eindruck entsteht, dass lebende Kirchenmänner anders behandelt werden als andere Beschuldigte, dann steht nicht nur ein Verfahren in Frage – sondern die Unabhängigkeit der Justiz.

Jeder Tag, an dem die Akten geschlossen bleiben, ist ein Tag, an dem sich der Eindruck verfestigt, dass das Gesetz dort endet, wo kirchliche Macht beginnt. Der Rechtsstaat scheint genau dort zu enden,  wo der Tabernakel beginnt.

Denn sobald lebende Kirchenfunktionäre betroffen sind, wird aus gesetzlicher Zurückhaltung eine strategische Blockade. Dann schützt man nicht mehr das Verfahren – sondern die Institution respektive das Bistum Trier, welches über Jahrhunderte gelernt hat, wie man Dinge unter dem Messgewand verschwinden lässt.  In der Causa Dillinger, dessen Taten über Jahrzehnte hinweg kirchenintern geschützt wurden,  muss daher die Frage erlaubt sein, wer hier weiterhin geschützt wird und: warum?

Deutschland kennt das Spiel längst: Wenn es um sexualisierte Gewalt in der Kirche geht, wird vertuscht, verzögert, verschleppt. Die Justiz wird zum Verwalter des Schweigens. Akten verstauben, Verfahren versanden – und Täter sterben unbehelligt, während Opfer ein Leben lang mit den Folgen leben müssen.

Und in der Causa Dillinger? - Nach dem Tod des Täters, der über Jahrzehnte hinweg im Namen des Bistums Trier Kinder missbrauchen konnte, folgten bis heute unaufgeklärte Einbrüche in sein Haus, "versehentliche"  Aktenvernichtung im großen Umfang und mögliche Beweismittelvernichtung durch die StA Saarbrücken, Verwehrung der Akteneinsicht durch die StA Saarbrücken. - Mit dem Wissen, dass in einem Ermittlungsverfahren mindestens vier Angehörige des Bistums Trier im Missbrauchskomplex Dillinger erwähnt werden, die heute noch ihr Amt innehaben. 

Vertuschung statt Aufklärung.

Ein „Missgeschick“, das zufällig genau dann passiert, wenn Namen genannt werden, die man nicht auf offizielles Papier drucken will.

Kirche. Missbrauch. Schweigen. Weitergehen.

Diese Art von Staatsversagen ist kein Verwaltungsproblem – es ist eine moralische Bankrotterklärung. Wenn Kirchenmänner im Raum stehen, wird die Justiz zum Beichtstuhl. Und der Rechtsstaat macht das Licht aus.

Wer jetzt noch glaubt, es handele sich in der "causa Dillinger" um Zufälle,  glaubt auch, dass Akten sich selbst entzünden können.

Wenn in Akten mindestens vier Namen auftauchen, die mit sexuellem Missbrauch im Bistum Trier  in Verbindung stehen – und genau diese Akten nicht zugänglich sind  –, dann stellt sich nur eine Frage: Cui bono? - Die Antwort: Ackermann, Bätzing und Marx.


Claudia Adams

Bistum Trier: Causa Dillinger: erneut sorgt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken für Irritation: Sondermittler erhielten bis heute keine Akteneinsicht




direkt zum "Abschlussbericht der wissenschaftlichen Studie zu den Umständen des Falles Edmund Dillinger" von Dr. Jürgen Brauer und Ingo Hromada, 10. April 2025  / direkt zur Pressemitteilung des Bistums Trier


Der Abschlussbericht im Missbrauchsfall um den verstorbenen Priester Edmund Dillinger liegt vor. Der Versuch, Betroffene in Afrika ausfindig zu machen, blieb erfolglos.

Die Untersuchungen zu den mutmaßlichen Missbrauchsfällen rund um den verstorbenen Priester Edmund Dillinger aus dem saarländischen Friedrichsthal sind abgeschlossen. Das teilte die Unabhängige Aufarbeitungskommission im Bistum Trier mit. Sie hatte zwei ehemalige Trierer Staatsanwälte damit beauftragt. Vor einem Jahr hatten sie ihren vorläufigen Abschlussbericht dazu vorgelegt.

Keine Missbrauchsopfer in Afrika gefunden

Seitdem sei es nicht gelungen, Betroffene sexuellen Missbrauchs in den afrikanischen Ländern Kamerun und Togo ausfindig zu machen. Die mutmaßlich in Afrika verübten Taten würden viele Jahre bis Jahrzehnte zurückliegen, so die Kommission. Daher sei es praktisch ausgeschlossen, heutzutage noch Betroffene in Afrika ausfindig zu machen.

"Die Autoren sehen in weiteren Recherchen deshalb keinen Sinn", heißt es. Es sei auch nicht gelungen, außerhalb der Kirche Kontakte in der afrikanischen Bevölkerung zu knüpfen, die sich um Betroffene gekümmert hätten.

Kritik auch am Auswärtigen Amt im Fall Dillinger

Die Sonderermittler stießen bei ihren Untersuchungen auf einige Probleme. So hätten sie bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken um Akteneinsicht im Fall Dillinger gebeten. Dazu sei es aber bis jetzt nicht gekommen. "Die Rückmeldung steht auch nach sechs Monaten aus. Unsere Erinnerung ist nicht beantwortet worden", heißt es. 

Im Abschlussbericht heißt es dazu auf Seite 9: 

 "Akten GenStA Saarbrücken

  •  (...) In einem weiteren Artikel der Rheinzeitung vom 17.11.2023 wird ein Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken erwähnt, das den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Kindern sowie den Verdacht der Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen zum Gegenstand haben soll. In dem Verfahren sollen mindestens vier Angehörige der katholischen Kirche, von denen einige noch leben, eine Rolle spielen. Die Personen seien von verschiedenen Opfern D.s benannt worden. Auf diesem Weg seien der Redaktion auch die Namen weiterer Opfer bekannt geworden. Aus Scham und Angst wollten die Informanten und Opfer aber nicht öffentlich in Erscheinung treten.17 Vor diesem Hintergrund haben wir uns an die Generalstaatsanwaltschaft in Saarbrücken gewandt und um Einsicht in die Akten des Verfahrens gebeten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bestätigt, ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt zu führen, das aus Anlass von Presseverlautbarungen eingeleitet worden sei und in dem wiedergegebene Behauptungen eines Opfers überprüft würden. Unser Einsichtsgesuch sei vorgemerkt. Es ist aber bisher nicht beschieden.18 Wir haben uns entschlossen, die Entscheidung nicht abzuwarten. Zum einen ist offen, ob unser Gesuch Erfolg hat und zum anderen ist ungewiss, wann die Einsicht erfolgen könnte und ob die Akten überhaupt für uns neue Erkenntnisse enthalten. (...) " (Quelle: Abschlussbericht_Fall Dillinger) (ca) 

Die Akte Dillinger

Edmund Dillinger aus dem Bistum Trier ist im Jahr 2022 verstorben. Laut der Untersuchung soll er in Deutschland zwischen den Jahren 1961 und 2018 mindestens 20 Jugendliche und junge Erwachsene sexuell missbraucht haben.

Die Sonderermittler suchten aber noch in afrikanischen Ländern nach möglichen Opfern. Dort war der Priester oft unterwegs gewesen. Von 1972 bis 2005 war er Vorsitzender der von ihm gegründeten CV-Afrika-Hilfe. Der Fall Dillinger war erst nach dessen Tod bekanntgeworden. Sein Neffe hatte in seinem Nachlass fast 4.500 Fotos gefunden, die den Verdacht des sexuellen Missbrauchs nahelegten. ("swr.de") (tagesschau.de)

Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken geriet schon einmal in der "Causa Dillinger" in den Fokus: Mit „großer Verärgerung“ hatten die Sonderermittler bereits kritisiert, dass „die saarländischen Ermittlungsbehörden“ mit wesentlichen Beweismitteln verantwortungslos umgegangen seien „und sie nahezu vollständig vernichtet haben, bevor eine Einsichtnahme erfolgen konnte“. Wörtlich schrieben Brauer und Hromada: „Als größtes Hemmnis unserer Arbeit stellte sich aber die Vernichtung der von Dillinger tagebuchartig geführten Kalender und tausender Lichtbilder durch die saarländischen Ermittlungsbehörden heraus.“  ("kirche-und-leben.de")

Donnerstag, 5. Juni 2025

Kommentar: Bischof Ackermann - Ein weiteres Meisterstück der Ignoranz gegenüber Betroffenen und gegenüber sexuellem Missbrauch






Wir halten fest:

Ein heute 64-jähriger Betroffener, der als Schulkind von einen Trierer Bistumspriester über Jahre hinweg schwer sexuell missbraucht wurde und bis heute unter den Folgen leidet, beabsichtigt, das Bistum Trier auf Schmerzensgeld zu verklagen. Die Summe von  300.000 Euro scheint eine angemessene Entschädigung für das erlittene Leid.

Doch der Betroffene ist auf Prozesskostenhilfe angewiesen und sein Antrag auf diese Hilfe wurde nun auch in zweiter Instanz vor dem Koblenzer Oberlandesgericht abgelehnt. Das Gericht schließt sich der Argumentation der Ersten Instanz,  des Trierer Landgerichts,  an: Die Taten lägen bereits 50 Jahre zurück und seien verjährt. Zudem habe das Bistum Trier die „Einrede der Verjährung“ erhoben – mit der Begründung, "dass sich aus der Personalakte des beschuldigten Priesters keine Hinweise auf Fehlverhalten" ergäben.

Die  Einrede der Verjährung ist ein juristisches Instrument, mit dem ein Anspruch auch dann abgewehrt werden kann, wenn er inhaltlich berechtigt ist – allein, weil eine gesetzliche Frist abgelaufen ist. 

Doch es geht um weit mehr als bloße Paragraphen: Es geht um den grundsätzlichen Umgang der Kirche mit den Betroffenen sexuellen Missbrauchs — jenen Kindern und Jugendlichen, die im Bistum Trier von katholischen Priestern schwer missbraucht wurden.

