Sonntag, 13. Januar 2019

Fakten, die aus der MHG-Studie hervorgehen

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  • Das Forschungsprojekt hatte keinen Zugriff auf Originalakten der katholischen Kirche.
  • Die Beschuldigungen gegen 1670 Kleriker stellt nur eine untere Schätzgröße dar. 
  • Die Hälfte aller Fälle im Rahmen einer reinen Personalaktendurchsicht  wäre ohne die aktive Antragstellung der Betroffenen zu „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ nicht entdeckt worden. 
  • Zwangsläufig konnte die Zahl von Missbrauchsfällen im Analysezeitraum, zu denen keinerlei Akten oder Informationen mehr vorlagen, nicht ermittelt werden
  • Für den gesamten Untersuchungszeitraum von 1946 bis 2014 ist von einem Andauern des Missbrauchsgeschehens auszugehen.
  • Meldung an die Kongregation für die Glaubenslehre in Rom erfolgte bei 14,0 Prozent der Beschuldigten 
  • Etwa ein Viertel aller eingeleiteten kirchenrechtlichen Verfahren endete mit keinerlei Sanktionen. 
  • Die Teilprojekte 1 und 6 erbrachten Hinweise darauf, dass für die Untersuchungen relevante Personalakten oder andere Dokumente zu früheren Zeiten vernichtet oder manipuliert worden waren. Die exakte Zahl vernichteter oder veränderter Akten konnte nicht ermittelt werden.
  • Bei 53,0% der Beschuldigten war nicht dokumentiert, dass ein kirchenrechtliches Verfahren wegen sexuellem Missbrauch Minderjähriger eingeleitet worden war. Bei 13,1 Prozent fehlten entsprechende Angaben. 
  • Bei 60,8% der Beschuldigten erfolgte keine Strafanzeige.
  • Der Anteil von Strafanzeigen durch Repräsentanten der katholischen Kirche betrug 19,4 Prozent. 
  • Meldung an die Kongregation für die Glaubenslehre in Rom erfolgte bei 14,0 Prozent der Beschuldigten 
  • Etwa ein Viertel aller eingeleiteten kirchenrechtlichen Verfahren endete mit keinerlei Sanktionen.
  • Bei 25,6 Prozent der Beschuldigten fanden interdiözesane Versetzungen im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauchsvorwurf statt; bei 18,3 Prozent der Beschuldigten fanden innerdiözesane Versetzungen im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauchsvorwurf statt. Bei Beschuldigten, die ins Ausland wechselten, betrug der entsprechende Anteil 19 Prozent. 
  • Es fanden sich Hinweise darauf, dass die Mehrzahl dieser Versetzungen oder Wechsel nicht mit einer entsprechenden Information der aufnehmenden Gemeinde oder Diözese über die jeweilige Beschuldigung oder über die mit dem Wechsel verbundenen möglichen Risiken für Wiederholungstaten einherging 
  • Die exakte Zahl vernichteter oder veränderter Akten konnte nicht ermittelt werden.
  • Die Handhabung des Verfahrens über „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ fiel in den Diözesen sehr unterschiedlich aus. In einigen Diözesen hatte die Antragstellung bzw. der Kontakt zur jeweiligen Ansprechperson fast automatisch die Anerkennung des Antrags und Zahlung von Leistungen zur Folge. In anderen Diözesen betrug diese Relation dagegen im niedrigsten Fall nur 7 Prozent 
  • Eine Einzelleistung an einen Antragsteller erfolgte in Höhe von 370.000 €
  • Bei Kirchenverantwortlichen kann ein autoritär-klerikales Amtsverständnis dazu führen, dass ein Priester, der sexualisierte Gewalt ausgeübt hat, eher als Bedrohung des eigenen klerikalen Systems angesehen wird und nicht als Gefahr für weitere Kinder oder Jugendliche oder andere potentielle Betroffene. Dann kann die Vertuschung des Geschehens und die Schonung des Systems Priorität vor der schonungslosen Offenlegung entsprechender Taten gewinnen. Eine so verstandene Kirchenraison fördert Geheimhaltung, Vertuschung und ungeeignete Reaktionen wie die in Teilprojekt 6 ermittelten Versetzungs- oder Sanktionierungspraktiken, die eher dem Schutz der Institution und des Beschuldigten dienen und die Interessen der Betroffenen außer Acht lassen
  • Trotz der seit mehreren Jahren implementierten kirchlichen Präventionsprogramme waren jedoch im Jahr 2016 noch nicht alle Kleriker in den Diözesen entsprechend geschult. 
