Montag, 20. Februar 2012

Der Bischof und sein Pressesprecher erneut in Erklärungsnot Der Schlingerkurs des Bistums geht weiter!



  • Fehlinformationen
  • Zusammenhänge, "die es nach Kenntnis" des Bistumssprechers nicht gibt
  • Formulierungen, deren Zustandekommen "nicht mehr in Erfahrungen zu bringen sind"
  • noch mehr Verstöße gegen die eigenen Leitlinien



Kronenburg scheint sich als Pressesprecher des Bistums Trier seit gestern offensichtlich einer neuen - aber ebenso wie bisher - hilflosen - Strategie bedienen zu wollen: 

Im Fall Köllerbach hielt Kronenburg vor wenigen Wochen noch dem Pfarrer vor, dass dieser "Zusammenhänge herstelle", die es nach Kronenburgs "Kenntnis nicht gibt". Somit durfte grundsätzlich und berechtigterweise angezweifelt werden, ob 

1. Kronenburgs Kenntnisse in seiner Funktion als Pressesprecher generell ausreichend sind und 
2. falls 1. der Fall sein sollte, ob Kronenburg selbst grundsätzlich in der Lage ist, Zusammenhänge zu erkennen?! Und wenn ja - in wie weit? 


Bezüglich des missglückten Einsatzes des Missbrauchspriesters in Rheinböllen gebrauchte Kronenburg am 09.05.2011 noch die Formulierung "wie immer bei Missbrauchsfällen", verweist jedoch  gestern darauf, dass er "in solchen Fällen zum Glück wenig Erfahrungen habe".

Fakt ist: Kronenburg wurde in den letzten Wochen nachweislich über weitere Fälle informiert, für die Verhülsdonk exemplarisch ist! Dass er "in solchen Fällen wenig Erfahrungen habe" wird er in seinem nächsten Statement nicht erneut als Entschuldigung bzw. Ausrede vorbringen können.

Desweiteren scheinen die Leitlinien der DBK nicht für das Bistum Trier zu gelten - wie schon so oft.  Allein im Fall des Missbrauchspriesters, der vom Bistum Trier in Rheinböllen eingesetzt wurde, wurde entgegen den eigenen Leitlinien gehandelt:


 Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger
durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


31. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vor, entscheidet der Diözesanbischof über das weitere Vorgehen. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Diözesanbischof die beschuldigte Person vom Dienst frei und hält sie von allen Tätigkeiten fern, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten (vgl. Art. 19 der „Normae de gravioribus delictis“).

 


40. Die Leitungen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Vertreter des Dienstgebers  über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw.  Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können. 



 


41. Gegen im kirchlichen Dienst Tätige, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen.

 


42. Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich eingesetzt

 


 43.Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensischpsychiatrisches Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und ggf. wie der Täter so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Minderjährigen kommt. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen.

 


45. Es obliegt dem Diözesanbischof, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands.

 


46. Wird ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der eine minderjährige Person sexuell missbraucht hat, innerhalb der Diözese versetzt, und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über die besondere Problematik  und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. 
Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. 
Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw.  Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. 
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhalb kirchlicher Einrichtungen wechseln, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu informieren.




47. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen wird gewährleistet.