Was im Vertrag nicht stand, war ein Hinweis auf den Codex Iuris Canonici. In dem Gesetzbuch der Katholischen Kirche finden sich auch Vorschriften zu den Archiven der Katholischen Kirche. Canon 489§1 lautet: „In der Diözesankurie muß es außerdem ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, daß man es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden.“ In §2 steht: „Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.“
Das Kirchenrecht schreibt die Aktenvernichtung also vor. Protokolle, Vernehmungen, Zeugenaussagen, Notizen müssen ab einem gewissen Zeitpunkt vernichtet werden. Es darf keine Akten über „Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren“ geben, die älter als zehn Jahre sind. Jeder kann diese Vorschriften nachlesen. Auch der Rechtsprofessor Pfeiffer hätte dies tun können, bevor er den Vertrag mit den Bischöfen unterschrieb. Dann hätte er gewusst, was „erreichbare Informationen“ waren: kurze Tatbestandsberichte aus der Zeit vor mehr als zehn Jahren. Mehr nicht. Pfeiffer erfuhr das erst später.