Mittwoch, 5. März 2025

Nach Cyberangriff auf DBK: DBK und UKA warnen vor Veröffentlichung hochsensibler Daten - Mögliche Betroffene sollen unverzüglich informiert werden

Die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz/des Verbandes der Diözesen Deutschlands sind am 10. Februar 2025 Opfer eines professionellen Cyberangriffs geworden.

Dazu teilt die DBK am 11. Februar öffentlich auf ihrer Homepage mit: 

"Cyberangriff auf die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz/des Verbandes der Diözesen Deutschlands sind am 10. Februar 2025 Opfer eines professionellen Cyberangriffs geworden. Zu dem Angriff hat sich eine Gruppierung bekannt, die der organisierten Cyberkriminalität zugerechnet wird. 

Nach Feststellung des Angriffs am späten Montagnachmittag wurden sofort die hierfür vorgesehenen Notfallpläne aktiviert, die IT-Systeme vom Internet getrennt, die zuständigen Ermittlungsbehörden und auch der Beauftragte für Datenschutz informiert. Derzeit ermitteln externe Spezialisten für IT-Forensik, wie es den Angreifern offenkundig gelungen ist, die mehrstufigen IT-Sicherheitssysteme zu unterwandern.

Aufgrund der Untersuchung und der Trennung der IT-Systeme vom Internet ist die Erreichbarkeit via E-Mail derzeit eingeschränkt. Untersucht wird auch, ob es der Tätergruppe überhaupt gelungen ist, Daten aus den IT-Systemen zu exfiltrieren. Sollten personenbezogene Daten durch den IT-Sicherheitsvorfall betroffen sein, wird der Verband der Diözesen Deutschlands Betroffene entsprechend der Vorgaben des Datenschutzes unaufgefordert informieren."


Am 27. Februar teilte die DBK mit: 

"Zur Situation nach dem Cyberangriff auf die IT-Systeme des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Am 10. Februar 2025 wurde ein Cyberangriff auf unsere internen IT-Systeme festgestellt. Es hat sich eine Tätergruppe aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zum Vorfall bekannt. Darüber haben wir die Öffentlichkeit unter anderem auf unserer Internetseite und auch die Presse informiert. Die Presse hat bereits über den Vorfall berichtet. 

Wie in solchen Fällen vorgesehen, hat unsere IT-Abteilung die hierfür vorgehaltenen IT-Notfallpläne aktiviert. Unverzüglich wurden sowohl die Ermittlungsbehörden als auch die Datenschutzaufsicht über den Cyberangriff informiert. Mit den Ermittlern des Landeskriminalamtes NRW und der Datenschutzaufsicht stehen wir in engem Kontakt. 

Zur Tätergruppe gibt es keinen Kontakt und es gibt auch keine weiteren Aktivitäten der Täter in unserem Fall. Bislang sind im Darknet oder auf sonstigen Medienkanälen keine vertraulichen Daten unserer Organisation aufgetaucht. 

Externe Forensiker untersuchen, ob es den Tätern tatsächlich gelungen sein könnte, besonders schützenswerte Daten aus unseren IT-Systemen zu stehlen. Dafür gibt es aktuell und trotz intensiver IT-forensischer Untersuchungen keine Anhaltspunkte. Mit Ausnahme der Mitteilung der Tätergruppe im Darknet gibt es Stand heute keine weiteren Beweise für einen unrechtmäßigen Zugriff auf besonders schützenswerte Daten. 

In dieser Situation lassen wir uns weiterhin sowohl durch die Ermittlungsbehörden, die Datenschutzaufsicht als auch durch externe Berater für Datenschutz, Informationssicherheit, Forensik und Krisenmanagement begleiten.

Wir haben uns auf verschiedene Eventualitäten vorbereitet: Sollten durch die Tätergruppe Daten im Darknet oder an anderer Stelle zur Veröffentlichung kommen, können und werden wir umgehend reagieren. In enger Abstimmung mit der Datenschutzaufsicht werden wir mögliche Betroffenheiten ermitteln und Betroffene unverzüglich informieren."


Quelle: DBK, UKA

Montag, 3. März 2025

Bistum Trier: Bischof Ackermann erlässt neue Dekrete zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten in Sachakten und über Verwaltung des Geheimarchivs für das Bistum Trier - Generalvikar veröffentlicht Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft

Neue Dekrete und Richtlinien treten ab 01. April 2024 in Kraft 


 Nr. 81 

Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten in Sachakten des Bistums Trier

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt Einsichts- und Auskunftsrechte von Betroffenen sexuellen Missbrauchs (Betroffene) und Dritten in Sachakten des Bistums Trier.

(2) Als Betroffene im Sinne dieser Ordnung gelten Personen ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Plausibilität eines Hinweises gemäß Ziffer 20 der Interventionsordnung für das Bistum Trier in seiner jeweils gültigen Fassung1.

(3) Dritte im Sinne dieser Ordnung sind Personen, die ein eigenes Recht im Sinne des § 4 geltend machen können.

(4) Die Rechte zur Einsichtnahme in bereits archivierte Sachakten sind gesondert in der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO)2 geregelt.

(5) Diese Ordnung regelt keine Einsichts- und Auskunftsrechte von Betroffenen oder Dritten in Personalakten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier.

(6) Die Rechte zur Einsichtnahme in Personalakten und auf Auskünfte aus den Personalakten von Klerikern sind gesondert in der Personalaktenordnung (PAO)3 geregelt. Demnach besteht grundsätzlich ein Auskunftsrecht für Betroffene in diese Akten, wenn diese auf konkrete Anfragen hin eine Auskunft beantragen (§ 15 PAO).

(7) Die Bestimmungen der Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung (OEAS) bleiben unberührt.

§ 2 Verhältnis zum KDG 

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Personen, denen personenbezogene Daten durch die Gewährung von Einsicht in oder die Erteilung von Auskünften aus Sachakten offenbart werden, müssen auf die Vertraulichkeit im Umgang mit diesen Daten verpflichtet werden, sofern sie nicht einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das Nähere regeln die Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft an betroffene Personen und Dritte.

