Im Frühjahr 2010 hat die Leitung des Bistums Osnabrück den Pfarrer von Spelle von seinen Ämtern entbunden. Nun ist er in einem kirchengerichtlichen Verfahren verurteilt worden. Hier ein Überblick:
März 2010:
Im Rahmen der Missbrauchsskandale in der katholischen Kirche wird der Verdacht gegen den Pfarrer von Spelle bekannt. Der Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode entbindet den Priester daraufhin sofort von seinen Ämtern.
April 2010:
Gegen den Priester wird wegen beim Amtsgericht Meppen Haftbefehl angeordnet. Die Polizeiinspektion Emsland/Grafschaft Bentheim greift den Geistlichen nach Fahndungsmaßnahmen in Hoya (Kreis Nienburg/Weser) auf.
August 2010:
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhebt Anklage. Der Vorwurf: Der Geistliche soll im Sommer 1990 in der Kaplanei der Gemeinde Haren (Ems) eine damals 14 Jahre alte Jugendliche zwei mal vergewaltigt haben.
September 2010:
Das Landgericht Osnabrück holt ein Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der Hauptbelastungszeugin ein. Damit wird Professor Hans-Ludwig Kröber vom Institut für Forensik der Berliner Charite beauftragt. Er gilt als einer der gefragtesten Kriminalpsychiater Deutschlands. Auch im Prozess um Wettermoderator Jörg Kachelmann erstellte der Wissenschaftler im Auftrag der Strafkammer Mannheim ein psychiatrisches Gutachten
November 2010:
Im kirchenrechtlichen Verfahren schickt der Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode die Unterlagen an die vatikanische Glaubenskongregation nach Rom. Zuvor hatte das Offizialat des Bistums Osnabrück (das ist die kirchliche Gerichtsbehörde) eine Vorprüfung vorgenommen.
Dezember 2010:
Das Gutachten von Prof. Kröber ist fertig. Der Wissenschaftler schätzt die Hauptbelastungszeugin als aussagetüchtig ein. September 2011: Die Jugendkammer lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Vorwurf, der Angeschuldigte habe bei sexuellen Kontakten Gewalt angewendet, lässt sich nicht mehr aufklären.
Juli 2013:
Das Bistum Osnabrück gibt bekannt, dass der Priester in einem kirchengerichtlichen Verfahren verurteilt worden ist. Er darf unter anderem keine leitenden Aufgaben mehr übernehmen und nicht mehr in der Kinder- und Jugendseelsorge tätig sein.
Quelle:
"noz.de"