Es geht darum, ob eine Institution, die sich selbst als moralische Instanz versteht, das Unrecht, das ihre Vertreter an Kindern begangen haben, einfach mit einem Verweis auf Fristen abtut. Es geht darum, ob die Kirche bereit ist, Verantwortung zu übernehmen — oder ob sie sich hinter dem juristischen Schutzschild der Verjährung versteckt.

Jahrzehntelang war es bittere Realität: Sexuelle Gewalt an Kindern verjährte oft, bevor die Betroffenen überhaupt das Schweigen brechen konnten. Viele Missbrauchsopfer trugen ihre Geschichte wie eine unsichtbare Last, während ihre Peiniger sich auf juristische Formalien beriefen.

Psychologische und traumaforscherische Erkenntnisse, politische Forderungen nach mehr Opferschutz, die symbolische Verantwortung des Staates, europäische und internationale Einflüsse und nicht zuletzt der gesellschaftliche Druck haben dazu geführt, dass die Verjährungsfristen verlängert wurden – damit endlich mehr Gerechtigkeit für die Opfer möglich wird.

Deshalb wurden die Verjährungsfristen seit 2010 mehrfach reformiert und für besonders schwere Fälle teilweise faktisch aufgehoben.  Die Crux: Das Rückwirkungsverbot schützt jedoch weiterhin die Täter, deren Taten bereits nach altem Recht verjährt waren.

Gerade die Missbrauchsfälle in der Katholischen Kirche selbst haben aber maßgeblich dazu beigetragen, dass diese Reformen der Verjährungsfristen überhaupt angestoßen wurden. 

Allerdings: Die Katholische Kirche übernimmt seitdem auch eine paradoxe Doppelrolle: 

Die Katholische Kirche gehörte nicht nur zu den großen - unfreiwilligen - Problemverursachern (indem sie Missbrauchsfälle systematisch verschwiegen, vertuscht, bagatellisiert und Täter geschützt hat, indem sie diese versetzte statt anzuzeigen,  indem sie Akten unvollständig führt, manipulierte und Hinweise auf Taten und Täter vernichtete), nein sie löste durch ihren abertausenden Fällen sexuellen Missbrauchs auch die gesellschaftliche und politische Debatte über Verjährungsfristen maßgeblich mit aus.

Gleichzeitig aber wiederum bezieht sie sich auf die geltenden Verjährungsfristen und stellt sich damit weiter gegen die Betroffenen. Die Kirche hat also die Reform nicht aktiv mitgestaltet oder gefordert, sondern ist auch die Widersacherin und pocht weiterhin vielerorts und weiterhin auf die Einrede der Verjährung, um Entschädigungsansprüche abzuwehren und durch diese Prozesse zu verhindern, dass weitere Straftaten ans Tageslicht kommen. 

Ja, die Taten sind nach damaligem Recht verjährt.

Aber es war Bischof Ackermann, der mit seiner Einrede und dieser perfiden Begründung ein Zeichen setzte. Dass er sich gegen die verlängerten Verjährungsfristen stellt und gegen all jene, die für mehr Gerechtigkeit gekämpft haben. Damit stellt er  das jahrzehntelange Ringen der Betroffenen in den Hintergrund und schützt damit de facto die Täter vor den berechtigten Ansprüchen der Opfer.

Doch damit nicht genug: Ackermann rechtfertigen die Einrede der Verjährung damit, dass „aus der Personalakte des beschuldigten Priesters keine Hinweise auf Fehlverhalten“ hervorgingen.

Diese Argumentation ist allerdings eine inakzeptable Verkürzung der Tatsachen. Die bloße Behauptung, „es gebe keine Hinweise auf Fehlverhalten in der Akte“, kann und darf nicht ausreichen, um einem Opfer von schwerem sexuellem Missbrauch die Chance auf Aufarbeitung und Entschädigung zu verweigern.

Ackermann stützt sich hier auf eine Aktenführung, die nachweislich unvollständig, manipuliert oder bewusst irreführend geführt wurde. Unabhängige Gutachten haben wiederholt belegt, dass genau in diesen Personalakten Hinweise verschleiert, bagatellisiert oder gar nicht erst aufgenommen wurden. - Wie objektiv und umfassend kann überhaupt unter diesen Bedingungen noch Aufklärung stattfinden?

Der Trierer Bischof macht sich durch diese Aktion selbst zum Richter über die eigene Verantwortung – das ist weder mit dem Anspruch auf Gerechtigkeit noch mit moralischem Verantwortungsbewusstsein vereinbar.

Die Verantwortung des Bistums Trier gegenüber Betroffenen wird somit weiterhin konterkariert und pervertiert. 

Denn den Betroffenen wird eine doppelte Last auferlegt: Zuerst müssen sie das erlittene Unrecht ertragen, anschließend sollen sie auch noch beweisen, was durch eine lückenhafte Aktenführung verschleiert wurde. - Ein fundamentaler Verstoß gegen die Prinzipien von Rechtsstaat und Moral.

Als Bischof – und besonders in seiner Funktion als ehemaliger „Missbrauchsbeauftragter“ (und ja, Ackermann scheint tatsächlich mehr Missbrauchsbeauftragter gewesen zu sein als "Antimissbrauchsbeauftragter")  - wäre es seine Pflicht gewesen, alles dafür zu tun, die institutionellen Versäumnisse aufzuarbeiten und den Betroffenen Gerechtigkeit zu verschaffen. Dazu hätte eine unabhängige und umfassende Aufklärung sowie die ernsthafte Bereitschaft zu materieller und ideeller Wiedergutmachung gehört.

Dass Ackermann sich für die Einrede der Verjährung entschied und diese ausgerechnet mit den Worten begründete, dass sich aus der Personalakte des beschuldigten Priesters keine Hinweise auf Fehlverhalten ergäben, ist daher an Hohn kaum zu überbieten. 

Damit dokumentiert Ackermann eindrucksvoll, auf wessen Seite er immer noch steht. 




Claudia Adams






Mittwoch, 4. Juni 2025

Bistum Trier: Nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch Bischof Ackermann wegen "Nichtwissens" - Missbrauchsklage gegen das Bistum Trier scheitert an Prozesskostenhilfe: Bistum schweigt

"Ein Mann aus dem Bistum Trier gibt an, als Kind von einem Priester missbraucht worden zu sein. Weil der Vorwurf aber so lange zurückliegt, scheint eine Klage auf Schadenersatz aussichtslos. Deswegen gibt es keine Prozesskostenhilfe.

Das Bistum Trier wollte sich am Mittwoch nicht zu dem Fall äußern.

"Dass in diesem Fall die Einrede der Verjährung erhoben wurde, ist nicht als generelle Linie für eventuelle weitere Klagen gegen das Bistum Trier zu verstehen." Die Vorwürfe wurden "mit Nichtwissen bestritten", hieß es laut Bistum in einer Erwiderung. 

Nach Angaben eines Koblenzer Gerichtssprechers liegen die Vorwürfe in den 1960/70er Jahren. Die Verjährung endet in der Regel jedoch nach 30 Jahren und damit würden die Erfolgsaussichten einer Klage nicht ausreichend eine Prozesskostenhilfe begründen.

Grund dafür sei gewesen, dass es abgesehen von den Vorwürfen in der Klage keine gegen den Pfarrer gerichteten Vorwürfe, Beschwerden oder Beschuldigungen gegeben habe. Demnach ergaben sich auch aus seiner Personalakte keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch. (...) " (katholisch.de)

"Im Unterdrücken der Wahrheit und im Vertuschen der Missbrauchstaten liegt eine weitere Amtspflichtverletzung der katholischen Kirche.

Die dargelegten Umstände wurden im Prozesskostenhilfeverfahren ausführlich vorgetragen. Das Oberlandesgericht Koblenz ist jedoch mit keinem Satz hierauf eingegangen, obwohl im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und im Blick auf die Grundrechte der Betroffenen sich die Annahme eines Rechtsmissbrauchs der Einrede der Verjährung aufdrängt (so Professor Ogarek, JZ 2024, S. 271/277). 

Hinzu kommt, dass Bischof Stein die strafrechtliche Verfolgung von Missbrauchspriestern vereitelt hat. Dies zeigt ebenfalls das rechtsmissbräuchliche Handeln des Bistums.  (...)"  (wochenspiegellive.de)

"Jahrelang vergewaltigt: Deshalb scheitert ein Trierer Missbrauchsopfer vor Gericht": Ein Missbrauchsopfer will 270.000 Euro Schmerzensgeld vom Bistum Trier erstreiten. Jetzt hat zum zweiten Mal ein Gericht in dieser Sache entschieden. (den vollständigen Artikel auf "volksfreund.de" lesen)

Dienstag, 3. Juni 2025

Bistum Trier: Schwere Vorwürfe gegen Bistum Trier im Fall des ehemaligen Trierer Diözesanrichters H.

Ein wegen Missbrauchs bestrafter prominenter Trierer Bistumspriester hat auch in zweiter Instanz verloren. Das Kirchengericht der Erzdiözese Köln hat das zwei Jahre zurückliegende Urteil eines Trierer Richtergremiums bestätigt:

Das Pikante an dem Fall: Der Geistliche war selbst viele Jahre lang Diözesanrichter und leitete einst 
die Abteilung Kirchenrecht im Generalvikariat. 

Nach früheren Aussagen der Opfervereinigung MissBit soll er sogar selbst mit der Erfassung und Beurteilung von Vorfällen sexualisierter Gewalt in der Kirche befasst gewesen sein.

Ein Vorwurf, den das Bistum seinerzeit zurückwies. Der Mann sei nicht als Diözesanrichter in Missbrauchsverfahren tätig gewesen.

Die Trierer Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen gegen den  Geistlichen vor sechs Jahren eingestellt, weil die Vorwürfe verjährt seien, wie es damals hieß. 

Parallel dazu hatte das Bistum ein kirchenrechtliches Verfahren eingeleitet und dem Priester untersagt, Gottesdienste zu halten. Später ordnete die römische Glaubenskongregation auf Empfehlung des Trierer Bischofs einen Strafprozess gegen den Mann an.

