Samstag, 5. Dezember 2015

Bistum Hildesheim irrtiert mit Aussagen die Öffentlichkeit

Wenn der Fall Pfarrer R. tatsächlich von der Staatsanwaltschaft neu aufgerollt werden würde, inwieweit würde das Bistum Hildesheim seinen Beitrag dazu leisten und die Akten aus dem Geheimarchiv zur Aufklärung der Staatsanwaltschaft übergeben?

Das Bistum Hildesheim behauptet öffentlich "Nach Auskunft unserer Rechtsabteilung besteht die Pflicht zur Herausgabe der Akten gegenüber staatlichen Behörden und Gerichten."

Doch wie soll das gehen? - Schließlich scheiterte selbst der Kriminologe Prof. Dr. Christian Pfeiffer an dieser Hürde - und somit auch die "Missbrauchsstudie", mit der die Kirche angeblich ihren Beitrag zur Aufklärung leisten wollte. Selbst das "päpstliche Geheimnis" würde außer Kraft gesetzt werden. Hinzu kommt die Tatsache, dass jährlich die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten sind ....









Das Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici) besagt jedoch:

  • Canon 489 (1): 
In der Diözesankurie muß es außerdem ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, daß man es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden.

  • Canon 489 (2):
Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.
  • Canon 490 
Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben.

  • Canon 490 (3)
Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.



 ___________________________________________________________



Selbst Prof. Dr. Pfeiffer vom Kriminologischen Institut Niedersachen gelang es nur mit einem Trick, in die - noch vorhandenen - Akten einzusehen:

"Bei Vertragsabschluss wusste ich natürlich von den Geheimarchiven." Mit einem "Trick" hätten ehemalige Richter und Staatsanwälte, die im Auftrag der KFN arbeiteten, die Akten durchsehen können: Sie wurden vorab zu Mitarbeitern der Diözese gemacht, unterschrieben also zwei Verträge, um kirchenrechtlich gleichgestellt zu sein. Aber: "Ich wurde erst im Herbst 2012 auf die kirchenrechtlichen Vorschriften der Aktenvernichtung aufmerksam gemacht", sagt der KFN-Chef."



Und der Kirchenrechtler, Prof. DDr. Norbert Lüdecke, schreibt folgendes:

Auszug aus "Norbert Lüdecke, Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Priester.
Statement aus kirchenrechtlicher Sicht"

"Die Staatsanwaltschaft
Ermittelt die Staatsanwaltschaft bereits, wenn der Bischof vom Verdacht Kenntnis erhält, läuft das kirchliche Verfahren zusätzlich, aber ggf. weniger aufwendig. Die Kirche beantragt bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und nimmt Erkenntnisse daraus zu ihren Akten. Manchmal wird dann auf die kirchliche Aussage des etwaigen Opfers verzichtet. Der kirchliche Opferkontakt gilt überhaupt als prekär: Psychologisch, weil unnötige und unprofessionelle Befragungen weiter traumatisieren können, und rechtlich, weil das Opfer Zeuge in einem staatlichen Prozess sein kann und dem Täteranwalt keine Vorlagen gegeben werden dürfen.
Aus kirchlicher Sicht können Mitwirkende an der kirchlichen Voruntersuchung von der Staatsanwaltschaft als Zeugen vernommen werden, solange der kirchliche Strafprozess noch nicht begonnen hat. Auch die Kirche stellt ihre Erkenntnisse aus der Voruntersuchung zur Verfügung. Ist diese abgeschlossen, sind ihre Unterlagen unzugänglich, weil im Geheimarchiv oder im Vatikan oder als Bestandteil der Prozessakten unter päpstlichem Geheimnis. Ein nennenswerter Raum für staatliche Ermittlungen besteht jetzt nicht mehr. Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die die Betreffenden das Zeugnis verweigern dürften, sind unzulässig, entsprechende Gegenstände beschlagnahmefrei. An kirchlichen Strafverfahren Beteiligte können sich daher auf das Zeugnisverweigerungsrecht in seelsorglichen Dingen berufen, der Bischof aus demselben Grund den Zugang zum Archiv verweigern. Kirchenamtlich gelten auch Prozesse als Seelsorge. Inwieweit Staatsanwaltschaften das akzeptieren, ist nicht einheitlich vorherzusagen. Der Papst kann um Dispens von der Schweigepflicht gebeten werden."

"Es zeigt sich, dass – entgegen den Behauptungen der Kirche – das “päpstliche Geheimnis”, gelinde gesagt, kaum Spielraum lässt, um Missbrauchsfälle den Strafverfolgungsbehörden zu melden."  Betrachtungen hierzu hat der hpd veröffentlicht: „Kein höheres Gut“: Die Päpstliche Geheimhaltung.