§ 3 Einsichts- und Auskunftsrechte von Betroffenen in Sachakten

(1) Betroffene haben ein Einsichtsrecht in und ein Auskunftsrecht aus Unterlagen von Sachakten, die einen Bezug zu dem sie betreffenden Missbrauchsvorwurf oder der Missbrauchstat haben. Sachakten i. S. dieser Ordnung sind insbesondere 

  • Verfahrensakten der oder des Interventionsbeauftragten des Bistums Trier gemäß § 1 Abs. 3 der             Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft an Betroffene                 sexuellen Missbrauchs und Dritte,

   • vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung i. S. der Ordnung zur Regelung         von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen                         Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für                                     Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten und         vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung (OEAS)

    • sowie Unterlagen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 3-6  Allgemeines Dekret über die Verwaltung des                 Geheimarchivs (ADVG), vorbehaltlich staatlicher Vorgaben sowie entgegenstehender Rechte                 Dritter (z. B. Urheberrechte), die gemäß § 4 Abs. 3 lit. a ADVG verwaltet werden.

(2) Im Rahmen der Einsichtnahme sind die personenbezogenen Daten Dritter, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Personen sowie in Verantwortung stehenden Personen des Bistums Trier, vor der Kenntnisnahme zu schützen. Dies erfordert gegebenenfalls eine Anonymisierung oder eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten Dritter vor der Einsichtnahme.

(3) Der Einsicht nehmenden Person ist das Erstellen von Aufzeichnungen (z. B. Abschriften, Ton oder Bildaufzeichnungen) von den ihr zur Einsichtnahme vorgelegten Unterlagen untersagt. Soweit es im Einzelfall rechtlich zulässig ist, erstellt das Bistum auf Antrag Kopien und händigt sie der Einsicht nehmenden Person aus.

(4) Der Ablauf der Einsichtnahme und der Auskunftserteilung wird durch eine Verwaltungsvorschrift des Bischöflichen Generalvikars genauer geregelt.4

(5) Auf Wunsch der Betroffenen ist die Auskunft durch eine Notarin oder einen Notar zu erteilen. Diese sind als Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in besonderem Maße auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte Dritter  verpflichtet. Sie erhalten in nicht anonymisierter oder pseudonymisierter Form Einsicht in die betreffenden Sachakten und erteilen im Anschluss die gewünschte Information unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 4 Einsichts- und Auskunftsrechte Dritter in Sachakten

(1) Dritte haben ein Einsichtsrecht in und ein Auskunftsrecht aus Unterlagen von Sachakten, sofern sie einen Bezug zu dem verstorbenen Betroffenen, dem betreffenden Missbrauchsvorwurf oder der Missbrauchstat haben. Dritte sind insbesondere Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Geschwister.

(2) Dritte müssen mit Antragstellung schriftlich darlegen, dass die Einsicht und Auskunft zur Verfolgung eines noch nicht verjährten geerbten Schmerzensgeldanspruchs oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgt.

(3) Die Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

(2) Sie soll spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres ihrer Geltung einer Prüfung unterzogen werden. 


1 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung), in: KA 2020 Nr. 2, KA 2022 Nr. 278.

2 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO), in: KA 2014 Nr. 60, KA 2016 Nr. 227.

3 Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern (Personalaktenordnung), in: KA 2021 Nr. 259. 4 KA 2025 Nr. 83

                                     

Trier, den 14. Februar 2025


(Siegel)

Dr. Stephan Ackermann

Bischof von Trier




Nr. 82

Allgemeines Dekret über die Verwaltung des Geheimarchivs 

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§ 1 Archivgut

(1) Archivgut im Sinne dieses Dekretes sind Dokumente, deren Geheimhaltung durch eine kirchenrechtliche Norm oder aufgrund der Natur der Sache verlangt ist1 und die an einem sicheren Ort fest verschlossen mit größter Sorgfalt aufzubewahren sind (can. 489 §1 CIC).

(2) Dazu gehören:

1. das Register über geheim erteilte eherechtliche Dispense gemäß can. 1082 CIC;

2. das Register über geheim geschlossene Ehen gemäß can. 1113 CIC;

3. Verwarnungen und Verweise gemäß can. 1339 §3 CIC;

4. die Akten der Voruntersuchungen gemäß can. 1719 CIC;

5. die Akten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Strafverfahren bei Sittlichkeitsdelikten gemäß can. 489 §2 CIC;

6. Akten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, die Kleriker betreffen2;

7. forensisch-psychiatrische Gutachten über Kleriker3;

8. die Dokumente, die dem päpstlichen Geheimnis unterliegen4, insbesondere alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Wahl eines Diözesanbischofs5;

9. die versiegelten Originalakten der diözesanen Untersuchung in einem Seligsprechungsverfahren6;

10. weitere Vorgänge und Akten, für die der Bischof die Archivierung aus schwerwiegenden und gerechten Gründen als notwendig erachtet.

§ 2 Aufbewahrungsfristen

Soweit nicht durch eine spezielle Norm oder von der zuständigen Autorität etwas anderes festgelegt ist, sind diese Dokumente unbefristet und dauerhaft zu verwahren (cann. 486 §1 und 489 §2 CIC).

§ 3 Standort

(1) Das Geheimarchiv besteht aus zwei Teilen, einem im Bistumsarchiv und einem im Bischöflichen Generalvikariat.

(2) Abgeschlossene Vorgänge werden gesondert im Bistumsarchiv verwahrt.

(3) Vorgänge, die noch lebende Personen betreffen oder noch nicht endgültig abgeschlossen sind, verbleiben in gesicherten Schränken im Bischöflichen Generalvikariat.

§ 4 Berechtigter Zugang

(1) Ausschließlich der Bischof und – im Fall der Sedisvakanz – der Diözesanadministrator haben unbeschränkten Zugang zum Geheimarchiv (can. 490 §§ 1-2 CIC).

(2) Der Generalvikar hat von Amts wegen Zugang zu den Dokumenten dieses Archivs, deren Nutzung zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Bischof kann einzelnen Personen Zugang gewähren,

a) wenn sie in seinem Auftrag tätig werden sollen in Angelegenheiten, für deren Erledigung der Zugriff auf die Dokumente erforderlich ist.

b) Dieser Auftrag wie auch sein Umfang müssen schriftlich erteilt bzw. bestimmt werden.

c) Die Personen, die auf diese Weise Zugang zu Teilen des Geheimarchivs erhalten, haben das Amtsgeheimnis zu wahren.7

§ 5 Herausgabe von Akten

(1) Gemäß can. 490 §3 CIC gilt grundsätzlich, dass aus dem Geheimarchiv außer an die in §4 genannten Personen keine Dokumente an Dritte herausgegeben werden dürfen.