Nach dem damaligen Urteil darf der 77-Jährige dauerhaft keinerlei priesterlichen Dienste mehr öffentlich ausüben und Sakramente spenden. Ebenso darf er künftig nicht mehr als Priester erkennbar sein (also keine Priesterkleidung mehr tragen), und er darf seinen päpstlichen Ehrentitel als Prälat nicht mehrführen. Zudem darf er sich nie wieder in seiner früheren Pfarrei im Kreis Trier-Saarburg aufhalten, und das Ruhestandsgehalt wird gekürzt.






Bistum Trier: Kölner Kirchengericht bestätigt Urteil: Ruhestandspriester aus dem Bistum Trier darf nach sexuellem Missbrauch keine priesterlichen Aufgaben mehr übernehmen

28.05.2025

Ein Ruhestandspriester aus dem Bistum Trier darf nach sexuellem Missbrauch keine priesterlichen Aufgaben mehr übernehmen. Ein Kölner Kirchengericht hat das Urteil jetzt bestätigt.

Das Kirchengericht hatte den Geistlichen im Ruhestand im April 2023 wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen für schuldig befunden und den kirchlichen Strafprozess damit abgeschlossen.

Der Priester legte Berufung ein, doch das kirchliche Gericht im Erzbistum Köln bestätigte jetzt das Urteil und die Strafen, teilte das Bistum Trier mit.

Mehrere Strafen gegen Priester verhängt

Das dreiköpfige Richterkollegium hatte dem Priester aus dem Landkreis Trier-Saarburg mehrere Strafen auferlegt: So durfte der Ruhestandsgeistliche dauerhaft keine priesterlichen Dienste mehr öffentlich ausüben und keine Sakramente mehr spenden.

Außerdem wurde ihm verboten, die Kleidung eines Priesters zu tragen und päpstliche Ehrentitel zu führen. Eine weitere Strafe sah vor, dass er sich nicht mehr in seiner ehemaligen Pfarrei aufhalten durfte. Schließlich wurde sein Ruhestandsgehalt gekürzt. Gegen dieses Urteil hatte der betroffene Geistliche Berufung eingelegt, über die jetzt entschieden wurde.

Missbrauch einer minderjährigen Person

Die Vorwürfe gegen den Priester wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen bezogen sich auf die Mitte der 2000erJahre und waren laut Bistum Trier im Frühjahr 2019 gemeldet worden. Das Bistum hatte damals eine kirchenrechtliche Voruntersuchung gegen den Mann eingeleitet und die Vorwürfe bei der Staatsanwaltschaft Trier angezeigt.

Kirchlicher Strafprozess endet mit Schuldspruch

Die Staatsanwaltschaft Trier hatte die Ermittlungen Ende 2019 eingestellt. Damals teilte die Behörde mit, die Vorwürfe seien verjährt. Danach wurde die kircheninterne Untersuchung, die während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ruhte, wieder aufgenommen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden an die Glaubenskongregation nach Rom gemeldet. Schließlich wurde ein kirchlicher Strafprozess auf den Weg gebracht, der mit dem Schuldspruch des Priesters endete (Quelle: swr.de)

Montag, 14. April 2025

Bistum Trier: P.I.A. Jahresbericht 2024

Am 09. April 2024 veröffentlicht das Bistum Trier seinen "P.I.A. Jahresbericht 2024".


statistische Angaben des Bistums Trier,  die aus dem "P.I.A.  Jahresbericht 2024" hervorgehen: 


Beschuldigungen gegen verstorbene Personen 2024 

  • 2024 gingen 7 (Erst-) Meldungen und eine Folgemeldung aufgrund sexualisierter Gewalt durch verstorbene Kleriker ein. Bei den Beschuldigten handelte es sich um fünf Pfarrer, zwei Ordenspriester im Gestellungsverhältnis und einen Ordensgeistlichen.
  • In sieben Fällen wurden erstmalig gegen den Beschuldigten Vorwürfe erhoben. 
  • Eine Beschuldigung bezieht sich auf eine Tat gegenüber einer erwachsenen Person.
  • Alle Beschuldigungen beziehen sich auf Delikte, die in den 1960er bis 1980er Jahren verübt worden sind. 

Beschuldigungen gegen lebende Personen, mit denen sich der Krisenstab befasste

  • 2024 beschäftigte sich der Krisenstab mit vier neuen Beschuldigungen zu Missbrauch durch lebende Kleriker oder Angestellte in den Pfarreien und Einrichtungen des Bistums. 
  • Bei den Beschuldigten handelte es sich um drei Pfarrer (einer davon inzwischen laisiert, einer im aktiven Dienst, einer im Ruhestand) und einen Laien.
  • In einem der vier Fälle wurde erstmalig gegen den Beschuldigten Vorwürfe erhoben
  • Drei staatsanwaltliche Verfahren, die vor 2024 eröffnet worden waren, wurden 2024 eingestellt (eines davon teileingestellt). 
  • Im Jahr 2024 wurden vier Fälle an die Staatsanwaltschaft gemeldet, wobei zwei bereits im gleichen Jahr eingestellt wurden. 
  • Hinzu kommen drei laufende Verfahren (eines davon ist die Fortführung aus der oben genannten Teileinstellung). 
  • 2024 wurden vier kirchenrechtliche Voruntersuchungen abgeschlossen. 
  • Vier Voruntersuchungen wurden eröffnet. 
  • Vier Voruntersuchungen aus dem Vorjahr bzw. den Vorjahren laufen weiter. Zu den kirchlichen Strafverfahren, die 2023 abgeschlossen worden sind und gegen die jeweils Rekurs (Einspruch) eingelegt worden ist.
  • 2024 ist ein Urteil in zweiter Instanz final bestätigt worden, infolgedessen der Priester aus dem Klerikerstand entlassen worden ist. 
  • Das andere Strafverfahren ist derzeit noch in zweiter Instanz an einem Kirchengericht in einem anderen Bistum anhängig.
Anträge auf "Anerkennung des Leids"
  • 2024 wurden zwei Erst-Anträge auf Anerkennung des Leids eingereicht


Beschuldigungen aus dem Bereich Jugendarbeit, KiTas, Soziale Lerndienste und FBS 

  • Aus dem Bereich der Kindertagesstätten gab es vier Meldungen: eine Grenzverletzung, drei Meldungen mit Berührungen über und unter der Kleidung und eine Meldung mit Berührung am Geschlechtsteil.
  • Aus dem Bereich der Bistumsschulen gab es eine Meldung, die sich als nicht substantiell erwiesen hat. 
  • Aus der Jugendarbeit und den Sozialen Lerndiensten gingen keine Meldungen ein, die als Interventionsfälle gewertet werden.
Führungsaufsicht
  • Im Jahr 2024 standen 12 Priester bei BIOS unter Führungsaufsicht;
  • 7 weitere sind wegen noch nicht abgeschlossener Verfahren (staatlich oder kirchenrechtlich) in direkter Führung beim Leitenden Priesterreferent und der Priesterreferentin.

 Meldung von Fällen an die Unfallversicherung (VBG) 

  • Im Jahr 2024 wurden drei Fälle gemeldet.

Akteneinsicht

  • Im Jahr 2024 wurden auf Bistumsebene 13 Anträge bzw. Anfragen auf Akteneinsicht/-auskunft bearbeitet. 
  • Auch haben weitere Akteinsichten im Rahmen des Widerspruchs nach Ziff. 12 (1) der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids stattgefunden. 
  • Diese Akteneinsichten führen allerdings häufig zu einer großen Unzufriedenheit bei den Antragstellern, da ihnen die Unterlagen im Grunde bekannt sind und keine Begründung der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) für die Leistungsentscheidung beiliegt.



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Empfehlungen der UAK an das Bistum Trier: 

Ombudsstelle,  besondere Seelsorge für Betroffenen von sexualisierter Gewalt, Akteneinsicht, Prävention, verbesserte Sprache, vereinfachte Strukturen, Führungsaufsicht für Täter

In ihren Zwischenberichten hat die Kommission mehrere Punkte benannt, die aus ihrer Sicht von Seiten des Bistums verbessert werden müssen. Sie sind im Folgenden kurz genannt mit dem jeweiligen Bearbeitungsstand zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Berichts:

Ombudsstelle: Auf Anregung der UAK hat sich eine Arbeitsgruppe, die aus internen und externen Fachkräften zusammengesetzt war, unter Beteiligung der UAK und in Abstimmung mit dem Betroffenenbeirat, der Frage genähert, wie eine Stelle mit Ombudsfunktion für Betroffene gestaltet sein kann. Die vorgelegte Empfehlung war eindeutig:
    • dass es nämlich eine Stelle sein muss, die in externer Trägerschaft angesiedelt ist. Denn Ziel ist, eine parteiliche Begleitung für Betroffene zu ermöglichen. Jede Dienststelle, die das Bistum selbst aufbauen würde, hätte auch dann, wenn sie weisungsungebunden durch das Bistum handeln kann, die Bürde zu tragen, dass sie in die Institutionen des Bistums eingebunden ist.

Entsprechende Anlaufstellen dieser Art sind zum Beispiel die unabhängigen Ansprechpersonen. Ziel ist aber, Begleitung für diejenigen zu ermöglichen, die völlig unabhängige Begleitung wünschen. Gleiches würde in dem Fall gelten, dass eine Leistungsvereinbarung mit einem externen Träger geschlossen würde. Aus eben diesem Grund zögern auch manche Stellen, mit dem Bistum konkrete Vereinbarungen zu treffen. Ein solches Modell besteht bereits: Es gibt eine Vereinbarung mit der AWO als Träger der Beratungsstelle Phönix, die Beratung und Begleitung auch für erwachsene Betroffene von Gewalt im Verantwortungsbereich des Bistums Trier ermöglicht. Von Seiten des Bistums werden die anfallenden Kosten refinanziert.

Das Fazit lautete daher, kein eigenes Angebot aufzubauen, sondern auf bestehende zu verweisen. So bietet z. B. der Weiße Ring ein für das Gebiet des Bistums flächendeckendes Netz von Anlaufstellen an, deren Mitarbeitende Erfahrung in der Begleitung von Gewaltopfern aufweisen und die natürlich auch Betroffenen sexualisierter Gewalt durch Priester und Angestellte des Bistums offenstehen.