  • Die derzeitige Praxis einiger Diözesen, bei Missbrauchsbeschuldigungen gegenüber Klerikern sofort Strafanzeige zu erstatten und die Problematik damit vollständig an die staatliche Verantwortlichkeit zu delegieren, ist nicht ausreichend. Strafrechtliche Verfahren und Sanktionen entheben die katholische Kirche nicht der Verantwortung, die Interessen der Betroffenen zu wahren und zeitnah eigene Maßnahmen zu ergreifen. 
  • Beschuldigte Kleriker sehen nicht selten die Beichte als Möglichkeit, eigene Missbrauchsdelikte zu offenbaren. In einigen Fällen wurde der geschützte Bereich der Beichte von klerikalen Beschuldigten sogar zur Tatanbahnung oder -verschleierung benutzt. 
  • Aufgrund der verzögerten Rücksendung der Fragebögen aus einzelnen Diözesen, die sich bis ins Jahr 2017 hinzog, erfassten einige Diözesen in Einzelfällen auch Beschuldigte, deren Ersttaten in den Jahren 2015 und 2016 und somit nach Ende des eigentlichen Erfassungszeitraums stattfanden. Dies betraf acht Beschuldigte im Jahr 2015 und vier Beschuldigte im Jahr 2016. 
  • Je spezifischer eine Frage zum Missbrauchsgeschehen in den verschiedenen Fragebögen wurde, desto höher war die Zahl fehlender Angaben. 
  • Entgegen der ursprünglichen Annahme seitens des Forschungsprojekts, dass die Diözesen die Zahl der in ihrem Verantwortungsbereich zwischen 1946 und 2014 aktiven und im Ruhestand befindlichen Priester und Diakone sowie der mit Gestellungsauftrag in den Diözesen tätigen Ordenspriester benennen können, war diese Information von der Mehrzahl der Diözesen in der notwendigen Exaktheit nicht zu erhalten. Die verschiedenen, hierzu herangezogenen kircheninternen Datenquellen (Jahrbücher der Diözesen, Statistiken des VDD in Bonn, die auf der Grundlage jährlicher Meldungen der Diözesen beruhen, kirchliche Handbücher der betreffenden Jahre, jährliche Meldebögen der Priesterzahlen nach Rom usw.) wiesen teilweise entscheidende Lücken auf, folgten uneinheitlichen Definitionen oder wichen mit erheblicher Diskrepanz voneinander ab. Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die exakte Kalkulation der im Untersuchungszeitraum des Forschungsprojektes tätigen Kleriker, d.h. der Anzahl der entsprechenden Personen, aufgrund unzulänglicher und widersprüchlicher Dokumentation in den Institutionen der katholischen Kirche in Deutschland und ihrer Diözesen nicht möglich war. 
  • Auf die Frage nach dem Aufbewahrungsort der Personalakten von Diözesanpriestern und hauptberuflichen Diakonen gaben alle 27 Diözesen des VDD an, sie bewahrten die Personalakten noch lebender Diözesanpriester und Diakone im Hauptberuf zentral auf. Das Gleiche gelte für verstorbene Diözesanpriester und Diakone. Im Verlauf der Studie und bei persönlichen Visiten der Diözesen vor Ort, zeigte sich jedoch, dass diese „offizielle“ Antwort relativiert werden musste. 
  • Die von einigen Diözesen bereits vor Beginn des vorliegenden Forschungsprojektes angestellten eigenen Voruntersuchungen hinsichtlich sexueller Missbrauchsfälle und die Praxis im Rahmen des Verfahrens zu „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfer sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“, Personalakten von Beschuldigten in Hinblick auf diese Anträge durchzusehen, hatte in einigen Diözesen zur Folge, dass Personalakten von beschuldigten Klerikern mehrfach in separaten Handaktenarchiven oder Orten außerhalb der Personalaktenarchive der Diözesen aufbewahrt wurden. Dies war ein Grund dafür, dass die Ermittlung der Gesamtzahl der für die Studie relevanten Personalakten schwierig war und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. 
  • Zusätzlich erschwerend war für die Bestimmung der Zahl durchzusehender Personalakten und der Beurteilung von deren Vollständigkeit, dass Aktenvernichtungen oder nachträgliche Aktenmanipulationen nicht auszuschließen waren bzw. aus einzelnen Diözesen explizit berichtet wurden 
  • Verbindliche Regelungen oder Anweisungen, dass verifizierte Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger in der Personalakte festgehalten werden müssen, hatten zum Untersuchungszeitpunkt sechs Diözesen (22,2%) erlassen. Zeitliche Angaben, wann diese Regelungen erlassen wurden, machten lediglich drei Diözesen. Diese Angaben bezogen sich auf die Jahre 2002, 2004 und 2010. Verdachtsfälle mussten in vier Diözesen (14,8 %) verbindlich in die Personalakte eingetragen werden. Auch hier bestanden den beiden einzigen diesbezüglichen Angaben zufolge, entsprechende Regelungen erst seit dem Jahr 2004 bzw. dem Jahr 2010. 