(2) Ausnahmen sind nur möglich für Dokumente, die nicht dem päpstlichen Geheimnis unterliegen8, und zwar dann, wenn a) es das Wohl der Kirche und der Gläubigen erfordert,

b) nur so ein Ärgernis behoben oder die Gerechtigkeit wiederhergestellt werden kann9,

c) nur so eine Person ihre Rechte geltend machen10 oder ein ihr widerfahrenes Leid bearbeiten kann11.

(3) Voraussetzung für die Herausgabe von Akten bzw. Dokumenten an Dritte ist

a) entweder ein vom Bischof erteilter Forschungsauftrag wie auch ein von ihm angenommenes Forschungsbegehren

b) oder ein im Sinne von Abs. 2 begründeter Antrag einer Einzelperson, der vom Bischof zu genehmigen ist. 

(4) Der Umfang der herauszugebenden Akten bzw. Dokumente muss sich nach dem tatsächlich notwendigen Bearbeitungsbedarf richten.

(5) Die Herausgabe umfasst je nach Dokument eine Auskunft über dessen Inhalt oder eine Einsichtnahme, nicht aber die Ablichtung des Dokuments.

(6) Andere rechtliche Bestimmungen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen oder den Umgang mit Dokumenten, sind zu beachten.

(7) Die Herausgabe von Dokumenten ist schriftlich zu dokumentieren, ebenso wie die Rückgabe.

(8) Den Personen, die auf diese Weise Zugang zu Teilen des Geheimarchivs erhalten, werden die Informationen unter Gewährleistung der Vertraulichkeit gegeben, um die schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Personen zu wahren.12

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. April 2025 in Kraft. 


1 Vgl. Päpstliche Kommission für die Instrumente der sozialen Kommunikation,  Pastoralinstruktion Communio et progressio (23. Mai 1971), Nr. 121, in: Nachkonziliare Dokumente, Bd.11: „Geheimhaltung muss daher unbedingt auf solche Fälle begrenzt bleiben, bei denen es um den Ruf und das Ansehen eines Menschen geht oder andere Rechte einzelner bzw. von Gruppen verletzt würden.“

2 In Analogie zu cann. 489 §2 und 1719 CIC.

3 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, Nrn. 43 und 52, in: Kirchlisches Amtsblatt für das Bistum Trier KA 2020 Nr. 2, KA 2022 Nr. 278.

4 Secretaria Status, Rescriptum ex audientia, Instructio Secreta continere (4. Februar 1974), Art. I n. 4, in: AAS 66 (1974), 89-92; Secretaria Status, Rescriptum ex audientia, Instructio De causibus reservatione (6. Dezember 2019), Nrn. 1-2, in: AAS 112 (2020), 72-73.

5 Instructio Secreta continere (4. Februar 1974), Art. I n. 7.

6 Vgl. Congregatio de Causis Sanctorum, Instructio Sanctorum Mater (17. Mai 2007), Art. 145 §§ 2-3, in: AAS 99 (2007), 465-510.

7 Vgl. can. 471, n. 2 CIC; Instructio Über die Vertraulichkeit der Fälle (6. Februar 2019), Nrn. 3-4.

8 Vgl. Instructio Über die Vertraulichkeit der Fälle (6. Februar 2019), Nr. 1.

9 Vgl. can. 1341 CIC.

10 Vgl. can. 487 §2 CIC.

11 Vgl. Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio „Vos estis lux mundi“ (7. Mai 2019/25. März 2023), Vorwort: „Die Verbrechen sexuellen Missbrauchs beleidigen unseren Herrn, verursachen physische, psychische und spirituelle Schäden bei den Opfern und verletzen die Gemeinschaft der Gläubigen. Damit solche Phänomene in all ihren Formen nicht mehr geschehen, braucht es eine ständige und tiefe Umkehr der Herzen, die durch konkrete und wirksame Handlungen bezeugt wird …“.

12 Vgl. Instructio Über die Vertraulichkeit der Fälle (6. Februar 2019), Nr 3. Es gilt aber auch Nr. 5: „Demjenigen, der Meldung erstattet, der Person, die aussagt, geschädigt worden zu sein, und den Zeugen kann in keiner Weise eine Schweigepflicht hinsichtlich des Tatsachenbestandes auferlegt werden.“


Trier, den 14. Februar 2025


(Siegel)

Dr. Stephan Ackermann

Bischof von Trier



Nr. 83

Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Akteneinsicht und Aktenauskunft an Betroffene sexuellen Missbrauchs und Dritte 

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinien regeln das Verfahren zur Durchführung der Einsicht in Personal- und Sachakten sowie zu einer Auskunft aus Personal und Sachakten an Betroffene sexuellen Missbrauchs (Betroffene) und an Personen, die keine Betroffenen oder Mitarbeitenden des Bistums Trier sind (Dritte). Dritte im Sinne dieser Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten sind Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Geschwister.

(2) Die §§ 3 ff. finden keine Anwendung auf die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, Forschungseinrichtungen und Rechtsanwaltskanzleien.

(3) Sachakten im Sinne dieser Richtlinien sind insbesondere 

    • Verfahrensakten der oder des Interventionsbeauftragten des Bistums Trier; sie betreffen                           insbesondere Verfahren in Anerkennung des Leids, berufsgenossenschaftliche Verfahren, Verfahren        über die staatliche Opferentschädigung, Ergänzendes Hilfesystem (EHS) beim Bundesministerium        für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie Verfahren zu Hilfen gemäß Ziffer 45 ff.         der diözesanen Interventionsordnung,

     vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung im Sinne der Ordnung zur                 Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen         Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke       und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und              vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung (OEAS)1 

    • sowie Unterlagen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 3-6 Allgemeines Dekret über die Verwaltung des                 Geheimarchivs (ADVG), vorbehaltlich staatlicher Vorgaben sowie entgegenstehender Rechte Dritter      (z. B. Urheber), die gemäß § 4 Abs. 3 lit. a ADVG verwaltet werden (Vorschriften über die                     Verwaltung des Geheimarchivs in der jeweils geltenden Fassung).

