1994 wurde der katholische Trierer Priester S. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen rechtskräftig verurteilt. Es wurden insgesamt 14 minderjährige Messdiener und Messdienerinnen als Betroffene bekannt. Strafrechtlich verurteilt wurde S. 1994 jedoch nur wegen eines Teils der Taten, da weitere Vorwürfe eingestellt wurden oder nach damaligem Recht bereits verjährt waren.
Der katholische Priester wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. -
Eigentlich müsste dieser Satz genügen. In jedem anderen Beruf wäre damit die Frage beantwortet, ob der Betroffene jemals wieder in eine Vertrauensposition zurückkehren kann. Für Lehrer, Erzieher oder Jugendtrainer stellt sich diese Frage gar nicht erst. - Und im Bistum Trier hat man bis heute keine Antwort auf diese Frage.
S. verlor zwar seine Pfarrstellen, verlor aber weder seine Priesterwürde noch seine Zugehörigkeit zum Klerikerstand. Nach Ablauf des gerichtlichen Verbots seelsorglicher Tätigkeit wurde er zunächst als Krankenhausseelsorger in einer katholischen Einrichtung in Süddeutschland eingesetzt. Später kehrte er als Kooperator in eine saarländische Pfarrei zurück. Er feierte wieder Gottesdienste, spendete Sakramente, begleitete Menschen in Krisensituationen und übernahm erneut Aufgaben, die ein hohes Maß an Vertrauen voraussetzen.
Das wirft eine Frage auf, der sich das Bistum Trier bis heute stellen muss: Warum hielt man einen rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Priester weiterhin für geeignet, seelsorglich tätig zu sein?
Die wissenschaftliche Aufarbeitung hat den Blick auf den Fall grundlegend verändert. Der Zwischenbericht von Lena Haase und Lutz Raphael belegt anhand der Akten des Bistums, dass das Generalvikariat bereits am 1. Dezember 1992 über konkrete Missbrauchsvorwürfe informiert war. Trotzdem blieb S. weitere sieben Monate im Amt. Erst nach Strafanzeige, Hausdurchsuchung und anhaltendem Druck folgten Beurlaubung und Entpflichtung von seinen Pfarrämtern.
Die Frage lautet deshalb schon lange nicht mehr, ob das Bistum informiert war. Die Akten beantworten diese Frage eindeutig. Die Frage lautet vielmehr, warum trotz dieser Informationen so gehandelt wurde, wie gehandelt wurde. Und: Warum der Priester unter Ackermann weiterhin Priester blieb.
Ebenso wenig überzeugt der häufige Verweis auf das Kirchenrecht. Richtig ist: Das Kirchenrecht sah damals keine automatische Entlassung aus dem Klerikerstand vor. Ebenso richtig ist aber: Das Kirchenrecht verpflichtete niemanden, einen verurteilten Missbrauchstäter wieder in die Seelsorge zu schicken. Zwischen „Priester bleiben“ und „wieder Seelsorger werden“ liegt keine kirchenrechtliche Notwendigkeit, sondern eine Personalentscheidung.
Diese Entscheidung fällt in die Verantwortung der jeweiligen Bistumsleitung.
- Unter Bischof Hermann Josef Spital blieb S. trotz konkreter Hinweise und laufender Ermittlungen zunächst im Amt.
- Während der Amtszeit von Reinhard Marx erfolgte sein Wiedereinsatz in der Seelsorge.
- Unter Bischof Stephan Ackermann, damals zugleich Missbrauchsbeauftragter der Deutschen Bischofskonferenz, wurde dieser Fall bundesweit bekannt. Ausgerechnet der Bischof, der für Aufarbeitung und Prävention stand, musste erklären, warum ein rechtskräftig verurteilter Priester in seinem Bistum wieder seelsorglich tätig gewesen war.
Die eigentliche Frage lautete jedoch nie, ob Täter rechtlos gestellt werden sollen. Die eigentliche Frage war und ist, warum eine Institution, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen für sich beansprucht, einem wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Priester erneut seelsorgliche Verantwortung überträgt.
