Donnerstag, 14. März 2013

"Die Neuregelung gilt allerdings nicht rückwirkend für bereits verjährte Fälle."

Nach fast zweijähriger Debatte hat der Bundestag den Opfern sexuellen Missbrauchs mehr Rechte eingeräumt. So sollen etwa Verjährungsfristen für Täter zum Teil erheblich verlängert werden, allerdings nicht rückwirkend. Das Gesetz ist eine Konsequenz aus einer Serie von Berichten über Fälle in Kirchen, Heimen und Schulen.

Zivilrechtliche Schadensansprüche sollen künftig erst nach 30 Jahren verjähren. Bislang war dies bereits nach drei Jahren der Fall. Die Neuregelung gilt allerdings nicht rückwirkend für bereits verjährte Fälle. Viele minderjährige Opfer sind durch den Missbrauch oft so traumatisiert, dass sie erst Jahrzehnte später in der Lage sind, sich dem an ihnen begangenen Verbrechen zu stellen. "Die Hürde, darüber zu sprechen, ist groß. Das Verschweigen eine undurchdringbare Mauer", sagt Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter der Bundesregierung gegen sexuellen Missbrauch.

Umstritten bleibt aber die von der FDP durchgesetzte Beibehaltung der Verjährungsfrist im Strafrecht von zehn Jahren bei Kindesmissbrauch und fünf Jahren bei Missbrauch von Jugendlichen. Bei schweren Vergehen, etwa einer Vergewaltigung, kann die Verjährungsfrist bis zu 20 Jahre betragen. Die Verjährung wird künftig allerdings erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs beginnen. Bislang war dies bereits mit 18 Jahren der Fall.