§ 2 Grundlagen

(1) Die Akteneinsicht ist der tatsächliche Einblick in Unterlagen einer Akte. 

a. Für Personalakten haben grundsätzlich ein Einsichtsrecht:

aa. die Bediensteten gem. § 13 Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern (Personal aktenordnung – PAO)2 und gem. § 9 Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)3. Das Einsichtsrecht können auch Hinterbliebene der Bediensteten haben; sie müssen jedoch ein berechtigtes Interesse an der Einsicht glaubhaft machen. Bedienstete und Hinterbliebene können das Recht selbst oder durch Bevollmächtigte wahrnehmen;

bb. Mitarbeitervertretungen gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)4; cc. die Aufarbeitungskommissionen der (Erz-)Bistümer, Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, Rechtsanwaltskanzleien für Personalakten Geistlicher gemäß der Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten Dritter in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern5;

dd. Betroffene und Dritte in Personalakten, die den Vorschriften der Archivordnung unterliegen, wenn sie die Voraussetzungen der Archivordnung für eine Einsichtnahme erfüllen (§ 8 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO)6.

Die Durchführung der Akteneinsicht in Personalakten ist in den Fällen der Doppelbuchstaben aa bis cc jeweils einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

b. Für Sachakten nach § 1 Abs. 3 haben grundsätzlich ein Einsichtsrecht:

aa. Betroffene ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Plausibilität eines Hinweises gemäß Ziffer 20 der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung)7;

bb. die Aufarbeitungskommissionen der (Erz-) Bistümer, Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, Rechtsanwaltskanzleien gemäß den Bestimmungen der OEAS (vgl. § 1 Abs. 2); cc. Dritte in Sachakten, die den Vorschriften der Archivordnung unterliegen, wenn sie die Voraussetzungen der Archivordnung für eine Einsichtnahme erfüllen (§ 8 KAO).

Die Durchführung der Akteneinsicht in Sachakten ist in den Fällen des Doppelbuchstabens bb einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

Während eines laufenden Verfahrens wird Akteneinsicht der betroffenen Person nur in Begleitung eines Rechtsbeistandes gewährt.

c. Sofern sich aus anderen kirchlichen oder staatlichen Vorschriften die Rechte weiterer Personen auf Akteneinsicht in Personal- oder Sachakten ergeben, bleiben diese Rechte unberührt. Dies gilt  insbesondere für eine Akteneinsicht im Rahmen kirchlicher und staatlicher strafrechtlicher Ermittlungs- oder Strafverfahren (vgl. §§ 18, 19 PAO) und staatlicher Aufarbeitung von Fällen sexuellen Missbrauchs.

(2) Ein Auskunftsrecht haben 

a. die Personen und Personengruppen, die nach Absatz 1 einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Die Durchführung der Aktenauskunft zu Personalakten ist in den Fällen der Doppelbuchstaben aa bis cc des Buchstabens a des Absatzes 1 jeweils einem gesonderten Verfahren vorbehalten;

b. Betroffene bezogen auf die Personalakte der beschuldigten Person bzw. des Täters oder der Täterin nach Maßgabe des § 15 PAO; 

c. Dritte, wenn die Auskunft zwingend erforderlich ist für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten gemäß § 15 PAO. „Dritte“ in diesem Sinne können auch Angehörige betroffener Personen sein, wenn sie die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen, oder Beschuldigte, wenn ihre Unschuld im Verfahren festgestellt wurde.

§ 3 Verfahren zur Antragstellung

(1) Antragsberechtigt ist, wer als Betroffener oder Dritter ein Einsichts- oder Auskunftsrecht hat.

(2) Die Antragstellung erfolgt in Textform oder zur Niederschrift unter Nutzung des Antragsformulars, das das Bistum hierfür zur Verfügung8 stellt. Das Formular enthält die Angaben, die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Anträge, die nicht unter Nutzung des Formulars gestellt werden, können nicht bearbeitet werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für Betroffene. Der Antrag ist zu richten an die Interventionsbeauftragte bzw. den -beauftragten des Bistums Trier.

(3) Die den Antrag stellende Person muss die Gründe für die gewünschte Akteneinsicht oder Auskunft möglichst vollständig darlegen.

(4) Soweit vorhanden, sollen Nachweise oder Belege für das berechtigte Interesse beigefügt werden.

§ 4 Entscheidungsverfahren

(1) Zuständige Stelle für die Entscheidung

a. über den Antrag auf eine Akteneinsicht gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b9 oder eine Auskunft gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c10 oder eine Auskunft gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. c11 ist die oder der  Interventionsbeauftragte;

b. über den Antrag auf eine Einsicht in Personalakten gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd (Personalakten im Archiv) oder eine Auskunft über Personalakten gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. b (Personalakte beschuldigte Person/Täter/Täterin) ist die oder der zuständige Verantwortliche.

(2) Die oder der Interventionsbeauftragte des Bistums Trier als zuständige Stelle

• nimmt den Antrag entgegen und bestätigt der den Antrag stellenden Person den Eingang des Antrags innerhalb von 7 Werktagen; 

• prüft den Antrag auf Vollständigkeit und ersucht die den Antrag stellende Person gegebenenfalls um Ergänzungen;

• prüft den Antrag eingehend unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und des berechtigten Interesses der den Antrag stellenden Person. Grundlage der Prüfung sind die Angaben der den Antrag stellenden Person, die Begründung des Antrags und die eingereichten Unterlagen und Nachweise. Bei der Prüfung werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie beispielsweise die betreffenden Akten und die Frage, ob der mutmaßliche Täter bzw. die mutmaßliche Täterin verstorben ist (beiderseitige Interessen). Die Entscheidung zur Genehmigung oder Versagung der Akteneinsicht oder Auskunft wird auf Basis dieser Prüfung getroffen;

• holt ggf. die Entscheidung des Bischofs gemäß des ADVG ein.

(3) Ist eine Ablehnung des Antrags vorgesehen, gilt das Vier-Augen-Prinzip. Hierfür wird von der zuständigen Stelle die mit dieser Aufgabe betraute Person aus der Stabsstelle Justiziariat einbezogen. Bei Dissens entscheidet der Bischöfliche Generalvikar.

(4) Der oder die Interventionsbeauftragte des Bistums Trier informiert die den Antrag stellende Person innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags schriftlich über die Entscheidung. Die Entscheidung muss eine Begründung enthalten. Die Begründung ist so zu formulieren, dass die den Antrag stellende Person die Möglichkeit hat, die Entscheidung zu verstehen (z. B. Vermeidung juristischer und verwaltungstechnischer Fachbegriffe, Nutzung leichter Sprache).