Seitens des Bistums wird daher künftig angeboten, dass entsprechende Fachberatungsstellen alle Informationen zu Verfahren im Rahmen von Meldungen, Interventionsverfahren bis hin zu Anerkennungen des Leides erhalten. So können sie aus ihrer Kompetenz heraus Menschen begleiten, die in der belastenden Situation, sich erneut mit der erlittenen Gewalt zu beschäftigen, Begleitung benötigen.

Besondere Seelsorge für Betroffene von sexualisierter Gewalt 

Zu den Hinweisen, die seitens der UAK, des Betroffenenbeirats im Bistum Trier und einzelner Betroffener an die Bistumsverantwortlichen ergingen, gehörte der Bedarf für ein seelsorgliches Angebot für Betroffene sexualisierter Gewalt durch Priester oder Angestellte der katholischen Kirche.

 Es wurde darauf hingewiesen, dass zumindest bei einigen Personen, denen sexualisierte Gewalt zugefügt worden war, der Wunsch besteht, dezidiert mit einem*r Seelsorger*in zu sprechen. 

Dies ergibt sich aus dem Kontext, dass Täter pseudo-theologische Argumente verwendeten, um Betroffene zu täuschen, in Abhängigkeit zu bringen und ihre Taten zu verschleiern. Die daraus resultierende Glaubensanleitung versuchte jede spirituelle Autonomie zu untergraben („toxische Theologie“).

Wie schon die Anlaufstelle der UBSKM dokumentierte, führte dies dazu, dass bei den Betroffenen, die zumeist aus sehr katholisch geprägten Umfeldern stammten und nicht selten seelsorgliche Hilfe suchten, der eigene Zugang zu Spiritualität verschüttet wurde und die persönliche Religiosität, die eigentlich Möglichkeiten eröffnet, mit Leid und Ungerechtigkeit umzugehen, vielfach erlosch. 

Was manche Betroffene daher suchen, kann als „spirituelle Entgiftung“ verstanden werden. Es wurde seelsorgliche Unterstützung für den Versuch angemahnt, sich von lebensfeindlichen spirituellen Introjekten (das meint die Verinnerlichung fremder Werte, Normen oder Anschauungen) zu befreien und möglicherweise einen Neustart zu versuchen, der bei der Verarbeitung des erlittenen Unrechts helfen kann.

Um diesem Bedarf entgegenzukommen, wurde mit der Fachgruppe der Geistlichen Begleiter*innen im Bistum Trier Kontakt aufgenommen. Hierbei handelt es sich um einen Fachdienst, der hinsichtlich der seelsorglichen Begleitung von Menschen in verschiedenen Lebens- und Krisensituationen sensibilisiert und kompetent ist. Zudem gibt es bereits einzelne Geistliche Begleiter*innen, die Betroffene sexualisierter Gewalt begleiten. Im Rahmen eines Beratungsprozesses in der Fachgruppe haben sich sechs Personen gefunden, die sich dieser Aufgaben vertiefter widmen möchten. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, an einer Fortbildung in traumasensibler Seelsorge am Institut für Klinische Seelsorgeausbildung Heidelberg teilzunehmen. In Absprache mit dem Institut wurde das dort bereits erprobte Modell der Schulung um einen Tag erweitert, um institutionelle Kontexte als Ort von Traumatisierung und die daraus folgenden besonderen Bedingungen für Seelsorge zu thematisieren. Unter den Geistlichen Begleiter*innen sind Vertreter*innen sowohl aus allen pastoralen Berufsgruppen als auch ehrenamtlich Tätige. Alle üben ihre Tätigkeit weisungsungebunden und nur orientiert an den Qualitätsstandards Geistlicher Begleitung im Bistum Trier und an der Leitidee (s.u.) eines Angebots zum Wohl Betroffener aus. Parallel wurde mit Beteiligung Betroffener eine erste Konzeption (Leitidee eines Angebots zum Wohl Betroffener) erarbeitet, die Leitfaden des künftigen Einsatzes sein soll. Diese wird nach einer ersten praktischen Erprobungszeit überprüft werden. 2025 werden die ersten Seelsorger*innen die Ausbildung absolviert haben und dann für seelsorgliche Begleitung zur Verfügung stehen

Akteneinsicht 

Die Aktensicht für Betroffene und Dritte wurde im Jahr 2024 umfassend geregelt; die entsprechenden Ordnungen sind im Jahr 2025 veröffentlicht worden (Vgl. Kapitel Akteneinsicht) |  

Prävention: 

Die Verantwortlichen im Bereich Prävention prüfen die Hinweise der UAK fortlaufend und übernehmen sie entsprechend in die Praxis. 

Verbesserte Sprache, vereinfachte Struktur

Um die verschiedenen Prozesse und Möglichkeiten individueller Aufarbeitung nachvollziehbar darzustellen, ist im Jahr 2024 die Entwicklung eines entsprechenden Leitfadens erfolgt, der im Frühsommer 2025 vorliegen wird. Vgl. Kapitel Individuelle Aufarbeitung | Seite 28 Vgl. Leitfaden zur Akteneinsicht/-auskunft | Seite 29

Führungsaufsicht für Täter 

Bei der Führungsaufsicht für Täter arbeitet das Bistum mit BIOSe.V. zusammen. 

Donnerstag, 3. April 2025

Bistum Trier: katholischer Pfarrer zu 1.800 Euro Strafe wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen verurteilt

Wittlich ‐ Kirche als Tatort: Ein Geistlicher muss wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen 1.800 Euro zahlen. Der Pfarrer suchte Tatgelegenheiten im Gotteshaus, im Auto – und in der Wohnung des Betroffenen.

Ein Pfarrer muss 1.800 Euro wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen im Bistum Trier zahlen. Mindestens sieben Taten ereigneten sich in den Jahren 2022 und 2023, wie ein Sprecher des Amtsgerichts Wittlich am Montag mitteilte. Der Geistliche suchte dafür laut Gericht Tatgelegenheiten vor dem Gottesdienst in einer Kirche, im Auto sowie in der Wohnung des Betroffenen. Er hat den Minderjährigen demnach außerdem dazu aufgefordert, ihm ein intimes Foto von sich zu senden.

Nach einem Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl war zunächst für Montag eine Verhandlung am Amtsgericht Wittlich terminiert worden. Der Pfarrer beschränkte seinen Einspruch dann aber auf die Tagessatzhöhe des Strafbefehls. Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwaltschaft stimmten in dieser Hinsicht einer Gerichtsentscheidung zu.

Die darin festgesetzte Geldstrafe beträgt 120 Tagessätze von je 15 Euro. Die Entscheidung in dem Strafverfahren wurde damit ohne eine Gerichtsverhandlung rechtskräftig. Quelle: "katholisch.de"

Samstag, 22. März 2025

Nach Cyberangriff auf Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz: Fatale Äußerung der DBK-Sprecherin Beate Gilles: "Ganz zum Glück sind bisher keine personenbezogenen vertrauliche Daten an einer Stelle erschienen."

Wer in der Römisch-Katholischen Kirche Opfer sexuellen Missbrauchs wurde, kann bei der RKK für das Leid, das man erfahren hat, eine Anerkennungsleistung beantragen.

Dafür müssen Betroffene bei der "Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen" (UKA) einen Antrag stellen. Die UKA speichert dann diese Daten - allerdings auf den Servern der "Deutschen Bischofskonferenz" (DBK),  die wiederum Opfer einer Cyberattacke wurde.


Daten "die eigentlich nicht wirklich viel sensibler sein könnten"

Es werden nicht nur die Daten über Tathergänge gespeichert, sondern auch, welche Folgen der sexuelle Missbrauch hatte. Medizinische Diagnosen, psychologische Gutachten. 

Betroffene mach sich daher - berechtigterweise -  große Sorgen, ob ihre Daten gestohlen worden sind.


Russischsprachige Hackergruppe steht bereits seit längerem unter Beobachtung

Die russischsprachige Hackergruppe, die sich inzwischen zu dem Angriff bekannte, steht  beim "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (BSI) bereits seit längerem unter Beobachtung.


Daten mit "hoher Wahrscheinlichkeit abgeflossen"

Eine Cyberexpertin vom BSI sagt dazu: "Man muss davon ausgehen, dass bei solchen Cyberangriffen mit hoher Wahrscheinlichkeit Daten abfließen".

In der Regel geht es darum, Lösegeld zu erpressen: Entweder werden die Daten gestohlen und mit deren Veröffentlichung gedroht oder aber noch komplexer: Die Daten werden auf den Servern der Opfer verschlüsselt, so dass diese selbst nicht mehr an die Daten kommen. Die Erpresser fordern dann Lösegeld für das Entschlüsseln der Daten.


Keine Auskunft bzgl. Lösegeldforderungen an die DBK

Auf die Frage, ob es bei der DBK nach dem Cyberangriff eine Art von Lösegeldforderungen gab, antwortet die Sprecherin der DBK, Beate Gilles: "Über konkrete Maßnahmen oder operative Details geben wir keine Auskunft."


"Glückssache"

Auf die Frage, ob denn bisher Daten im Darknet aufgetaucht seien, antwortet die DBK-Sprecherin: 
"Ganz zum Glück sind bisher keine personenbezogenen vertrauliche Daten an einer Stelle erschienen."


Anmerkung ca:

Und noch einmal. Wir reden hier über folgende hochsensible und vertrauenswürdige Daten wie zum Beispiel Krankendaten, Diagnosen, Befunde, Arztberichte, psychologische und psychiatrische Gutachten, Lebensläufe, Biografien, familiäre Beziehungen, sensible und vertrauenswürdige persönliche und private Daten und Angaben, Namen von Betroffenen aber auch Täternamen. Intime Daten zur Sexualität oder sexuellen Orientierungen, Sexualverhalten, Urteile, Prozessakten, Kontodaten etc. - Aber auch über Dinge, die so intim sind, dass bisher nicht einmal Familienangehörige oder Freunde davon wussten. 






direkt zum Audiobeitrag auf "deutschlandfunk.de"

Dienstag, 18. März 2025

Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) bestätigt nach Cyberangriff: UKA gehört zum IT-System des Verbandes der Diözesen Deutschlands

 

Quelle: DSGVO-portal.de




Am 10. Februar 2025 wurde ein Cyberangriff auf die IT-Systeme  des "Verbandes der Diözesen Deutschland" festgestellt. 

