In einem Schadenersatzprozess eines Missbrauchsopfers gegen das Bregenzer Kloster Mehrerau hat nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) zugunsten eines Klägers entschieden. Der OGH hielt fest, dass die an sich geltende Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen von drei Jahren noch nicht abgelaufen sei.
"Die Verjährungsfrist gegenüber dem Kloster wurde erst zu jenem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass der spätere Täter trotz bekannter einschlägiger Straftaten mit der Internatsleitung betraut worden war", heißt es im Urteil. Und das sei eben 2012 gewesen, wird argumentiert. Die Klosterführung habe "in unverantwortlicher Weise die Gefahr herbeigeführt, dass Internatsschüler einem Missbrauch zum Opfer fallen könnten", heißt es zudem sehr deutlich.