Mittwoch, 24. Januar 2018

Bistum Trier / Freisen: zum Ablauf eines Kirchengerichtverfahrens - die offizielle Version (!)

Die SZ hat beim Erzbistum Köln nachgehört. Christina Weyand von der Pressestelle erläutert ausführlich die einzelnen Schritte, bis es zu dem Verfahren kommt. Dieses ist übrigens nicht öffentlich, alle Beteiligten unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht (Secretum pontificium).

  1. die Ernennung des Kirchenanwalts und die Bestellung des Gerichtshofes
  2. Dem Gerichtshof muss der Kirchenanwalt, nachdem er die Akten durchgearbeitet hat, die Anklageschrift vorlegen
  3. Der Vorsitzende des Gerichtshofes prüft die Anklageschrift und verfügt deren Annahme oder Ablehnung
  4. Der Angeklagte wird förmlich geladen
  5. Der Angeklagte wird aufgefordert, einen Verteidiger zu benennen, über dessen Zulassung dann zu entscheiden ist
  6. Es folgt die Beweisaufnahme, das heißt, der Angeklagte und die Zeugen (vor allem: die geschädigten Personen) werden vom Gericht gehört. Dies geschieht nicht in einer Verhandlung, wie wir sie aus dem staatlichen Prozess kennen, sondern nacheinander, ohne unmittelbare Konfrontation. Über die Anhörungen werden Protokolle angefertigt und zu den Akten genommen. Gegebenenfalls werden andere Beweismittel geprüft. Auch Sachverständigengutachten, beispielsweise über die Glaubhaftigkeit der Geschädigten, sind möglich.
  7. Sind die Beweismöglichkeiten erschöpft, erfolgt die sogenannte Aktenoffenlegung
  8. Förmlicher Abschluss der Beweisaufnahme
  9. Es schließt sich die Diskussion der Sache an, das heißt, Kirchenanwalt und Anwalt des Beschuldigten legen Stellungnahmen vor, auf die beide einmal Erwiderungen schreiben können.
  10. Das Verfahren kommt in die Urteilsphase: Jeder der drei Richter erhält die Akten und muss schriftlich sein Votum für die Urteilssitzung vorbereiten. Das in dieser Sitzung nach Vortrag und Diskussion der Voten der einzelnen Richter gefällte Urteil muss ausgefertigt und durch Bekanntgabe an den Kirchenanwalt des erstinstanzlichen Gerichtes, den Kirchenanwalt bei der Glaubenskongregation in Rom und den Beklagten oder dessen Anwalt mit Angabe der Rechtsmittel (Möglichkeit der Berufung) verkündet werden.
  11. Das Urteil wird rechtskräftig, wenn die Berufungsfrist ohne Einlegung einer Berufung verstrichen ist