Dass diese Meldung auch auf der Seite der "Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen" (UKA) veröffentlicht wurde, warf Fragen auf. 

Jetzt bestätigt der Verband:  An die IT-Systeme des Verbandes sind nicht nur die "Deutsche Bischofskonferenz" (DBK), sondern auch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen" (UKA) angeschlossen. 

Hierbei geht es also auch um höchst vertrauliche und sensible Daten von Betroffenen, die sich an die Unabhängigen Kommission für Anerkennung (UKA) wandten.



Am 05.03.2025 stelle ich daher sowohl an die DBK als auch an die UKA folgende Anfrage:


"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

am 10. Februar 2024 kam es zu einem Cyberangriff auf die DBK.

Als Betroffene sexuellen Missbrauchs durch Angehörige der katholischen Kirche im Bistum Trier bitte ich um Auskunft, ob derzeit ausgeschlossen werden kann, dass hochsensible Daten aus meiner Biografie, Tatgeschehen und Täternamen in das "Darknet" geraten sein könnten.

1. Können Sie garantieren, dass meine Daten, die zwischen mir und dem Bistum Trier ausgetauscht wurden, nicht von dem Cyberangriff betroffen sein können?

2. Können Sie garantieren, dass meine Daten, die zwischen mir und der UKA ausgetauscht wurden, nicht von dem Cyberangriff betroffen sein können?

3. Können Sie garantieren, dass meine Daten, die zwischen mir und der DBK betroffen sind, nicht von dem Cyberangriff betroffen sein können?

4. Können Sie garantieren, dass generell hochsensible persönliche Daten über Opfer und Täter durch den Cyberangriff nicht betroffen sind? 

Als mögliche Betroffene des Cyberangriffes auf die DBK bitte ich um Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen,


Claudia Adams"



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Heute, am 18.03.2025 erhielt ich folgende Antwort von dem "Verband Deutscher Diözesen":


Darin heißt es:

"Sehr geehrte Frau Adams,

am 5. März wandten Sie sich mit gleichlautenden Schreiben an das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA). Da der Verband der Diözesen Deutschlands als Rechtsträger der Deutschen Bischofskonferenz auch datenschutzrechtlicher Verantwortlicher i.S.d. § 4 Nr. 9 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) für die UKA ist, beantworte ich zuständigkeitshalber hiermit beide Ihrer Anfragen.

Am 10. Februar 2025 wurde ein Cyberangriff auf die IT-Systeme der Deutschen Bischofskonferenz bzw. des Verbandes der Diözesen Deutschlands festgestellt. Dabei wurden die IT-Systeme beeinträchtigt, was zu vorübergehenden Einschränkungen in der Erreichbarkeit und Arbeitsfähigkeit geführt hat. Derzeit ermitteln externe Spezialisten für IT-Forensik, wie es den Angreifern offenkundig gelungen ist, die mehrstufigen IT- Sicherheitssysteme zu unterwandern. Die Untersuchungen dauern weiter fort.

Bislang sind weder im Darknet noch auf sonstigen Medienkanälen vertrauliche personenbezogene Daten der Deutschen Bischofskonferenz bzw. der UKA aufgetaucht.

Sollten wir feststellen, dass personenbezogene Daten durch den IT-Sicherheitsvorfall betroffen sind, werden wir Betroffene entsprechend den Vorgaben des Datenschutzes unaufgefordert informieren. Zwar handelt es sich bei der UKA um eine unabhängige Kommission, jedoch verfügt sie nicht über eine eigene Rechtsträgerschaft. Organisatorisch ist sie an ihren Rechtsträger, den Verband der Diözesen Deutschlands ( ebenfalls Rechtsträger der Deutschen Bischofskonferenz), angebunden. Die seitens der UKA und ihrer Geschäftsstelle verarbeiteten Daten sind insofern dem Verband der Diözesen Deutschlands zugeordnet und befinden sich auf dessen IT-Systemen. Sie sind allerdings nur für die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle der UKA zugänglich.

Sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen,  informieren wir zudem auf unserer Homepage unter www.dbk.de. 


Mit freundlichen Grüßen ..."


Kurzum: Meine detaillierten Fragen konnte oder wollte man nicht beantworten. 

Über was wir reden? - Über hochsensible Daten, wie zum Beispiel Krankendaten, Diagnosen, Befunde, Arztberichte, Lebensläufe, Biografien, familiäre Beziehungen,  sensible und vertrauenswürdige persönliche und private Daten und Angaben, Namen von Betroffenen aber auch Täternamen.  Daten zur Sexualität oder sexuellen Orientierungen, Urteile, Prozessakten, Kontodaten etc. 


Mittwoch, 5. März 2025

Nach Cyberangriff auf DBK: DBK und UKA warnen vor Veröffentlichung hochsensibler Daten - Mögliche Betroffene sollen unverzüglich informiert werden

Die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz/des Verbandes der Diözesen Deutschlands sind am 10. Februar 2025 Opfer eines professionellen Cyberangriffs geworden.

Dazu teilt die DBK am 11. Februar öffentlich auf ihrer Homepage mit: 

"Cyberangriff auf die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz/des Verbandes der Diözesen Deutschlands sind am 10. Februar 2025 Opfer eines professionellen Cyberangriffs geworden. Zu dem Angriff hat sich eine Gruppierung bekannt, die der organisierten Cyberkriminalität zugerechnet wird. 

Nach Feststellung des Angriffs am späten Montagnachmittag wurden sofort die hierfür vorgesehenen Notfallpläne aktiviert, die IT-Systeme vom Internet getrennt, die zuständigen Ermittlungsbehörden und auch der Beauftragte für Datenschutz informiert. Derzeit ermitteln externe Spezialisten für IT-Forensik, wie es den Angreifern offenkundig gelungen ist, die mehrstufigen IT-Sicherheitssysteme zu unterwandern.

Aufgrund der Untersuchung und der Trennung der IT-Systeme vom Internet ist die Erreichbarkeit via E-Mail derzeit eingeschränkt. Untersucht wird auch, ob es der Tätergruppe überhaupt gelungen ist, Daten aus den IT-Systemen zu exfiltrieren. Sollten personenbezogene Daten durch den IT-Sicherheitsvorfall betroffen sein, wird der Verband der Diözesen Deutschlands Betroffene entsprechend der Vorgaben des Datenschutzes unaufgefordert informieren."


Am 27. Februar teilte die DBK mit: 

"Zur Situation nach dem Cyberangriff auf die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Am 10. Februar 2025 wurde ein Cyberangriff auf unsere internen IT-Systeme festgestellt. Es hat sich eine Tätergruppe aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zum Vorfall bekannt. Darüber haben wir die Öffentlichkeit unter anderem auf unserer Internetseite und auch die Presse informiert. Die Presse hat bereits über den Vorfall berichtet. 

Wie in solchen Fällen vorgesehen, hat unsere IT-Abteilung die hierfür vorgehaltenen IT-Notfallpläne aktiviert. Unverzüglich wurden sowohl die Ermittlungsbehörden als auch die Datenschutzaufsicht über den Cyberangriff informiert. Mit den Ermittlern des Landeskriminalamtes NRW und der Datenschutzaufsicht stehen wir in engem Kontakt. 

Zur Tätergruppe gibt es keinen Kontakt und es gibt auch keine weiteren Aktivitäten der Täter in unserem Fall. Bislang sind im Darknet oder auf sonstigen Medienkanälen keine vertraulichen Daten unserer Organisation aufgetaucht. 

Externe Forensiker untersuchen, ob es den Tätern tatsächlich gelungen sein könnte, besonders schützenswerte Daten aus unseren IT-Systemen zu stehlen. Dafür gibt es aktuell und trotz intensiver IT-forensischer Untersuchungen keine Anhaltspunkte. Mit Ausnahme der Mitteilung der Tätergruppe im Darknet gibt es Stand heute keine weiteren Beweise für einen unrechtmäßigen Zugriff auf besonders schützenswerte Daten. 

In dieser Situation lassen wir uns weiterhin sowohl durch die Ermittlungsbehörden, die Datenschutzaufsicht als auch durch externe Berater für Datenschutz, Informationssicherheit, Forensik und Krisenmanagement begleiten.

Wir haben uns auf verschiedene Eventualitäten vorbereitet: Sollten durch die Tätergruppe Daten im Darknet oder an anderer Stelle zur Veröffentlichung kommen, können und werden wir umgehend reagieren. In enger Abstimmung mit der Datenschutzaufsicht werden wir mögliche Betroffenheiten ermitteln und Betroffene unverzüglich informieren."


Quelle: DBK, UKA

Montag, 3. März 2025

Bistum Trier: Bischof Ackermann erlässt neue Dekrete zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten in Sachakten und über Verwaltung des Geheimarchivs für das Bistum Trier - Generalvikar veröffentlicht Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft

Neue Dekrete und Richtlinien treten ab 01. April 2024 in Kraft 


 Nr. 81 

Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten in Sachakten des Bistums Trier

__________________________________________________________


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt Einsichts- und Auskunftsrechte von Betroffenen sexuellen Missbrauchs (Betroffene) und Dritten in Sachakten des Bistums Trier.

(2) Als Betroffene im Sinne dieser Ordnung gelten Personen ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Plausibilität eines Hinweises gemäß Ziffer 20 der Interventionsordnung für das Bistum Trier in seiner jeweils gültigen Fassung1.

(3) Dritte im Sinne dieser Ordnung sind Personen, die ein eigenes Recht im Sinne des § 4 geltend machen können.

(4) Die Rechte zur Einsichtnahme in bereits archivierte Sachakten sind gesondert in der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO)2 geregelt.

(5) Diese Ordnung regelt keine Einsichts- und Auskunftsrechte von Betroffenen oder Dritten in Personalakten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier.