§ 5 Durchführung der Akteneinsicht 

(1) Nach Genehmigung des Antrags auf Akteneinsicht vereinbart die oder der Interventionsbeauftragte mit der Einsicht nehmenden Person einen Termin zur Akteneinsicht. Der Termin wird mit der Stabsstelle Justiziariat abgestimmt, damit eine Teilnahme/Begleitung der zuständigen Person aus diesem Bereich an dem Termin der Akteneinsicht gesichert ist.

(2) Der Einsicht nehmenden Person wird der vereinbarte Termin mit Angabe des konkreten Ortes (Gebäude, Raumnummer) und der Uhrzeit unter Beifügung des Leitfadens zur Akteneinsicht/-auskunft i. S. d. § 5 Abs. 9 schriftlich mitgeteilt. Spätestens mit dieser Mitteilung ist die Einsicht nehmende Person darüber zu informieren, dass möglicherweise Teile der Akte durch Unkenntlichmachung anonymisiert sind. Ihr sind die Gründe hierfür mitzuteilen.

(3) Bei der Akteneinsicht darf die Einsicht nehmende Person eine Begleitperson und ggf. einen Rechtsbeistand mitbringen. Der Name der Begleitperson sowie gegebenenfalls ihre Funktion oder Rolle soll rechtzeitig vorher angekündigt werden.

(4) Im Vorfeld der Akteneinsicht sieht eine beauftragte und zur Verschwiegenheit verpflichtete Person die Akte durch und überprüft sie datenschutzrechtlich. Das bedeutet insbesondere, dass in einer Kopie der Akte, die für die Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird, alle Hinweise unkenntlich gemacht werden, die dritte Personen betreffen oder nicht den Fall, auf den sich der Antrag bezieht. Dies betrifft z. B. Anschreiben oder Vermerke, die verschiedene Fälle und/oder Personen betreffen. Zuständig hierfür ist die oder der Interventionsbeauftragte.

(5) Nach Vorbereitung der Akte erfolgt eine finale Sichtung durch die Stabsstelle Justiziariat.

(6) Am Termin der Akteneinsicht, jedoch vor Einsichtnahme, muss die Einsicht nehmende Person ihre Identität mittels Personalausweises oder eines anderen staatlichen Ausweisdokuments gegenüber der oder dem Interventionsbeauftragten nachweisen. Dies gilt auch für alle Begleitpersonen der Einsicht nehmenden Person.

(7) Die Durchführung des Termins der Akteneinsicht obliegt grundsätzlich der oder dem Interventionsbeauftragten. Sie oder er entscheidet in Absprache mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller darüber, ob eine weitere Person über die in Abs. 3 Genannten (z. B. eine psychologische Fachkraft) teilnimmt. Zudem steht eine Person aus der Stabsstelle Justiziariat beratend zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs bei der Durchführung der Akteneinsicht und insbesondere des Datenschutzes bereit.

(8) Die Akte darf gelesen, aber nicht verändert werden. Veränderungen sind insbesondere farbliche Markierungen, Streichungen sowie Entwendung oder Zerstörung einzelner Aktenbestandteile. Von den Akten oder Teilen davon darf im Rahmen der Akteneinsicht grundsätzlich keine Aufzeichnung (Kopien, Bild-, Tonaufnahmen, Abschriften etc.) erstellt werden. Auf Antrag der Einsicht nehmenden Person kann das Bistum ausnahmsweise Kopien zur Verfügung stellen, soweit dies – insbesondere nach dem KDG – rechtlich zulässig ist. In dem Fall, dass Kopien zur Verfügung gestellt werden, werden auch die Daten zur beschuldigten Person bzw. zur Person der Täterin/des Täters anonymisiert.

(9) Zu Beginn des Termins der Akteneinsicht wird auf den bereits übermittelten Leitfaden zur Akteneinsicht/-auskunft hingewiesen. Dieser enthält unter anderem folgende Informationen:

    die Akten,

    die Anonymisierung der Unterlagen,

    die nötigen Geräte im Fall der Einsichtnahme in digitalisierte Unterlagen,

    der Ablauf der Akteneinsichtnahme,

    das Verbot, Akten aus dem Raum der Einsichtnahme zu entfernen,

    die Dokumentation der Akteneinsicht,

    darüber, dass grundsätzlich keine Aufzeichnungen (Kopien, Bild-, Tonaufnahmen, Abschriften etc.)       erstellt werden dürfen sowie

• die Vertraulichkeitserklärung (Anhänge 1 und 2).

Die Personen, die Einsicht in die Akten nehmen, und ihre Begleitpersonen unterzeichnen vor Durchführung der Akteneinsicht Vertraulichkeitserklärungen, von denen sie eine Ausfertigung erhalten. Sie werden zu den Folgen etwaiger Verstöße nach Absatz 10 belehrt.

(10) Sollte gegen die Hinweise und Regelungen zur Einsichtnahme verstoßen werden, kann die Einsichtnahme sofort beendet werden. Das gleiche gilt im Falle einer vorsätzlichen oder mutwilligen Beschädigung bzw. der Gefahr der Beschädigung von Originaldokumenten. Die Einsicht nehmenden Personen und ihre Begleitpersonen haften gemäß den gesetzlichen Regelungen für Schäden, die sie während der Einsichtnahme verursachen bzw. die diese durch die Weitergabe von Informationen verursachen.

Ein erneuter Antrag auf Einsichtnahme kann in diesen Fällen abgelehnt werden.

(11) Die Akteneinsicht wird standardisiert dokumentiert. Dabei werden insbesondere die an dem Termin teilnehmenden Personen sowie die vorgelegten Akten oder Aktenteile festgehalten.

§ 6 Durchführung der Aktenauskunft

(1) Zuständig für die Erteilung einer Auskunft zu Inhalten

a. von Sachakten im Sinne dieser Ordnung ist die oder der Interventionsbeauftragte;

b. von Personalakten im Falle des § 15 PAO ist der Bereich Personal;

c. von Sach- und Personalakten, die zum Bestand des Bistumsarchivs zählen, die Leitung des Bistumsarchivs.

(2) Die Auskunft wird erteilt durch eine Zusammenfassung des Falles oder eine schriftliche Antwort auf eine konkret gestellte Frage.

(3) Bei der Aktenauskunft sind Rechte unbeteiligter Dritter zu wahren. Daten, die dritte Personen oder nicht den Fall betreffen, zu dem Auskunft beantragt worden ist, sind in der Antwort zu vermeiden oder durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung unkenntlich zu machen.

(4) Nach Vorbereitung der Zusammenfassung bzw. der Antwort erfolgt eine finale Sichtung durch die Stabsstelle Justiziariat.