Jetzt erhält die "Causa S." eine weitere bedrückende Wendung. Gegen S. wird erneut ermittelt, nachdem bei einem Einsatz in seiner Wohnung jugendpornographisches Material aufgefunden worden sein soll. Das Ermittlungsverfahren ist offen; insoweit gilt die Unschuldsvermutung.
Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bleibt jedoch eine Tatsache bestehen: S. ist bis heute Priester des Bistums Trier. - Und er ist nicht der Einzige.
Claudia Adams
Hintergründe:
Missbrauchsvorwürfe und Ermittlungen
Nach den späteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden kam es zwischen 1986 und 1990 zu sexuellen Übergriffen auf minderjährige Messdiener und Messdienerinnen. Nach Angaben des ehemaligen Nebenklägers Christian M. wurden insgesamt 14 Minderjährige als Betroffene bekannt. Als Tatorte wurden insbesondere die Sakristei der Pfarrkirche Heidenburg, das Pfarrhaus sowie drei Ferienfreizeiten in Deutschland und der Schweiz genannt.
Am 1. Dezember 1992 informierte ein Lehrer den damaligen Personalverantwortlichen des Bistums Trier, Berthold Z., über die Vorwürfe eines Schülers gegen S. Bereits am folgenden Tag führte Zimmer ein Gespräch mit dem Beschuldigten. Weitere dienstrechtliche Maßnahmen erfolgten zunächst nicht.
Am 10. März 1993 erstattete ein damals 17-jähriger Betroffener gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Trier Strafanzeige bei der Kriminalpolizei Trier. Nachdem das Bistum am 25. März 1993 von der bevorstehenden Anzeige der Eltern erfahren hatte, blieb S. weiterhin im Amt.
Am 15. April 1993 wurden seine Wohnung und das Pfarrhaus durchsucht. Dabei stellten die Ermittlungsbehörden unter anderem Fotografien sicher.
Erst nach weiteren Gesprächen mit Vertretern des Generalvikariats bat S. am 30. Juni 1993 selbst um seine Beurlaubung.
Beurlaubung und Entpflichtung
Bischof Hermann Josef Spital entsprach dem Antrag auf Beurlaubung mit Wirkung vom 5. Juli 1993.
Zum 30. September 1993 wurde S. von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien Heidenburg, Berglicht, Horath und Büdlich entpflichtet.
Diese Maßnahme bedeutete die Enthebung von seinen Pfarrämtern, nicht jedoch den Verlust seines Status als Priester. Nach bisherigem Quellenstand wurde S. weder aus dem Klerikerstand entlassen (laisiert) noch ist eine kirchenrechtliche Suspendierung nachgewiesen. Er blieb Priester des Bistums Trier und wurde später als Priester im Ruhestand geführt.
Strafverfahren
Vor dem Jugendschutzgericht des Landgerichts Trier musste sich S. Anfang 1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen verantworten.
Im Verlauf des Strafverfahrens wurden mehrere Anklagepunkte eingestellt oder führten zu Freisprüchen. Das Gericht sah jedoch insbesondere fortgesetzte sexuelle Handlungen gegenüber einem Schutzbefohlenen als erwiesen an. Mit Urteil vom Februar 1994 wurde S. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Als Bewährungsauflagen wurden eine psychiatrische Behandlung, monatliche Zahlungen an den Deutschen Kinderschutzbund sowie ein dreijähriges Verbot der Ausübung einer seelsorglichen Tätigkeit angeordnet.