(6) Die Rechte zur Einsichtnahme in Personalakten und auf Auskünfte aus den Personalakten von Klerikern sind gesondert in der Personalaktenordnung (PAO)3 geregelt. Demnach besteht grundsätzlich ein Auskunftsrecht für Betroffene in diese Akten, wenn diese auf konkrete Anfragen hin eine Auskunft beantragen (§ 15 PAO).

(7) Die Bestimmungen der Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung (OEAS) bleiben unberührt.

§ 2 Verhältnis zum KDG 

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Personen, denen personenbezogene Daten durch die Gewährung von Einsicht in oder die Erteilung von Auskünften aus Sachakten offenbart werden, müssen auf die Vertraulichkeit im Umgang mit diesen Daten verpflichtet werden, sofern sie nicht einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das Nähere regeln die Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft an betroffene Personen und Dritte.

§ 3 Einsichts- und Auskunftsrechte von Betroffenen in Sachakten

(1) Betroffene haben ein Einsichtsrecht in und ein Auskunftsrecht aus Unterlagen von Sachakten, die einen Bezug zu dem sie betreffenden Missbrauchsvorwurf oder der Missbrauchstat haben. Sachakten i. S. dieser Ordnung sind insbesondere 

  • Verfahrensakten der oder des Interventionsbeauftragten des Bistums Trier gemäß § 1 Abs. 3 der             Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft an Betroffene                 sexuellen Missbrauchs und Dritte,

   • vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung i. S. der Ordnung zur Regelung         von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen                         Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für                                     Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten und         vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung (OEAS)

    • sowie Unterlagen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 3-6  Allgemeines Dekret über die Verwaltung des                 Geheimarchivs (ADVG), vorbehaltlich staatlicher Vorgaben sowie entgegenstehender Rechte                 Dritter (z. B. Urheberrechte), die gemäß § 4 Abs. 3 lit. a ADVG verwaltet werden.

(2) Im Rahmen der Einsichtnahme sind die personenbezogenen Daten Dritter, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Personen sowie in Verantwortung stehenden Personen des Bistums Trier, vor der Kenntnisnahme zu schützen. Dies erfordert gegebenenfalls eine Anonymisierung oder eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten Dritter vor der Einsichtnahme.

(3) Der Einsicht nehmenden Person ist das Erstellen von Aufzeichnungen (z. B. Abschriften, Ton oder Bildaufzeichnungen) von den ihr zur Einsichtnahme vorgelegten Unterlagen untersagt. Soweit es im Einzelfall rechtlich zulässig ist, erstellt das Bistum auf Antrag Kopien und händigt sie der Einsicht nehmenden Person aus.

(4) Der Ablauf der Einsichtnahme und der Auskunftserteilung wird durch eine Verwaltungsvorschrift des Bischöflichen Generalvikars genauer geregelt.4

(5) Auf Wunsch der Betroffenen ist die Auskunft durch eine Notarin oder einen Notar zu erteilen. Diese sind als Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in besonderem Maße auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte Dritter  verpflichtet. Sie erhalten in nicht anonymisierter oder pseudonymisierter Form Einsicht in die betreffenden Sachakten und erteilen im Anschluss die gewünschte Information unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 4 Einsichts- und Auskunftsrechte Dritter in Sachakten

(1) Dritte haben ein Einsichtsrecht in und ein Auskunftsrecht aus Unterlagen von Sachakten, sofern sie einen Bezug zu dem verstorbenen Betroffenen, dem betreffenden Missbrauchsvorwurf oder der Missbrauchstat haben. Dritte sind insbesondere Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Geschwister.

(2) Dritte müssen mit Antragstellung schriftlich darlegen, dass die Einsicht und Auskunft zur Verfolgung eines noch nicht verjährten geerbten Schmerzensgeldanspruchs oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgt.

(3) Die Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

(2) Sie soll spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres ihrer Geltung einer Prüfung unterzogen werden. 


1 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung), in: KA 2020 Nr. 2, KA 2022 Nr. 278.

2 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO), in: KA 2014 Nr. 60, KA 2016 Nr. 227.

3 Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern (Personalaktenordnung), in: KA 2021 Nr. 259. 4 KA 2025 Nr. 83

                                     

Trier, den 14. Februar 2025


(Siegel)

Dr. Stephan Ackermann

Bischof von Trier




Nr. 82

Allgemeines Dekret über die Verwaltung des Geheimarchivs 

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§ 1 Archivgut

(1) Archivgut im Sinne dieses Dekretes sind Dokumente, deren Geheimhaltung durch eine kirchenrechtliche Norm oder aufgrund der Natur der Sache verlangt ist1 und die an einem sicheren Ort fest verschlossen mit größter Sorgfalt aufzubewahren sind (can. 489 §1 CIC).

(2) Dazu gehören:

1. das Register über geheim erteilte eherechtliche Dispense gemäß can. 1082 CIC;

2. das Register über geheim geschlossene Ehen gemäß can. 1113 CIC;

3. Verwarnungen und Verweise gemäß can. 1339 §3 CIC;

4. die Akten der Voruntersuchungen gemäß can. 1719 CIC;

5. die Akten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Strafverfahren bei Sittlichkeitsdelikten gemäß can. 489 §2 CIC;

6. Akten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, die Kleriker betreffen2;

7. forensisch-psychiatrische Gutachten über Kleriker3;

8. die Dokumente, die dem päpstlichen Geheimnis unterliegen4, insbesondere alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Wahl eines Diözesanbischofs5;

9. die versiegelten Originalakten der diözesanen Untersuchung in einem Seligsprechungsverfahren6;

10. weitere Vorgänge und Akten, für die der Bischof die Archivierung aus schwerwiegenden und gerechten Gründen als notwendig erachtet.

§ 2 Aufbewahrungsfristen

Soweit nicht durch eine spezielle Norm oder von der zuständigen Autorität etwas anderes festgelegt ist, sind diese Dokumente unbefristet und dauerhaft zu verwahren (cann. 486 §1 und 489 §2 CIC).

§ 3 Standort

(1) Das Geheimarchiv besteht aus zwei Teilen, einem im Bistumsarchiv und einem im Bischöflichen Generalvikariat.

(2) Abgeschlossene Vorgänge werden gesondert im Bistumsarchiv verwahrt.

(3) Vorgänge, die noch lebende Personen betreffen oder noch nicht endgültig abgeschlossen sind, verbleiben in gesicherten Schränken im Bischöflichen Generalvikariat.

§ 4 Berechtigter Zugang

(1) Ausschließlich der Bischof und – im Fall der Sedisvakanz – der Diözesanadministrator haben unbeschränkten Zugang zum Geheimarchiv (can. 490 §§ 1-2 CIC).

(2) Der Generalvikar hat von Amts wegen Zugang zu den Dokumenten dieses Archivs, deren Nutzung zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Bischof kann einzelnen Personen Zugang gewähren,

a) wenn sie in seinem Auftrag tätig werden sollen in Angelegenheiten, für deren Erledigung der Zugriff auf die Dokumente erforderlich ist.

b) Dieser Auftrag wie auch sein Umfang müssen schriftlich erteilt bzw. bestimmt werden.

c) Die Personen, die auf diese Weise Zugang zu Teilen des Geheimarchivs erhalten, haben das Amtsgeheimnis zu wahren.7

§ 5 Herausgabe von Akten

(1) Gemäß can. 490 §3 CIC gilt grundsätzlich, dass aus dem Geheimarchiv außer an die in §4 genannten Personen keine Dokumente an Dritte herausgegeben werden dürfen.

(2) Ausnahmen sind nur möglich für Dokumente, die nicht dem päpstlichen Geheimnis unterliegen8, und zwar dann, wenn a) es das Wohl der Kirche und der Gläubigen erfordert,

b) nur so ein Ärgernis behoben oder die Gerechtigkeit wiederhergestellt werden kann9,

c) nur so eine Person ihre Rechte geltend machen10 oder ein ihr widerfahrenes Leid bearbeiten kann11.

(3) Voraussetzung für die Herausgabe von Akten bzw. Dokumenten an Dritte ist

a) entweder ein vom Bischof erteilter Forschungsauftrag wie auch ein von ihm angenommenes Forschungsbegehren

b) oder ein im Sinne von Abs. 2 begründeter Antrag einer Einzelperson, der vom Bischof zu genehmigen ist. 

(4) Der Umfang der herauszugebenden Akten bzw. Dokumente muss sich nach dem tatsächlich notwendigen Bearbeitungsbedarf richten.

(5) Die Herausgabe umfasst je nach Dokument eine Auskunft über dessen Inhalt oder eine Einsichtnahme, nicht aber die Ablichtung des Dokuments.

(6) Andere rechtliche Bestimmungen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen oder den Umgang mit Dokumenten, sind zu beachten.

(7) Die Herausgabe von Dokumenten ist schriftlich zu dokumentieren, ebenso wie die Rückgabe.

(8) Den Personen, die auf diese Weise Zugang zu Teilen des Geheimarchivs erhalten, werden die Informationen unter Gewährleistung der Vertraulichkeit gegeben, um die schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Personen zu wahren.12

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. April 2025 in Kraft. 


1 Vgl. Päpstliche Kommission für die Instrumente der sozialen Kommunikation,  Pastoralinstruktion Communio et progressio (23. Mai 1971), Nr. 121, in: Nachkonziliare Dokumente, Bd.11: „Geheimhaltung muss daher unbedingt auf solche Fälle begrenzt bleiben, bei denen es um den Ruf und das Ansehen eines Menschen geht oder andere Rechte einzelner bzw. von Gruppen verletzt würden.“

2 In Analogie zu cann. 489 §2 und 1719 CIC.

3 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, Nrn. 43 und 52, in: Kirchlisches Amtsblatt für das Bistum Trier KA 2020 Nr. 2, KA 2022 Nr. 278.

4 Secretaria Status, Rescriptum ex audientia, Instructio Secreta continere (4. Februar 1974), Art. I n. 4, in: AAS 66 (1974), 89-92; Secretaria Status, Rescriptum ex audientia, Instructio De causibus reservatione (6. Dezember 2019), Nrn. 1-2, in: AAS 112 (2020), 72-73.