(5) Die erstellte Zusammenfassung bzw. die Antwort auf eine konkrete Anfrage wird der die Auskunft ersuchenden Person schriftlich zugestellt, eine Kopie wird zu den Akten genommen.

(6) Will ein Betroffener sein Recht in Anspruch nehmen, dass die Auskunftserteilung durch eine Notarin oder einen Notar erfolgt, hat sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen. Der Antrag wird zur Akte genommen. Mit dem Antrag kann die oder der Betroffene eine Notarin oder einen Notar seiner Wahl benennen. Die Beauftragung dieser Person kann das Bistum bei Vorliegen besonderer Gründe verweigern.

Das Bistum beauftragt die Notarin bzw. den Notar, die bzw. der von der betroffenen Person benannt oder vom Bistum ausgewählt wurde, und vereinbart mit ihr bzw. ihm einen Termin. Der Notarin bzw. dem Notar werden die Akten in nicht anonymisierter oder nicht pseudonymisierter Form vorgelegt. Sie bzw. er erstellt die Zusammenfassung für die oder den Betroffenen bzw. beantwortet die gestellten Fragen. Die Anfertigung von Kopien ist nicht zulässig. 

Von der Zusammenfassung bzw. dem Antwortschreiben erhalten der Betroffene und das Bistum je eine Ausfertigung. 

§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Eine Einsichtnahme in die Unterlagen ist nur den berechtigten Personen (vgl. § 2) gestattet.

(2) Um den notwendigen Datenschutz zu beachten, müssen gegebenenfalls Textpassagen, die sich auf andere in den Unterlagen erwähnte Betroffene oder Dritte beziehen, anonymisiert (geschwärzt) werden, um deren Persönlichkeitsrechte zu schützen.

(3) Bei der Einsichtnahme sind die Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG, KDG – DVO) zu beachten. Des Weiteren können die durch Akteneinsicht oder Auskunft erlangten Informationen allgemeine Persönlichkeitsrechte anderer Personen betreffen. Diese sind grundsätzlich zu wahren.

(4) Ein Auskunftsersuchen einer berechtigten Person wird grundsätzlich schriftlich beantwortet. Kopien der Unterlagen, auf die sich die Auskunft bezieht, werden nicht mitgesendet, soweit dies nicht ausnahmsweise, z. B. zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, notwendig sein sollte.

(5) Die die Beantragung und Durchführung der Auskunft oder Einsicht betreffenden Dokumente werden auch nach der Erledigung für Rückfragen und zum Nachweis der Rechtmäßigkeit aufbewahrt.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Diese Richtlinien treten am 1. April 2025 in Kraft.

(2) Sie sollen spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres ihrer Geltung einer Prüfung unterzogen

werden. 


1 Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung, in: KA 2023 Nr. 93.

2 Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern (Personalaktenordnung), in: KA 2021 Nr. 259.

3 Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier mit Anlagen, in: KA 2008 Nr. 38, KA 2011 Nr. 524.

4 Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO), in: KA 2018 Nr. 24, KA 2024 Nr. 64.

5 Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten Dritter in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern, in: KA 2021 Nr. 260.

6 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO), in: KA 2014 Nr. 60, KA 2016 Nr. 227.

7 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung), in: KA 2020 Nr. 2, KA 2022 Nr. 278.

8 Das Antragsformular wird nach Erlass dieser Richtlinie auf der Website des Bistums Trier zur Verfügung gestellt.

9 Sachakten.

10 Weitere Einsichtsrechte: Staat.

11 Dritte höherrangige Interessen.

 

Trier, den 14. Februar 2025

(Siegel)

Dr. Ulrich Graf von Plettenberg

Bischöflicher Generalvikar




Quelle:kanzlei.bgv-trier.de

Donnerstag, 30. Januar 2025

Bistum Trier: Niederfischbach - Nachdem ein Opfer sein Schweigen gebrochen hat, meldeten sich weitere Betroffene in der Heimatpfarrei des ehemaligen Trierer Generalvikars und heutigen Bischofs von Limburg, Georg Bätzing.

Jahrzehntelang hat ein Betroffener zum erlittenen Missbrauch durch einen Pfarrer in Niederfischbach geschwiegen. Nachdem er sich dem derzeitigen Pfarrer, Augustinus Jünemann, anvertraute, kam ein Stein ins Rollen. 

  • "Im Verlaufe des Abends (Infoveranstaltung in Niederfischbach, am 16.01.2025, Anmerk. ca)   haben sich weitere Betroffene als Opfer geoutet. Nach meiner Zählung derzeit sechs bekannte Jugendliche. Und das ist nur das Hellfeld." (Hermann Schell, hpd.de)
  • Inzwischen haben sich weitere Betroffene gemeldet. (rhein-zeitung.de, aktualisiert). 

Brisant:  Der ehemalige Trierer Generalvikar und heutige Bischof von Limburg, Georg Bätzing,  betonte im Interview mit "domradio.de", dass er seit seiner Kindheit über den Missbrauch in seiner Heimatgemeinde  "immer ein Wissen gehabt habe". 


Zudem behauptet Bätzing im Mai 2024: "Ich meine, in den mit bekannten Fällen ansonsten entschieden und korrekt vorgegangen zu sein."  (...)  Er könne jedoch mit Gewissheit sagen, dass er nie irgendetwas vertuscht habe. "Im Gegenteil", betont Bätzing.



Montag, 27. Januar 2025

Bistum Trier: Bisher bezahlte das Bistum Trier nur 3.698.500 Euro an 196 von mindestens 711 Betroffenen

Als sogenannte "Leistungen in Anerkennung des Leids" wurden seit 2010 aus dem Bischöflichen Stuhl Trier 3.698.500 Euro an Betroffene gezahlt. Das teilte eine Sprecherin des Bistums am Montag in Trier  mit. Außerdem erstattet die Diözese Therapiekosten in Höhe von 182.000 Euro. 

Im Schnitt bedeutet dies 18.869,90 Euro pro Opfer sexuellen Missbrauchs durch Angehörige der katholischen Kirche im Bistum Trier. 

Im Jahr 2024 wurden demnach Leistungen in Anerkennung des Leids für 40 Anträge in Höhe von insgesamt 1.071.500 Euro ausgezahlt. Es wurden auch Therapiekosten in Höhe von rund 38.700 Euro erstattet. 