  • Hinsichtlich des kirchenrechtlich eindeutig geregelten Zugangs zum Geheimarchiv gaben 20 Diözesen (74,1 %) an, dass nicht nur der Bischof Zugang zum Geheimarchiv besaß. In vier Diözesen (14,8 %) hatte nur der Bischof Zugang, von drei Diözesen (11,1 %) fehlte die entsprechende Angabe 
  • Achtzehn Diözesen gaben an, Akten oder Dokumente hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker der Diözese zusätzlich oder alternativ zum Geheimarchiv an anderen Stellen aufzubewahren.
  • Aufgrund der in der öffentlichen Diskussion häufiger formulierten Hypothese der Manipulation oder Vernichtung von Dokumenten oder Akten, die auf sexuellen Missbrauch Minderjähriger seitens katholischer Kleriker Bezug nahmen, wurde eine entsprechende Frage in die Erhebungsbögen von Teilprojekt 1 integriert. Aus zwei Diözesen erfolgte auf diese Frage hin die Angabe, dass in ihrem Bereich Akten oder Aktenbestandteile mit Hinweisen auf sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker in früherer Zeit vernichtet worden waren. Dreizehn Diözesen gaben an, dass eine frühere Akten- oder Aktenteilvernichtung unbekannt sei, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. 
  • Insbesondere gab es keine standardisierten Verfahrensweisen, wie Beschuldigungen des sexuellen Missbrauchs in der Personalakte zu dokumentieren und wo entsprechende Informationen sonst noch aufzubewahren sind.  Insofern muss davon ausgegangen werden, dass Untersuchungen wie die vorliegende, die sich auf die Personalakten von Klerikern stützen, keinesfalls das Ausmaß des gesamten Sachverhalts im Untersuchungszeitraum widerspiegeln können. 
  • Es ist davon auszugehen, dass ein nicht bekannter, wahrscheinlich aber nicht unbedeutender Anteil von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch katholische Kleriker nicht in den Personalakten der jeweiligen Beschuldigten Niederschlag fand oder aus den Akten gelöscht wurde. 
  • Bei dem im Jahre 2010 vorgestellten und zügig implementierten Verfahren zu „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ handelt es sich um ein zentrales Instrument der katholischen Kirche, mit dem sie öffentlich sichtbar auf den Missbrauchsskandal in ihrem Bereich reagierte und mit dem Bischöfe und Ordensobere zum Ausdruck bringen wollten, dass sie „das Leid der Opfer sehen und das Unrecht der Täter verurteilen“ (DBK, 2011). 
  • Das Verfahren sah die subsidiäre Erbringung dieser Leistung vor, d.h. erstrangig sollte sie vom Beschuldigten persönlich erbracht werden. Erst im Falle einer Weigerung des Beschuldigten oder wenn dieser nicht mehr belangt werden konnte, sollte die zuständige kirchliche Körperschaft die Leistung gewähren. Dabei war an einen Regelbetrag in Höhe von 5.000 € pro Fall gedacht. Das Verfahren war an die Antragstellung der Betroffenen gebunden, eine aktiv zugehende Vorgehensweise seitens der katholischen Kirche war nicht vorgesehen. 
  • Das niedrigste Antragsaufkommen einer Diözese lag bei einem Antrag, die Diözese mit den meisten Anträgen hatte 120 Anträge insgesamt bzw. 95 Anträge, die sich auf Kleriker als Beschuldigte bezogen. 
  • Die Gesamtsumme der gewährten materiellen Leistungen belief sich nach den Angaben aus den einzelnen Generalvikariaten bis zum Erfassungszeitpunkt auf insgesamt 4.758.791 €. Allerdings beinhaltete dies nur die Zahlungen aus 26 Diözesen, da eine Diözese die entsprechende Angabe nicht geliefert hatte. 
  • Die Diözese mit den geringsten Leistungen zahlte 4.000 €, die Diözese mit den höchsten Leistungen 736.000 €. Bezogen auf die zum Erfassungszeitpunkt positiv beschiedenen Anträge betrug der Mittelwert der gezahlten Leistungen 4.571 € pro Diözese. Die an die jeweiligen Antragsteller ausgezahlten konkreten Geldsummen blieben deshalb unbekannt. 
  • Die Kriterien der Bewilligung oder Bemessung blieben unklar. 