Der Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung sowie ein fünfjähriges Berufsverbot beantragt. Nach den damals geltenden Verjährungsvorschriften konnten zahlreiche weitere Vorwürfe strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Bei der Strafzumessung, so Vorsitzender Gerhards in der Urteilsbegründung, hätten letztlich die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe überwogen: keine Vorstrafen, Eingeständnis der wesentlichen Anklagepunkte. Außerdem seien die nachgewiesenen sexuellen Handlungen nicht so erheblich, als dass sie zu anhaltenden seelischen Folgeschäden bei den Jugendlichen geführt hätten. Gerhards: „Zu beachten ist auch eine lieblose, von Kälte geprägte Jugend und Kindheit des Angeklagten. Die menschliche Zuwendung suchte er später bei den Jugendlichen, was wiederum zu den Verfehlungen – als Folge – in eine psychische Erkrankung führte.“
Vor dem Jugendschutzgericht des Landgerichts Trier musste sich S. Anfang 1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen verantworten.
Im Verlauf des Strafverfahrens wurden mehrere Anklagepunkte eingestellt oder führten zu Freisprüchen. Das Gericht sah jedoch insbesondere fortgesetzte sexuelle Handlungen gegenüber einem Schutzbefohlenen als erwiesen an. Mit Urteil vom Februar 1994 wurde S. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Als Bewährungsauflagen wurden eine psychiatrische Behandlung, monatliche Zahlungen an den Deutschen Kinderschutzbund sowie ein dreijähriges Verbot der Ausübung einer seelsorglichen Tätigkeit angeordnet.
Der Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung sowie ein fünfjähriges Berufsverbot beantragt. Nach den damals geltenden Verjährungsvorschriften konnten zahlreiche weitere Vorwürfe strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Bei der Strafzumessung, so Vorsitzender Gerhards in der Urteilsbegründung, hätten letztlich die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe überwogen: keine Vorstrafen, Eingeständnis der wesentlichen Anklagepunkte. Außerdem seien die nachgewiesenen sexuellen Handlungen nicht so erheblich, als dass sie zu anhaltenden seelischen Folgeschäden bei den Jugendlichen geführt hätten. Gerhards: „Zu beachten ist auch eine lieblose, von Kälte geprägte Jugend und Kindheit des Angeklagten. Die menschliche Zuwendung suchte er später bei den Jugendlichen, was wiederum zu den Verfehlungen – als Folge – in eine psychische Erkrankung führte.“
Wiedereinsatz im kirchlichen Dienst
Nach seiner Verurteilung blieb S. Priester des Bistums Trier.
Nach Angaben des ehemaligen Nebenklägers Christian M. war er zunächst als Krankenhausseelsorger in einer katholischen Einrichtung in Süddeutschland tätig.
Später kehrte er in das Bistum Trier zurück und wurde als Kooperator in einer saarländischen Pfarrei eingesetzt. Nach der offiziellen Vorstellung gehörten zu seinen Aufgaben die Feier von Gottesdiensten, Taufen, Trauungen, Beerdigungen, die Mitarbeit in der Krankenhausseelsorge sowie in der Erwachsenenbildung.
Der erneute pastorale Einsatz eines rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Priesters führte zu erheblicher öffentlicher Kritik. Betroffeneninitiativen und Medien stellten insbesondere die Frage, ob ein solcher Wiedereinsatz mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vereinbar sei.
Der erneute pastorale Einsatz eines rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Priesters führte zu erheblicher öffentlicher Kritik. Betroffeneninitiativen und Medien stellten insbesondere die Frage, ob ein solcher Wiedereinsatz mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vereinbar sei.
Wissenschaftliche Aufarbeitung
Der Fall S. wurde später im Rahmen der historischen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im Bistum Trier wissenschaftlich untersucht: Im Zwischenbericht Sexueller Missbrauch im Bistum Trier in der Amtszeit von Bischof Hermann Josef Spital (1981–2001) rekonstruierten Dr. Lena Haase und Prof. Dr. Lutz Raphael den anonymisierten Fall „F.“ anhand der Personalakten und weiterer Archivbestände des Bistums Trier.
Die Untersuchung belegt, dass das Bistum bereits am 1. Dezember 1992 konkrete Kenntnis von den Missbrauchsvorwürfen hatte. Zwischen der ersten Information und der Beurlaubung S. am 5. Juli 1993 vergingen sieben Monate. Der Fall gilt als ein dokumentiertes Beispiel für den damaligen administrativen Umgang des Bistums Trier mit beschuldigten Priestern.