Insgesamt haben bislang 196 von mindestens 711 Betroffenen Leistungen in Anerkennung des Leids erhalten. 

Bisher wurden mehr als 700 Opfer und 230 Beschuldigte registriert. (Hellfeld, Amerk. ca).



Freitag, 24. Januar 2025

Bistum Trier: Entgegen der Behauptung Ackermanns: Täternetzwerk von pädophilen katholischen Priestern im Bistum Trier kann nicht mehr ausgeschlossen werden

"Dass Bischof Ackermann Edmund Dillinger quasi schützte und ihn per Dekret aus der Schusslinie nahm, war beileibe nicht der einzige Skandal in diesem Missbrauchskomplex Dillinger:  Jede Menge Beweismaterial, darunter auch jene Tagebücher des Priesters, vertraute der Neffe des verstorbenen Priesters, Steffen Dillinger, der Staatsanwaltschaft Saarbrücken für weitere Ermittlungen an.  Die aber hatte ihre ganz eigene Ermittlungsmethode und machte kurzen Prozess – mit der Glaubwürdigkeit."

Der Chefredakteur der Rhein-Zeitung, Lars Hennemann,  spricht über ein mögliches Täternetzwerk  bzw. einem "Netzwerk von Mitwissenden" im Bistum Trier.  Hinweise darauf, die auch in andere Bistümer führten, gebe es genug. 







  • Über den Missbrauchstäter Edmund Dillinger ist vieles bekannt. Pedantisch hat er seine Termine in kleinen Büchern festgehalten. Die meisten hat die Staatsanwaltschaft später vernichtet – in eines der drei Letzen hat unsere Zeitung Einblick erhalten. Blick ins Tagebuch: Wer war Edmund Dillinger? (rheinzeitung.de)

Causa Edmund Dillinger: "Mein Onkel konnte nur diesen Zugriff auf so viele junge Menschen haben, weil er die Kirche hinter sich hatte"

Edmund Dillinger, ein katholischer Priester aus dem Bistum Trier hinterlässt ein Haus voll mit Aufzeichnungen von sexualisierter Gewalt und Missbrauch. Sein Neffe erbt den Tatort – und versucht herauszufinden, was geschehen ist. Inzwischen ist dem Neffen klar, dass sein Onkel diesen Zugriff auf so viele junge Menschen nur haben konnte, weil er die Kirche hinter sich hatte. 

"Es geschahen ein paar merkwürdige Dinge nach dem Tod des Onkels. Zweimal wurde versucht in das Haus einzubrechen. Ein Priester weigerte sich, die Beerdigung zu zelebrieren, ein anderer Priester bot per Sprachnachricht an, dem Neffen zu helfen: "Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung, aber man sollte das nicht öffentlich machen (...), dafür ist die Sache einfach zu heiß." Und: "Das wäre mir ganz recht, dass wir beide im Untergrund arbeiten." 

Am Valentinstag 2023 um elf Uhr morgens, beinah drei Monate nach dem Tod des Onkels, betrat Stephan Ackermann, Bischof von Trier seit 2009, einen kleinen Besprechungsraum im Bischofshof, wo der Neffe mit seiner langjährigen Therapeutin, die er zur Unterstützung mitgebracht hatte, bereits auf ihn wartete. Der Neffe hatte den Bischof um diesen Termin gebeten. Er klappte seinen Laptop auf und startete eine PowerPoint-Präsentation. Darin zeigte er einschlägige Bilder. Was er vom Bischof wollte? Der Neffe sagt, er habe sich vorgestellt, dass Ackermann, als ehemaliger Vorgesetzter des Onkels, als Repräsentant einer Organisation, bei der das richtige Verhalten zum Geschäftsmodell gehört, aufspringen und sagen werde: Das ist ja ungeheuerlich, das klären wir jetzt auf. Klick für Klick führte er dem Bischof vor, was er im Haus gefunden hat, die Porno-Show eines verstorbenen Priesters. - Aber der Bischof sei nicht aufgesprungen, sagt der Neffe. Er habe am Ende sinngemäß gesagt: Was soll ich denn machen, die hören ja alle nicht auf mich."


den vollständigen Artikel auf "zeit.de" lesen ("Die Erbsünde")


Mittwoch, 22. Januar 2025

Bistum Trier: Urteil ist rechtskräftig: Akten bleiben geschwärzt - Keine vollständige Akteneinsicht für Missbrauchsopfer in Personalakte

Das Urteil ist rechtskräftig: Weiter keine Akteneinsicht für Missbrauchsopfer

Die Betroffene hatte eine vollständige Einsicht ihrer Personalakte gefordert. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, geht die Betroffene nicht in Berufung. 

Das Urteil vom Arbeitsgericht Trier aus dem vergangenen Dezember ist damit rechtskräftig. Darin wurde ihre Klage auf eine vollständige Akteneinsicht abgewiesen.

Urteil: Keine Einsicht in die Personalakte

Die Klägerin ist noch immer beim Bistum Trier eingestellt. Sie hatte vor Gericht eine uneingeschränkte Einsicht in ihre Personalakte gefordert, die mehrere Aktenordner umfasst. Das Bistum stellte der Klägerin aber nur eine Version zur Verfügung, in der etliche Seite komplett geschwärzt sind.

Die damalige Begründung des Bistums: in der Personalakte würden sich auch Dokumente befinden, die formaljuristisch nicht in eine Personalakte gehören.

Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass in einem Zivilverfahren die Klägerin beweisen muss, was zur Personalakte gehört und was nicht. Ihr Antrag sei zu allgemein gestellt gewesen.

Der Fall Karin Weißenfels

Die Frau mit dem Pseudonym Karin Weißenfels war jahrelang von einem Priester sexuell missbraucht worden. Er war ihr Vorgesetzter.

Als sie schwanger von ihm wurde, drängte er sie dazu, abzutreiben. Das Bistum hat die Frau als Opfer sexuellen Missbrauchs anerkannt. Sie wurde dafür finanziell entschädigt. Der Täter ist inzwischen verstorben. Er wurde für seine Tat nie bestraft. (swr.de)

Donnerstag, 16. Januar 2025

Mit Verlaub, Herr Bischof: Sie haben aus dem Bistum Trier ein Trümmerfeld gemacht - Ein offener Brief

Mit Verlaub, Herr Bischof!

Wer könnte das Versagen der katholischen Kirche hinsichtlich der Aufklärung des sexuellen Missbrauchs durch katholische Priester besser dokumentieren und repräsentieren als Sie – in Persona? 

