Montag, 16. September 2013

überarbeitete Leid(!)linien



Die Fortschreibung der Leitlinien hat unter anderem folgende Änderungen zur Folge:

  • Bisher bezogen sich die Leitlinien lediglich auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen. Der Anwendungsbereich wurde nun um die Personengruppe der erwachsenen Schutzbefohlenen erweitert, da diese aufgrund ihrer Lebenssituation auch stärker gefährdet sind, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden. Dazu gehören zum Beispiel Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Psychiatrie oder der Pflege.

  • Die Regelungen für die Rückkehr eines als Täter straffällig gewordenen Klerikers in den seelsorglichen Dienst wurden enger gefasst: Danach ist die Rückkehr eines Klerikers in den Seelsorgedienst völlig auszuschließen, wenn dieser Dienst eine Gefahr für Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene darstellt oder aber ein Ärgernis hervorruft. Ob ein Ärgernis vorliegt, muss durch eine differenzierte Einzelfallprüfung geklärt werden, bei der die Schwere der Verfehlung und das Persönlichkeitsbild des Klerikers genauso Berücksichtigung finden müssen wie die Frage nach dem Vertrauen in eine glaubwürdige künftige Ausübung des Seelsorgedienstes.

  • Die Berücksichtigung sowohl des weltlichen als auch des kirchlichen Rechts wurde in den Leitlinien nochmals klargestellt. Im Sinne einer besseren praktischen Handhabung wurde auf die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen. Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst unterliegen sowohl dem weltlichen als auch dem kirchlichen Recht. So werden beispielsweise tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nicht nur an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Nach dem Kirchenrecht hat der zuständige Bischof gegen den betreffenden Kleriker auch eine kirchenrechtliche Voruntersuchung einzuleiten, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

  • Die bisherigen Regelungen zum Thema Prävention wurden aus systematischen Gründen überwiegend in die Rahmenordnung Prävention überführt.






Anmerkung: 

"Um in den Diözesen rechtsverbindlich zu werden, müssten die Leitlinien aber noch durch einen Gesetzgebungsakt des Bischofs in diözesanes Recht umgesetzt werden. Dies sei aber bisher lediglich in fünf Bistümern, nämlich die Erzbistümern Köln und Hamburg sowie die Bistümer Essen, Osnabrück und Rottenburg-Stuttgart, geschehen." Stand: März 2012


Sollten die Leitlinien im Bistum Trier, dem Bistum des Missbrauchsbeauftragten Bischof Dr. Stephan Ackermann, tatsächlich nicht in diözesanes Recht umgesetzt worden sein, bleiben sie bis heute somit 

NICHT RECHTSVERBINDLICH!