Aktuelle Entwicklung
Im Juli 2026 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den inzwischen 82-jährigen Priester des Bistums Trier im Ruhestand wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischen Materials ermittelt.Auslöser war ein Notarzteinsatz in seiner Wohnung im Nordsaarland. Dabei wurden offen zugängliche jugendpornographische Bilder aufgefunden. Im Rahmen einer anschließenden richterlich angeordneten Durchsuchung wurden weitere Fotografien und Datenträger sichergestellt und zur kriminaltechnischen Auswertung beschlagnahmt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich dieser neuen Vorwürfe gilt die Unschuldsvermutung.
Die Verantwortung der Trierer Bischöfe
Die erste nachweisbare Information über Missbrauchsvorwürfe gegen S. erreichte das Generalvikariat Trier am 1. Dezember 1992. Ein Lehrer informierte den damaligen Personalverantwortlichen Berthold Z. Bereits am folgenden Tag fand ein Gespräch mit S. statt. Nach den Ergebnissen des Zwischenberichts von Haase und Raphael folgten zunächst keine dienstrechtlichen Konsequenzen.
Auch nachdem:
- Strafanzeige erstattet worden war,
- das Generalvikariat hiervon Kenntnis erhalten hatte,
- und eine Hausdurchsuchung erfolgt war,
blieb S. weiterhin Pfarrer seiner Gemeinden.
Erst nachdem S. am 30. Juni 1993 selbst um seine Beurlaubung bat, entsprach Bischof Hermann Josef Spital diesem Antrag zum 5. Juli 1993. Zum 30. September 1993 wurde S. von seinen Pfarrämtern entpflichtet.
Der Zwischenbericht bewertet insbesondere den Zeitraum zwischen der ersten Kenntnisnahme und der Beurlaubung kritisch. Zwischen beiden Ereignissen lagen sieben Monate, in denen S. weiterhin im Amt verblieb.
Entpflichtung – aber keine Entfernung aus dem Klerikerstand
Kirchenrechtlich ist zwischen mehreren Maßnahmen zu unterscheiden: Die Beurlaubung bedeutete die vorläufige Freistellung vom seelsorglichen Dienst. Die Entpflichtung zum 30. September 1993 bezog sich ausschließlich auf die von S. ausgeübten Pfarrämter.
Er verlor dadurch weder seine Priesterweihe noch seinen Status als Kleriker und nach bisherigem Forschungsstand auch nicht seine Zugehörigkeit zum Presbyterium des Bistums Trier.
Eine kirchenrechtliche Suspendierung ist bislang ebenso wenig nachgewiesen wie eine Laisierung.
S. blieb daher Priester des Bistums Trier und wurde später als Priester im Ruhestand geführt.
Die Amtszeit Bischof Reinhard Marx
Mit der Ernennung Reinhard Marx' zum Bischof von Trier im Jahr 2002 begann eine neue Phase des Falles. Während seiner Amtszeit wurde S. erneut seelsorglich eingesetzt. Nach den bisher bekannten Quellen war er zunächst Krankenhausseelsorger in einer katholischen Einrichtung in Süddeutschland. Später erfolgte seine Rückkehr in das Bistum Trier als Kooperator einer saarländischen Pfarrei. Zu seinen Aufgaben gehörten Messfeiern, Taufen, Trauungen, Beerdigungen, Krankenhausseelsorge,
Erwachsenenbildung.
Der Wiedereinsatz eines rechtskräftig verurteilten Priesters führte später zu erheblicher Kritik.
Nach bisherigem Forschungsstand ist jedoch nicht belegt, dass Reinhard Marx diese Entscheidung persönlich getroffen hat. Fest steht lediglich, dass der Wiedereinsatz während seiner Amtszeit als Trierer Bischof erfolgte.
