Kronenburg: "Ein solcher Fehler sollte natürlich nicht - äh - passieren. Das ist völlig klar. Insbesondere bei einem so sensiblen Thema. Da haben Sie völlig Recht. Äh - er ist passiert und jetzt können wir hier nur korrigieren, ja in Absprache mit dem Menschen, der die Beschuldigungen ausgesprochen hat und (Schulterzucken) das ist alles, was wir in der derzeitigen Situation, glaube ich, noch tun können"
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140 Tage brauchte es, bis das Bistum Münster am 06.08.2013 eine falsche Pressemeldung vom 19.3.2013 korrigierte. Fälschlicherweise wurde kommuniziert, dass ein des sexuellen Missbrauchs beschuldigter Geistlicher freigesprochen wurde, obwohl das Kirchengericht ihn aufgrund nicht ausreichend bewiesener Anschuldigungen aus dem (kirchlichen) Strafverfahren entlassen hatte. Das Urteil des Kirchengerichts basiert auf einem forensischen Gutachten, das ohne Anhörung des Zeugen nach Aktenlage erstellt worden war.
Falsch war auch die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits im Jahr 2010 eingestellt hat. Ein Verfahren war aus Gründen der Verjährung erst gar nicht aufgenommen worden.
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Am 19. März 2013 hatte das Bistum Münster in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Kirchengericht im Bistum Münster einen Ruhestandsgeistlichen vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen habe:
am 06.08.2013 erfolgte eine maßgebliche Korrektur:
Korrektur der Pressemitteilung vom 19. März 2013
Gericht entschied auf Freispruch mangels Beweise
Am 19. März 2013 hatte das Bistum Münster in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Kirchengericht im Bistum Münster einen Ruhestandsgeistlichen vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen habe.
Gegen den Geistlichen hatte es den Vorwurf gegeben, er habe Anfang der 1970er Jahre, als er Kaplan in Ostbevern (Kreis Warendorf) war, einen Jugendlichen sexuell missbraucht. Nach einem Gespräch, das der Bischof von Münster, Dr. Felix Genn, mit dem Mann geführt hat, der die Vorwürfe gegen den Geistlichen erhebt, stellt das Bistum seine Aussagen vom März wie folgt richtig:
- Es handelt sich um einen Urteilsspruch, bei dem der Beschuldigte aufgrund nicht ausreichend bewiesener Anschuldigungen aus dem Strafverfahren entlassen wurde, also um eine so genannte "sententia dimissoria". Letztlich ist dies ein Urteilsspruch "im Zweifel für den Angeklagten."
- Eine "sententia dimissoria" ist ein im staatlichen Recht unbekannter Mittelweg, der belegt, dass es durchaus Hinweise gibt, die auf eine Schuld des Beklagten schließen lassen, die aber nicht ausreichen, um zu einem Schuldspruch zu finden.
- Ein solcher Urteilsspruch ist juristisch gesehen kein Freispruch wegen erwiesener Unschuld, sondern er ist vergleichbar einem Freispruch aus Mangel an Beweisen. Die Rechtsfolgen sind dieselben.
- Die Rechtsfolgen des Urteils sind die, die das Bistum Münster bereits im März bekannt gegeben hatte: Das ursprünglich gegen den Geistlichen ausgesprochene Verbot, öffentlich die Heilige Messe zu feiern und die anderen priesterlichen Tätigkeiten auszuüben, ist aufgehoben.
- Die Staatsanwaltschaft hatte, anders als es in der Pressemitteilung vom 19. März 2013 hieß, das Verfahren nicht bereits im Jahr 2010 eingestellt, sondern ein Verfahren war aus Gründen der Verjährung erst gar nicht aufgenommen worden.
Bischof Genn betont: "Ein solches Urteil bleibt unbefriedigend. Es muss aber gelten: Wenn wir eine Schuld nicht nachweisen können, dann hat der Beschuldigte als unschuldig zu gelten. Das heißt aber umgekehrt nicht, dass derjenige, der die Beschuldigungen ausgesprochen hat, die Unwahrheit gesagt hat. Wir konnten hier nicht feststellen, was wahr und was nicht wahr ist."
Quelle: "bistum-muenster.de"