Mittwoch, 4. Juni 2014

Zahlungen der deutschen Bistümer in der Insolvenz des Missbrauchopfers: Unpfändbarkeit der kirchlichen Entschädigungszahlung

Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über “Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde”, sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

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