Die Amtszeit Bischof Stephan Ackermanns
Seit 2009 ist Stephan Ackermann Bischof von Trier. Im Jahr 2010 übernahm er zusätzlich das Amt des Missbrauchsbeauftragten der Deutschen Bischofskonferenz. Während seiner Amtszeit wurde der Fall S. erneut öffentlich diskutiert. Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Tatsache, dass ein wegen sexuellen Missbrauchs verurteilter Priester wieder in der Seelsorge eingesetzt worden war.
Ackermann verwies mehrfach darauf, dass das Kirchenrecht kein automatisches lebenslanges Tätigkeitsverbot für alle verurteilten Priester kenne und deshalb jeder Einzelfall gesondert bewertet werden müsse. ("Ein Guantánamo für pädophile Priester gibt es nicht").
Quellen
Archivalische Quellen
Bistumsarchiv Trier, Bischöfliches Generalvikariat Trier, Personalakte (Fall „F.“).
Bischöfliches Generalvikariat Trier, Bereich Personal, Karteikarte.
Bistum Trier, „Geheimarchiv“, Akten der Interventionsbeauftragten, Personalakte „F.“.
Personalverzeichnis des Bistums Trier, Jahrgänge 1973–1993.
Amtsblatt des Bistums Trier, Jahrgänge 1973–1994.
Gerichtsunterlagen Landgericht Trier, Jugendschutzkammer, Urteil gegen S., Februar 1994.
Staatsanwaltschaft Trier, Ermittlungsakten zum Strafverfahren 1993/1994.
Presse
Trierischer Volksfreund Prozessbeginn gegen S., Februar 1994.
Urteil gegen S., Februar 1994.
Saarbrücker Zeitung Vorstellung S. als Kooperator.
Berichterstattung über seinen Wiedereinsatz im Bistum Trier.
Urteil gegen S., Februar 1994.
Saarbrücker Zeitung Vorstellung S. als Kooperator.
Berichterstattung über seinen Wiedereinsatz im Bistum Trier.
Spiegel: »Scham und Bestürzung«., Als Missbrauchsbeauftragter der Kirche predigt der Trierer Bischof Stephan Ackermann »null Toleranz«. Im eigenen Bistum geht er milde mit pädophilen Pfarrern um, SPIEGEL, 12/2012
Wissenschaftliche Literatur
Haase, Lena / Raphael, Lutz:
Sexueller Missbrauch im Bistum Trier in der Amtszeit von Bischof Hermann Josef Spital (1981–2001). Zwischenbericht. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum Trier.
Trier 2024. (Darin anonymisiert.)
Aktuelle Berichterstattung
Saarländischer Rundfunk (SR):
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen früheren Pfarrer aus Bistum Trier, Juli 2026.
ARD / tagesschau.de / Übernahme der SR-Berichterstattung.
Kirchenrechtliche Quellen
Codex Iuris Canonici (1983)
insbesondere:can. 1717 (Voruntersuchung)
can. 1722 (vorläufige Maßnahmen)
can. 277 (Pflichten der Kleriker)
can. 1395 § 2 (Straftaten gegen Minderjährige; Fassung bis 2021)
Haase, Lena / Raphael, Lutz:
Sexueller Missbrauch im Bistum Trier in der Amtszeit von Bischof Hermann Josef Spital (1981–2001). Zwischenbericht. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum Trier.
Trier 2024. (Darin anonymisiert.)
Aktuelle Berichterstattung
Saarländischer Rundfunk (SR):
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen früheren Pfarrer aus Bistum Trier, Juli 2026.
ARD / tagesschau.de / Übernahme der SR-Berichterstattung.
Kirchenrechtliche Quellen
Codex Iuris Canonici (1983)
insbesondere:can. 1717 (Voruntersuchung)
can. 1722 (vorläufige Maßnahmen)
can. 277 (Pflichten der Kleriker)
can. 1395 § 2 (Straftaten gegen Minderjährige; Fassung bis 2021)