Mannheim - Werden einem katholischen Pfarrer wegen des Vorwurfs des Kindesmissbrauchs vom Bischof die Bezüge gekürzt, kann diese Strafe nicht von staatlichen Gerichten überprüft werden. Solche disziplinarischen Maßnahmen stellen eine innerkirchliche Angelegenheit dar, die allein in die Zuständigkeit der Kirchen und der Kirchengerichte fallen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Az.: 4 S 1540/112). Damit muss ein aus der Diözese Rottenburg-Stuttgart stammender katholischer Pfarrer eine Kürzung seiner Bezüge auf gut 2200 Euro monatlich hinnehmen. Er ist mittlerweile im Ruhestand.
Dem Pfarrer wurde vorgeworfen, in den sechziger Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen begangen zu haben. Die Taten sind mittlerweile verjährt. Als die Kirche den Vorwürfen nachging, erteilte Bischof Gebhard Fürst dem Geistlichen im Juni 2011 einen Verweis. Als Buße wurde ihm nach kanonischem Recht eine über drei Jahre dauernde 20-prozentige Kürzung seiner Bezüge auferlegt. Das Geld sollte an einen Fonds für Missbrauchs-Opfer weitergeleitet werden.
Der Geistliche legte jedoch beim zuständigen Kirchengericht Beschwerde ein - ohne Erfolg.
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Dem Pfarrer wurde vorgeworfen, in den sechziger Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen begangen zu haben. Die Taten sind mittlerweile verjährt. Als die Kirche den Vorwürfen nachging, erteilte Bischof Gebhard Fürst dem Geistlichen im Juni 2011 einen Verweis. Als Buße wurde ihm nach kanonischem Recht eine über drei Jahre dauernde 20-prozentige Kürzung seiner Bezüge auferlegt. Das Geld sollte an einen Fonds für Missbrauchs-Opfer weitergeleitet werden.
Der Geistliche legte jedoch beim zuständigen Kirchengericht Beschwerde ein - ohne Erfolg.
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