5 Instructio Secreta continere (4. Februar 1974), Art. I n. 7.

6 Vgl. Congregatio de Causis Sanctorum, Instructio Sanctorum Mater (17. Mai 2007), Art. 145 §§ 2-3, in: AAS 99 (2007), 465-510.

7 Vgl. can. 471, n. 2 CIC; Instructio Über die Vertraulichkeit der Fälle (6. Februar 2019), Nrn. 3-4.

8 Vgl. Instructio Über die Vertraulichkeit der Fälle (6. Februar 2019), Nr. 1.

9 Vgl. can. 1341 CIC.

10 Vgl. can. 487 §2 CIC.

11 Vgl. Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio „Vos estis lux mundi“ (7. Mai 2019/25. März 2023), Vorwort: „Die Verbrechen sexuellen Missbrauchs beleidigen unseren Herrn, verursachen physische, psychische und spirituelle Schäden bei den Opfern und verletzen die Gemeinschaft der Gläubigen. Damit solche Phänomene in all ihren Formen nicht mehr geschehen, braucht es eine ständige und tiefe Umkehr der Herzen, die durch konkrete und wirksame Handlungen bezeugt wird …“.

12 Vgl. Instructio Über die Vertraulichkeit der Fälle (6. Februar 2019), Nr 3. Es gilt aber auch Nr. 5: „Demjenigen, der Meldung erstattet, der Person, die aussagt, geschädigt worden zu sein, und den Zeugen kann in keiner Weise eine Schweigepflicht hinsichtlich des Tatsachenbestandes auferlegt werden.“


Trier, den 14. Februar 2025


(Siegel)

Dr. Stephan Ackermann

Bischof von Trier



Nr. 83

Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft an Betroffene sexuellen Missbrauchs und Dritte 

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinien regeln das Verfahren zur Durchführung der Einsicht in Personal- und Sachakten sowie zu einer Auskunft aus Personal und Sachakten an Betroffene sexuellen Missbrauchs (Betroffene) und an Personen, die keine Betroffenen oder Mitarbeitenden des Bistums Trier sind (Dritte). Dritte im Sinne dieser Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten sind Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Geschwister.

(2) Die §§ 3 ff. finden keine Anwendung auf die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, Forschungseinrichtungen und Rechtsanwaltskanzleien.

(3) Sachakten im Sinne dieser Richtlinien sind insbesondere 

    • Verfahrensakten der oder des Interventionsbeauftragten des Bistums Trier; sie betreffen                           insbesondere Verfahren in Anerkennung des Leids, berufsgenossenschaftliche Verfahren, Verfahren        über die staatliche Opferentschädigung, Ergänzendes Hilfesystem (EHS) beim Bundesministerium        für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie Verfahren zu Hilfen gemäß Ziffer 45 ff.         der diözesanen Interventionsordnung,

     vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung im Sinne der Ordnung zur                 Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen         Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke       und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und              vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung (OEAS)1 

    • sowie Unterlagen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 3-6 Allgemeines Dekret über die Verwaltung des                 Geheimarchivs (ADVG), vorbehaltlich staatlicher Vorgaben sowie entgegenstehender Rechte Dritter      (z. B. Urheber), die gemäß § 4 Abs. 3 lit. a ADVG verwaltet werden (Vorschriften über die                     Verwaltung des Geheimarchivs in der jeweils geltenden Fassung).

§ 2 Grundlagen

(1) Die Akteneinsicht ist der tatsächliche Einblick in Unterlagen einer Akte. 

a. Für Personalakten haben grundsätzlich ein Einsichtsrecht:

aa. die Bediensteten gem. § 13 Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern (Personal aktenordnung – PAO)2 und gem. § 9 Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)3. Das Einsichtsrecht können auch Hinterbliebene der Bediensteten haben; sie müssen jedoch ein berechtigtes Interesse an der Einsicht glaubhaft machen. Bedienstete und Hinterbliebene können das Recht selbst oder durch Bevollmächtigte wahrnehmen;

bb. Mitarbeitervertretungen gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)4; cc. die Aufarbeitungskommissionen der (Erz-)Bistümer, Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, Rechtsanwaltskanzleien für Personalakten Geistlicher gemäß der Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten Dritter in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern5;

dd. Betroffene und Dritte in Personalakten, die den Vorschriften der Archivordnung unterliegen, wenn sie die Voraussetzungen der Archivordnung für eine Einsichtnahme erfüllen (§ 8 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO)6.

Die Durchführung der Akteneinsicht in Personalakten ist in den Fällen der Doppelbuchstaben aa bis cc jeweils einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

b. Für Sachakten nach § 1 Abs. 3 haben grundsätzlich ein Einsichtsrecht:

aa. Betroffene ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Plausibilität eines Hinweises gemäß Ziffer 20 der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung)7;

bb. die Aufarbeitungskommissionen der (Erz-) Bistümer, Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, Rechtsanwaltskanzleien gemäß den Bestimmungen der OEAS (vgl. § 1 Abs. 2); cc. Dritte in Sachakten, die den Vorschriften der Archivordnung unterliegen, wenn sie die Voraussetzungen der Archivordnung für eine Einsichtnahme erfüllen (§ 8 KAO).

Die Durchführung der Akteneinsicht in Sachakten ist in den Fällen des Doppelbuchstabens bb einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

Während eines laufenden Verfahrens wird Akteneinsicht der betroffenen Person nur in Begleitung eines Rechtsbeistandes gewährt.

c. Sofern sich aus anderen kirchlichen oder staatlichen Vorschriften die Rechte weiterer Personen auf Akteneinsicht in Personal- oder Sachakten ergeben, bleiben diese Rechte unberührt. Dies gilt  insbesondere für eine Akteneinsicht im Rahmen kirchlicher und staatlicher strafrechtlicher Ermittlungs- oder Strafverfahren (vgl. §§ 18, 19 PAO) und staatlicher Aufarbeitung von Fällen sexuellen Missbrauchs.

(2) Ein Auskunftsrecht haben 

a. die Personen und Personengruppen, die nach Absatz 1 einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Die Durchführung der Aktenauskunft zu Personalakten ist in den Fällen der Doppelbuchstaben aa bis cc des Buchstabens a des Absatzes 1 jeweils einem gesonderten Verfahren vorbehalten;

b. Betroffene bezogen auf die Personalakte der beschuldigten Person bzw. des Täters oder der Täterin nach Maßgabe des § 15 PAO; 

c. Dritte, wenn die Auskunft zwingend erforderlich ist für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten gemäß § 15 PAO. „Dritte“ in diesem Sinne können auch Angehörige betroffener Personen sein, wenn sie die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen, oder Beschuldigte, wenn ihre Unschuld im Verfahren festgestellt wurde.

§ 3 Verfahren zur Antragstellung

(1) Antragsberechtigt ist, wer als Betroffener oder Dritter ein Einsichts- oder Auskunftsrecht hat.

(2) Die Antragstellung erfolgt in Textform oder zur Niederschrift unter Nutzung des Antragsformulars, das das Bistum hierfür zur Verfügung8 stellt. Das Formular enthält die Angaben, die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Anträge, die nicht unter Nutzung des Formulars gestellt werden, können nicht bearbeitet werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für Betroffene. Der Antrag ist zu richten an die Interventionsbeauftragte bzw. den -beauftragten des Bistums Trier.

(3) Die den Antrag stellende Person muss die Gründe für die gewünschte Akteneinsicht oder Auskunft möglichst vollständig darlegen.

(4) Soweit vorhanden, sollen Nachweise oder Belege für das berechtigte Interesse beigefügt werden.

§ 4 Entscheidungsverfahren

(1) Zuständige Stelle für die Entscheidung

a. über den Antrag auf eine Akteneinsicht gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b9 oder eine Auskunft gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c10 oder eine Auskunft gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. c11 ist die oder der  Interventionsbeauftragte;

b. über den Antrag auf eine Einsicht in Personalakten gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd (Personalakten im Archiv) oder eine Auskunft über Personalakten gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. b (Personalakte beschuldigte Person/Täter/Täterin) ist die oder der zuständige Verantwortliche.

(2) Die oder der Interventionsbeauftragte des Bistums Trier als zuständige Stelle

• nimmt den Antrag entgegen und bestätigt der den Antrag stellenden Person den Eingang des Antrags innerhalb von 7 Werktagen; 

• prüft den Antrag auf Vollständigkeit und ersucht die den Antrag stellende Person gegebenenfalls um Ergänzungen;

• prüft den Antrag eingehend unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und des berechtigten Interesses der den Antrag stellenden Person. Grundlage der Prüfung sind die Angaben der den Antrag stellenden Person, die Begründung des Antrags und die eingereichten Unterlagen und Nachweise. Bei der Prüfung werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie beispielsweise die betreffenden Akten und die Frage, ob der mutmaßliche Täter bzw. die mutmaßliche Täterin verstorben ist (beiderseitige Interessen). Die Entscheidung zur Genehmigung oder Versagung der Akteneinsicht oder Auskunft wird auf Basis dieser Prüfung getroffen;

• holt ggf. die Entscheidung des Bischofs gemäß des ADVG ein.

(3) Ist eine Ablehnung des Antrags vorgesehen, gilt das Vier-Augen-Prinzip. Hierfür wird von der zuständigen Stelle die mit dieser Aufgabe betraute Person aus der Stabsstelle Justiziariat einbezogen. Bei Dissens entscheidet der Bischöfliche Generalvikar.

(4) Der oder die Interventionsbeauftragte des Bistums Trier informiert die den Antrag stellende Person innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags schriftlich über die Entscheidung. Die Entscheidung muss eine Begründung enthalten. Die Begründung ist so zu formulieren, dass die den Antrag stellende Person die Möglichkeit hat, die Entscheidung zu verstehen (z. B. Vermeidung juristischer und verwaltungstechnischer Fachbegriffe, Nutzung leichter Sprache).

