Die Nachricht von den Missbrauchsvorwürfen gegenüber Bischof Heinrich Maria Janssen hat im Bistum Bestürzung ausgelöst. Viele Menschen zweifeln, ob die Vorwürfe stimmen. Weihbischof Heinz-Günter Bongartz beantwortet die Fragen von Matthias Bode:
Die Menschen fragen sich, wie stichhaltig die Vorwürfe sind. Was spricht für die Glaubwürdigkeit des Opfers?
Dafür spricht einiges. Der Betroffene konnte zahlreiche Details wie Umstände, Zeit und Orte des Missbrauchs benennen. Wir haben diese Angaben, so weit möglich, geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass sich die Dinge so abgespielt haben könnten. In den Gesprächen, die Domkapitular Martin Wilk und ich mit dem Mann geführt haben, war eine große persönliche Betroffenheit zu spüren. Darüber hinaus legt der Lebensweg des Mannes nahe, dass er eine solche Geschichte nicht einfach erdichtet hat. Schließlich hat er seine Angaben durch eine Eidesstattliche Erklärung untermauert, ein ganz wichtiger Faktor für uns.
Reicht das?
Wenn Missbrauchsvorwürfe bei uns auftauchen, gilt grundsätzlich auch die Unschuldsvermutung gegenüber dem Beschuldigten. Wir prüfen genau, ob wir nicht jemandem Unrecht tun, wenn wir uns der Sicht des vermeintlichen Opfers anschließen. In diesem Fall haben wir die Vorwürfe für insgesamt plausibel gehalten. Letztlich wissen wir nicht, was sich wirklich ereignet hat, aber es gibt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Dinge so oder so ähnlich abgespielt haben, wie sie uns der Mann geschildert und mit einer eidesstattlichen Erklärung dokumentiert hat.
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Beliebter Bischof – trotzdem Täter?
Weihbischof Heinz-Günter Bongartz, der mit dem ehemaligen Ministranten gesprochen hat, unterstrich gestern, dass die Plausibilitätsprüfung des Bistums nicht nach juristischen Maßstäben erfolgt ist. Was das Opfer über die Orte, die Personen, die Zeitabstände berichtet habe, dazu die emotionale Wirkung im Gespräch - all das habe zu der rein seelsorgerischen Einschätzung geführt. "Sie ist kein Beweis, sondern ein pastorales Mittel", sagt Bongartz. "Die Plausibilität ändert nichts daran, dass der angebliche Täter im juristischen Sinn unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht."