Samstag, 23. Juni 2012

Pfarrer L. beschwert sich bei Google








20.06.2012 / 23.03h


in der angehängten Beschwerde heißt es unter anderem:


"4. Grund des Verstoßes:


Meine Rechte wurden durch die Post-URL Adresse verletzt: diese beinhaltet meine vollständigen Daten (Vorname und Name) im Kontext des sexuellen Missbrauchs, obwohl ich als NICHT VORBESTRAFT gelte (ich habe ein aktuelles Fuehrungszeugnis ohne Eintragungen), habe mich an keinem Kind vergangen und es wurden bei mir keine pädophilen Veranlagungen festgestellt. Im Endeffekt indiziert Google diese Seite unter meinem vollen Vornamen Namen.
Der Inhalt des Blogs – aus rechtlichen Gründen – beinhaltet lediglich meine unvollständigen Daten (Vorname und die erste Buchstabe des Familiennamens) - sehr clever gemacht …


Ich habe guten Grund anzunehmen, dass die oben angegebenen Informationen gegen geltendes Recht verstoßen .


Ich versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Erklärung, dass die in diesem Dokument enthaltenen Informationen korrekt sind."




Antwort an Google:



Liebes Google-Team,
sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich danke Ihnen für die Benachrichtigung.

Stellungnahme:

1. Auf unserer Seite gibt es keinen Hinweis darauf, dass Herr Andrzej L.sexueller Kindesmissbrauch vorgeworfen wird.

2. Der Blog „missbrauch-im-bistum-trier“ beinhaltet sowohl die Thematik des sexuellen Kindesmissbrauchs durch Angehörige der katholischen Kirche im Bistum Trier, der sexualisierten Gewalt durch Angehörige der katholischen Kirche gegenüber Kindern sowie der Besitz und Verbreitung kinderpornografischen Materials durch Angehörige der katholischen Kirche im Bistum Trier.

3. Herr Andrzej L. wurde rechtskräftig wegen Besitzes kinderpornografischen Materials verurteilt. Da er zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen verurteilt wurde, erfolgte auch kein Eintrag in sein Führungszeugnis (siehe „Fragen zum Führungszeugnis / Punkt 6“).

4. Es wurde mehrfach in den Medien über ihn Bericht erstattet


5. Der vollständige Name „Andrzej L.“ taucht lediglich als Quellenangabe auf. Wie sonst soll ich eine Quelle - die bei dieser sensiblen Thematik von äußerster Wichtigkeit ist – angeben, ohne auf die entsprechende Homepage des Bistums Trier zu verlinken?

6. Des Weiteren bitte ich, folgende Punkte zu beachten:

a. Unsere Berichterstattung gibt Tatsachen wieder.

b. Die Täter haben durch ihre Aufsehen erregenden Straftaten selbst Anlass zu der Berichterstattung gegeben.

c. Von der Absicht einer Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder Prangerwirkung distanzieren wir uns!

d. Das Ziel unserer Berichterstattung ist es, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie das Bistum Trier entgegen seiner eigenen Leitlinien handelt und zum Teil vorbestrafte Sexualstraftäter ohne die derzeit Verantwortlichen informiert zu haben, es zulässt, dass diese Täter erneut Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben und Sakramente spenden.

e. Eine völlig ungerechtfertigte Falschverurteilung wird sich in unserer Berichterstattung nicht wiederfinden.

f. In unseren Berichten wird kein in jeder Hinsicht falsches Bild vermittelt.

g. Aufgrund bisheriger Berichterstattungen (Printpresse) konnten die Täter bereits in einem gewissen Umfang identifiziert werden.

h. Diese und andere Gesichtspunkte werden bei richtiger Gewichtung in Abwägung der Persönlichkeitsrechtverletzung berücksichtigt.

i. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht, anonym zu bleiben und nicht gleichsam in die „Öffentlichkeit gezerrt zu werden“. Dieses Recht kann jedoch nicht unbeschränkt und unbesehen gewährt werden – sonst wäre eine Berichterstattung über die täglichen Vorgänge der Presse praktisch verwehrt. Es muss daher eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen- hier das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und des Berichterstattungsinteresses der Presse und Allgemeinheit – getroffen werden. Dies ist umso notwendiger, weil der Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im § 823 I, II BGB sehr weit ist, unendlich viele Handlungen und Verhaltensweisen in den Bereich dieses Rechts eingreifen. Die Tatsache eines solchen Eingriffs allein impliziert damit noch nicht eine Verletzung des Rechts.

j. Weder die Privat- oder gar die Intimsphäre werden aufgrund unserer Berichterstattung verletzt.

k. Für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen, gilt folgendes: Der Betroffene hat sich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen müssen.

l. Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht. Zumindest durch die Angabe von Jahreszahlen und betroffenen Orten können wir unsere meinungsbildenden Aufgaben erfüllen und Missverständnisse vermeiden.

m. Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet ist grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung, die in der Regel nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grund veröffentlichen wir an dieser Stelle weder die Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten, auch, wenn sie uns vorliegen.

n. Zwar greift die Berichterstattung über eine Straftat und deren Umstände zwangsläufig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Das gilt aber nicht uneingeschränkt für den Bereich der Sexualität. Bei Sexualstraftaten sind gewalttätige Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers tatbestimmend. Daher liegt die Annahme fern, dass die Umstände der Begehung einer Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters zählen. Ein verurteilter Straftäter einer Sexualstraftat muss es daher dulden, dass im Fall der Berichterstattung über eine ihm zur Last gelegte Straftat sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Berichterstattung unter Umständen zurücktreten kann.

o. Die Befriedigung des selbst erregten Informationsinteresses der Öffentlichkeit durch die Medien muss erduldet werden.

p. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern muss mit der ebenfalls nicht schrankenlos gewährleisteten Meinungsfreiheit abgewogen werden. Diese Abwägung ist für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmen.

q. Der Straftäter muss sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch die Medien befriedigt wird.

r. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit darüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mit Blick auf sein Resozialisierungsinteresse nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Es vermittelt dem verurteilten Straftäter allerdings auch keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Tat konfrontiert zu werden.

Aus den o.a. Gründen bin ich daher der Meinung, dass die Angabe der Quelle in diesem Fall keine Rechtsverletzung darstellt. 

Es handelt sich lediglich um eine Quellenangabe, die auf die Vorgehensweise des Bistums hinweist und demonstriert, dass Priester entpflichtet und anschließend wieder eingesetzt werden. 

Ich habe auf meinem Blog u.a. auch Papst Benedikt verlinkt. Ihm werfe ich auch keinen sexuellen Missbrauch von Kindern vor. Darauf ist zu folgern, dass Herr Andrzej L. vielleicht die Befürchtung haben mag, dass sein Name im Kontext mit sexuellem Missbrauch von Kindern auftaucht, dies jedoch nicht der Tatsache entspricht. 

Ich biete Herrn Andrzej L. daher an, auf meinem Blog einen Extra- Post zu veröffentlichen, aus dem hervorgeht, dass er als Pfarrer „lediglich“ wegen „Besitzes kinderpornografischen Materials“ verurteilt wurde – und nicht wegen sexuellen Missbrauchs (was ich auch nicht behauptet habe). 

Sollte ich dennoch eine Rechtsverletzung begangen haben, bitte ich Sie, mich darüber zu informieren.

Dann werde ich die Verlinkung selbstverständlich gerne entfernen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Claudia Adams