Erst Ende Januar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil von Dezember bekannt gegeben, mit dem es den Schmerzensgeldanspruchs eines Opfers sexuellen Missbrauchs bestätigte. Der Anspruch war – anders als der Beklagte vorgetragen hatte – noch nicht verjährt, weil der Geschädigte in Folge einer posttraumatischen Störung die Tat komplett verdrängt hatte. Damit hatte der Kläger keine Kenntnis von den seinen Schmerzensgeldanspruch begründenden Umständen, so dass die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte (Urt. v. 04.12.2012, Az. VI ZR 217/11).
Um solche Fälle künftig auch ohne posttraumatische Störungen nicht an der Verjährung scheitern zu lassen, hat der Gesetzgeber nun die zivilrechtlichen Verjährungsfristen von drei auf 30 Jahre verlängert, vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) n.F. Anlass für die Reform haben sicherlich die im letzten Jahr bekannt gewordenen Missbrauchsfälle in Internaten und kirchlichen Einrichtungen gegeben. Den Opfern dieser Fälle wird das neue Gesetz jedoch nicht helfen, da die Fristverlängerung nicht für bereits verjährte Forderungen gilt.
Stärker umstritten war der Änderungsbedarf bei der strafrechtlichen Verjährung. Experten stehen einer Ausweitung der Verjährungsfristen eher skeptisch gegenüber. Dabei kennen andere Rechtsordnungen eine strafrechtliche Verjährung zum Teil nicht einmal. Man muss daher durchaus darüber diskutieren, warum welche Taten wann verjähren sollten. Es genügt nicht, beliebte, aber wolkige Floskeln wie den "Rechtsfrieden" anzuführen – vielmehr muss analysiert werden, welche gegenläufigen Interessen im Dreieck Täter, Opfer und Allgemeinheit bestehen, und welchen der Vorzug zu geben ist.
Die Interessen der Opfer müssen allerdings differenziert betrachtet werden. Trügerisch wäre die Erwartung, dass nach Jahrzehnten unkompliziert Genugtuung geleistet werden kann. Freisprüche oder Einstellungen nach einer Strafanzeige können eine erneute Belastung bedeuten. Eine unsichere Beweislage ist allerdings kein Grund für eine schnelle Verjährung. Auch in Altfällen sind Verurteilungen möglich, zum Beispiel, wenn es in einer Institution Mitwisser gab. Erforderlich wäre daher – was sich in der aktuellen Reform leider nicht findet – eine umfassende Rechtsberatung für Anzeigewillige über die Chancen und Risiken eines Strafverfahrens.
(Die Autorin Prof. Dr. Tatjana Hörnle ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin)
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