§ 5 Durchführung der Akteneinsicht 

(1) Nach Genehmigung des Antrags auf Akteneinsicht vereinbart die oder der Interventionsbeauftragte mit der Einsicht nehmenden Person einen Termin zur Akteneinsicht. Der Termin wird mit der Stabsstelle Justiziariat abgestimmt, damit eine Teilnahme/Begleitung der zuständigen Person aus diesem Bereich an dem Termin der Akteneinsicht gesichert ist.

(2) Der Einsicht nehmenden Person wird der vereinbarte Termin mit Angabe des konkreten Ortes (Gebäude, Raumnummer) und der Uhrzeit unter Beifügung des Leitfadens zur Akteneinsicht/-auskunft i. S. d. § 5 Abs. 9 schriftlich mitgeteilt. Spätestens mit dieser Mitteilung ist die Einsicht nehmende Person darüber zu informieren, dass möglicherweise Teile der Akte durch Unkenntlichmachung anonymisiert sind. Ihr sind die Gründe hierfür mitzuteilen.

(3) Bei der Akteneinsicht darf die Einsicht nehmende Person eine Begleitperson und ggf. einen Rechtsbeistand mitbringen. Der Name der Begleitperson sowie gegebenenfalls ihre Funktion oder Rolle soll rechtzeitig vorher angekündigt werden.

(4) Im Vorfeld der Akteneinsicht sieht eine beauftragte und zur Verschwiegenheit verpflichtete Person die Akte durch und überprüft sie datenschutzrechtlich. Das bedeutet insbesondere, dass in einer Kopie der Akte, die für die Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird, alle Hinweise unkenntlich gemacht werden, die dritte Personen betreffen oder nicht den Fall, auf den sich der Antrag bezieht. Dies betrifft z. B. Anschreiben oder Vermerke, die verschiedene Fälle und/oder Personen betreffen. Zuständig hierfür ist die oder der Interventionsbeauftragte.

(5) Nach Vorbereitung der Akte erfolgt eine finale Sichtung durch die Stabsstelle Justiziariat.

(6) Am Termin der Akteneinsicht, jedoch vor Einsichtnahme, muss die Einsicht nehmende Person ihre Identität mittels Personalausweises oder eines anderen staatlichen Ausweisdokuments gegenüber der oder dem Interventionsbeauftragten nachweisen. Dies gilt auch für alle Begleitpersonen der Einsicht nehmenden Person.

(7) Die Durchführung des Termins der Akteneinsicht obliegt grundsätzlich der oder dem Interventionsbeauftragten. Sie oder er entscheidet in Absprache mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller darüber, ob eine weitere Person über die in Abs. 3 Genannten (z. B. eine psychologische Fachkraft) teilnimmt. Zudem steht eine Person aus der Stabsstelle Justiziariat beratend zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs bei der Durchführung der Akteneinsicht und insbesondere des Datenschutzes bereit.

(8) Die Akte darf gelesen, aber nicht verändert werden. Veränderungen sind insbesondere farbliche Markierungen, Streichungen sowie Entwendung oder Zerstörung einzelner Aktenbestandteile. Von den Akten oder Teilen davon darf im Rahmen der Akteneinsicht grundsätzlich keine Aufzeichnung (Kopien, Bild-, Tonaufnahmen, Abschriften etc.) erstellt werden. Auf Antrag der Einsicht nehmenden Person kann das Bistum ausnahmsweise Kopien zur Verfügung stellen, soweit dies – insbesondere nach dem KDG – rechtlich zulässig ist. In dem Fall, dass Kopien zur Verfügung gestellt werden, werden auch die Daten zur beschuldigten Person bzw. zur Person der Täterin/des Täters anonymisiert.

(9) Zu Beginn des Termins der Akteneinsicht wird auf den bereits übermittelten Leitfaden zur Akteneinsicht/-auskunft hingewiesen. Dieser enthält unter anderem folgende Informationen:

    die Akten,

    die Anonymisierung der Unterlagen,

    die nötigen Geräte im Fall der Einsichtnahme in digitalisierte Unterlagen,

    der Ablauf der Akteneinsichtnahme,

    das Verbot, Akten aus dem Raum der Einsichtnahme zu entfernen,

    die Dokumentation der Akteneinsicht,

    darüber, dass grundsätzlich keine Aufzeichnungen (Kopien, Bild-, Tonaufnahmen, Abschriften etc.)       erstellt werden dürfen sowie

• die Vertraulichkeitserklärung (Anhänge 1 und 2).

Die Personen, die Einsicht in die Akten nehmen, und ihre Begleitpersonen unterzeichnen vor Durchführung der Akteneinsicht Vertraulichkeitserklärungen, von denen sie eine Ausfertigung erhalten. Sie werden zu den Folgen etwaiger Verstöße nach Absatz 10 belehrt.

(10) Sollte gegen die Hinweise und Regelungen zur Einsichtnahme verstoßen werden, kann die Einsichtnahme sofort beendet werden. Das gleiche gilt im Falle einer vorsätzlichen oder mutwilligen Beschädigung bzw. der Gefahr der Beschädigung von Originaldokumenten. Die Einsicht nehmenden Personen und ihre Begleitpersonen haften gemäß den gesetzlichen Regelungen für Schäden, die sie während der Einsichtnahme verursachen bzw. die diese durch die Weitergabe von Informationen verursachen.

Ein erneuter Antrag auf Einsichtnahme kann in diesen Fällen abgelehnt werden.

(11) Die Akteneinsicht wird standardisiert dokumentiert. Dabei werden insbesondere die an dem Termin teilnehmenden Personen sowie die vorgelegten Akten oder Aktenteile festgehalten.

§ 6 Durchführung der Aktenauskunft

(1) Zuständig für die Erteilung einer Auskunft zu Inhalten

a. von Sachakten im Sinne dieser Ordnung ist die oder der Interventionsbeauftragte;

b. von Personalakten im Falle des § 15 PAO ist der Bereich Personal;

c. von Sach- und Personalakten, die zum Bestand des Bistumsarchivs zählen, die Leitung des Bistumsarchivs.

(2) Die Auskunft wird erteilt durch eine Zusammenfassung des Falles oder eine schriftliche Antwort auf eine konkret gestellte Frage.

(3) Bei der Aktenauskunft sind Rechte unbeteiligter Dritter zu wahren. Daten, die dritte Personen oder nicht den Fall betreffen, zu dem Auskunft beantragt worden ist, sind in der Antwort zu vermeiden oder durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung unkenntlich zu machen.

(4) Nach Vorbereitung der Zusammenfassung bzw. der Antwort erfolgt eine finale Sichtung durch die Stabsstelle Justiziariat.

(5) Die erstellte Zusammenfassung bzw. die Antwort auf eine konkrete Anfrage wird der die Auskunft ersuchenden Person schriftlich zugestellt, eine Kopie wird zu den Akten genommen.

(6) Will ein Betroffener sein Recht in Anspruch nehmen, dass die Auskunftserteilung durch eine Notarin oder einen Notar erfolgt, hat sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen. Der Antrag wird zur Akte genommen. Mit dem Antrag kann die oder der Betroffene eine Notarin oder einen Notar seiner Wahl benennen. Die Beauftragung dieser Person kann das Bistum bei Vorliegen besonderer Gründe verweigern.

Das Bistum beauftragt die Notarin bzw. den Notar, die bzw. der von der betroffenen Person benannt oder vom Bistum ausgewählt wurde, und vereinbart mit ihr bzw. ihm einen Termin. Der Notarin bzw. dem Notar werden die Akten in nicht anonymisierter oder nicht pseudonymisierter Form vorgelegt. Sie bzw. er erstellt die Zusammenfassung für die oder den Betroffenen bzw. beantwortet die gestellten Fragen. Die Anfertigung von Kopien ist nicht zulässig. 

Von der Zusammenfassung bzw. dem Antwortschreiben erhalten der Betroffene und das Bistum je eine Ausfertigung. 

§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Eine Einsichtnahme in die Unterlagen ist nur den berechtigten Personen (vgl. § 2) gestattet.

(2) Um den notwendigen Datenschutz zu beachten, müssen gegebenenfalls Textpassagen, die sich auf andere in den Unterlagen erwähnte Betroffene oder Dritte beziehen, anonymisiert (geschwärzt) werden, um deren Persönlichkeitsrechte zu schützen.

(3) Bei der Einsichtnahme sind die Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG, KDG – DVO) zu beachten. Des Weiteren können die durch Akteneinsicht oder Auskunft erlangten Informationen allgemeine Persönlichkeitsrechte anderer Personen betreffen. Diese sind grundsätzlich zu wahren.

(4) Ein Auskunftsersuchen einer berechtigten Person wird grundsätzlich schriftlich beantwortet. Kopien der Unterlagen, auf die sich die Auskunft bezieht, werden nicht mitgesendet, soweit dies nicht ausnahmsweise, z. B. zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, notwendig sein sollte.

(5) Die die Beantragung und Durchführung der Auskunft oder Einsicht betreffenden Dokumente werden auch nach der Erledigung für Rückfragen und zum Nachweis der Rechtmäßigkeit aufbewahrt.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Diese Richtlinien treten am 1. April 2025 in Kraft.

(2) Sie sollen spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres ihrer Geltung einer Prüfung unterzogen

werden. 


1 Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung, in: KA 2023 Nr. 93.

2 Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern (Personalaktenordnung), in: KA 2021 Nr. 259.

3 Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier mit Anlagen, in: KA 2008 Nr. 38, KA 2011 Nr. 524.

4 Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO), in: KA 2018 Nr. 24, KA 2024 Nr. 64.

5 Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten Dritter in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern, in: KA 2021 Nr. 260.

6 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO), in: KA 2014 Nr. 60, KA 2016 Nr. 227.

7 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung), in: KA 2020 Nr. 2, KA 2022 Nr. 278.

8 Das Antragsformular wird nach Erlass dieser Richtlinie auf der Website des Bistums Trier zur Verfügung gestellt.

9 Sachakten.

10 Weitere Einsichtsrechte: Staat.

11 Dritte höherrangige Interessen.

 

Trier, den 14. Februar 2025

(Siegel)

Dr. Ulrich Graf von Plettenberg

Bischöflicher Generalvikar




Quelle:kanzlei.bgv-trier.de