  • Die Gesamtsumme der gewährten materiellen Leistungen aus der Analyse der Einzelfalldaten betrug bis zum Erfassungszeitpunkt 5.514.816 €. Auch hier waren Unterschiede zwischen den Diözesen festzustellen. Der Mittelwert pro Diözese betrug 196.957 € (Std.abw. = 187.073). Die Diözese mit den geringsten Leistungen zahlte nach dieser Berechnung 4.000 €, die mit den höchsten Leistungen zahlte 832.457 € aus. Bezogen auf die 869 Anträge, die zum Erfassungszeitpunkt in allen Diözesen positiv beschieden waren, ergab sich eine mittlere Summe von 6.346 € (Std.abw. = 12.873), die ein einzelner Betroffener im Rahmen des Verfahrens ausgezahlt bekommen hatte (vgl. Tab. 1.6). 
  • Allerdings waren dieser Mittelwert sowie die hohe Streuung bedingt durch eine Einzelleistung an einen Antragsteller in Höhe von 370.000 €, die weit über allen anderen ausgezahlten Summen lag und im statistischen Sinn als Ausreißer gewertet werden muss. Die niedrigste Einzelauszahlung an einen Antragsteller betrug 1.000 €. 
  • Auch die Mittelwerte der Einzelauszahlungen variierten von Diözese zu Diözese. Sie reichten von 3.000 € bis 9.000 €, die pro Diözese im Durchschnitt an einen Antragsteller ausgezahlt wurde. Damit unterschieden sich die mittleren Zahlungen für einen Betroffenen zwischen den Diözesen bis um das Dreifache. 
  • Angaben darüber, dass die Plausibilität der jeweiligen Beschuldigung im Rahmen des Antragsverfahrens geprüft worden war, lagen bei 856 der 924 Antragsteller vor. Bei 20 Antragstellern war keine Prüfung erfolgt. Bei 48 Antragstellern fehlte diese Information. In 860 Fällen erfolgte die Prüfung der Personalakte der Beschuldigten auf Hinweise hinsichtlich der von den jeweiligen Antragstellern erhobenen Beschuldigungen. 
  • Dabei fanden sich in den Personalakten von 214 Beschuldigten entsprechende Hinweise. In den Personalakten von 649 Beschuldigten (70,3 % der Antragsteller) fehlten entsprechende Hinweise. Keine Angaben hierzu wurden bei 61 Personalakten von Beschuldigten (6,6 % der Antragsteller) gemacht. 
  • Bei der Durchsicht von weiteren, die jeweiligen Beschuldigten betreffenden Akten oder Dokumenten, die in den Diözesen vorhanden waren, ergaben sich in 37,9 Prozent solcher Überprüfungen Hinweise auf die Plausibilität der entsprechenden Beschuldigung.
  • Bei gemeinsamer Betrachtung der Quellen, fanden sich in genau der Hälfte (50,0 %) der Antragstellungen bzw. der Beschuldigungen Hinweise auf die Plausibilität in den die jeweiligen Beschuldigten betreffenden Akten der Diözesen. 
  • Unbeabsichtigt ergab sich  ein möglicher Indikator für den Umfang des Dunkelfelds sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im vorliegenden Kontext. Für die methodische Vorgehensweise einer Personalaktendurchsicht hieße das, dass sich nur weniger als ein Viertel aller tatsächlichen Fälle sexuellen Missbrauchs mit dieser Methode finden ließen und drei Viertel der Fälle im Dunkel blieben. 
  • Die Qualifikation der Präventionsfachkräfte variierte stark. Es gab bis Ende 2014 wahrscheinlich keine verbindlichen Regelungen für Umfang und Inhalt der Qualifikationsmaßnahmen. Die Angaben zu den Qualifizierungsvoraussetzungen reichen von klar strukturierten Ausbildungsgängen (z.B. Schulung an vier Tagen à sieben Stunden) bis hin zu Angaben wie z.B. „große Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen“.
  • Bis 2014 wurde lediglich in vier Diözesen Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, sich an der Präventionsarbeit zu beteiligen. 
  • Bis Ende 2014 hatten nicht in allen, sondern nur in einigen Diözesen alle aktiven Kleriker an Präventionsschulungen hinsichtlich der Thematik des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger teilgenommen. Angaben zur Dauer der Präventionsschulungen von Klerikern und nicht-klerikalen Mitarbeitern der diözesanen Einrichtungen reichten von einmaligen dreistündigen Modulen bis hin zu mehrtägigen Intensivschulungen.
  • Die Umsetzung der in der Theorie sehr gut klingenden Präventionskonzepte stößt in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten.  Die Einrichtung und Umsetzung von Schutzkonzepten erscheint insbesondere in der territorialen Seelsorge bisher mangelhaft. Dies ist bemerkenswert, da dies der Bereich ist, in dem Missbrauchshandlungen durch Kleriker gehäuft auftraten.



Quelle: Forschungsprojekt "Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz", kurz: "MHG-Studie", Mannheim, Heidelberg, Gießen, 24.
September 2018