Haben Sie einmal überlegt, welchen Anteil Sie selbst zu dem Ansehensverlust und dem Vertrauensverlust der katholischen Kirche beigetragen haben? Jede Menge, Herr Bischof – jede Menge. 

Was Sie versprachen 

Als der sexuelle Missbrauch durch Angehörige der katholischen Kirche öffentlich wurde, beteuerten Sie "Transparenz statt weiterer Geheimhaltung“. Sie versprachen Aufklärung und Aufarbeitung. Sie kündigten eine „Null-Toleranz-Linie gegenüber den Verbrechen“ an und forderten: „Eine Verharmlosung oder ein Vertuschen darf es beim Thema Kindesmissbrauch nicht geben“.  Weiterhin erklärten Sie: „Die Opfer müssten im Mittelpunkt stehen, ihnen müsse geholfen werden.“. "Den Opfern müsse Gerechtigkeit widerfahren.", "Wir Bischöfe sehen uns in die Verantwortung gerufen". 

Ihre Priorität - damals wie heute

Doch schon kurz darauf wurde klar, worum es Ihnen in erster Linie ging: „Der Missbrauch durch Angehörige der katholischen Kirche ist verheerend für das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Kirche.“   (Zitat 2012)

Wunschdenken - fern jeglicher Realität

Die deutschen Bischöfe hatten Sie Anfang 2010 mit der Aufarbeitung des Missbrauchsskandals betraut. 2013 (!), also kaum 3 Jahre,  nachdem die ersten Fälle in die Öffentlichkeit gelangten, sagten Sie,  Sie sähen "Ihre Aufgaben nahezu als abgearbeitet" an. Es gebe schließlich eine Telefon-Hotline für Opfer, Entschädigungszahlungen, ein umfassendes Präventionskonzept und überarbeitete Leitlinien. Nun stünde lediglich noch die wissenschaftliche Aufarbeitung des Skandals aus. - Doch es sollte anders kommen.

Mit Verlaub, Herr Bischof!

Sie haben sich in den vergangenen Jahren viel geleistet: Sie haben straffällig gewordene Priester weiterversetzt und dadurch weitere Kinder in höchste Gefahr gebracht. Sie haben moralische wie auch pastorale Verfehlungen begangen, von den Machtstrukturen  selbst profitiert und sie weiter begünstigt und eine Ahnung der Verbrechen verhindert.  Bis heute steht der "Schutz der Institution" über den Rechten und Bedürfnissen der Betroffenen. Was Sie taten? Sie räumten vereinzelt "Fehler" und "Irrtümer" ein und zuckten nur allzu oft mit den Schultern - wohlgemerkt erst dann, als Betroffene ihr Schweigen brachen, den Tätern und Tatorten einen Namen gaben und die Medien über die Fälle berichteten. - Aber auch nur dann.  Und zur Erinnerung: Es waren nicht Sie, der das Versagen an die Öffentlichkeit brachte, sondern wir. Während wir (Recherchenetzwerk Adams/Schell/Schnitzler) im Bistum Trier über 30 katholische Priester ausfindig machten, die mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs konfrontiert wurden und teilweise noch im Einsatz waren  und diese Fakten auf unterschiedliche Weise in den Medien veröffentlichten, re-agierten Sie lediglich auf den öffentlichen Druck der Medien. Einzelne Bischöfe ließen gar verlauten, es handele sich um eine Medienkampagne,  die dem Ansehen und Ruf der Kirche schaden wollen. 

Die Inszenierung / Nebelkerzen

Statt eine ehrliche Aufklärung zu ermöglichen und beim Apostolischen Stuhl den Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung einzuholen und die Akten von Anfang an freizugeben, setzten sie auf Ihre fragwürdige Prävention, die Sie als "Meilenstein" anpriesen und auf die Sie fast in jedem Interview auswichen.  So wurde z.B. versprochen, dass alle Priester und Verantwortliche an sogenannten "Präventionsschulungen" teilnehmen würden. Doch entgegen Ihres Plans gab es nachweislich  Priester, die sich weigerten, an der Schulung teilzunehmen. Dem standen Sie hilflos gegenüber.  Es wurde nur nicht thematisiert, sondern ignoriert.  - Einige Priester verweigerten die Schulung nicht ohne Grund, wie wir heute wissen.  Ganz zu schweigen von den "Leidlinien", ein von der Kirche selbst entwickelte Regelwerk, welches eine große Benachteiligung für die Opfer und die Behinderung von Polizei und Justiz manifestierte. Und ganz zu schweigen von der Schande der Anerkennungszahlungen. 

Und immer, wenn man dachte, "Schlimmer geht es nicht mehr", sorgten Sie mit Ihrem Gebaren für den nächsten Skandal: 

In diesen Tagen haben Sie sich dazu entschieden, die Einrede der Verjährung geltend zu machen und dadurch einen neuen Tiefpunkt erreicht. 

Betroffene, die als Kind von katholischen Priestern sexuell schwer missbraucht wurden und heute Anspruch auf Schadensersatz stellen, begegnen Sie mit der Einrede der Verjährung.  - Ein legales Mittel - auf welches Sie allerdings hätten verzichten können - wenn Sie sich denn an ihre eigenen Worte erinnert hätten, dass den Betroffenen von damals heute geholfen werden müsse. Und ein Mittel, auf dass Sie hätten verzichten können - wenn Sie es denn gewollt hätten.  

Haben Sie auch nur eine vage Vorstellung davon, welches gesellschaftspolitisch verheerende Signal Sie damit senden,  indem Sie auf die Einrede der Verjährung bestehen? Haben Sie auch nur eine vage Vorstellung davon, dass es nicht nur uns Betroffene aus den vergangenen Jahrzehnten betrifft, sondern auch die Kinder von heute und morgen, die darunter leiden werden? 

Während Sie für die Verjährung der Taten plädieren und sich die Einrede der Verjährung zunutze machen, leiden die Opfer lebenslänglich. 

Und lag bisher die Vermutung darin, dass die Verjährung von Straftaten nur dem Täter zugunsten kommt, eröffnet sich durch Ihre Entscheidung übrigens ein weiterer Diskurs:

Profitieren eigentlich auch die Kirche resp. Sie, Herr Ackermann, selbst von der Verjährung? – Aber selbstverständlich! Sogar in zweierlei Hinsicht: Erstens: Das Bistum Trier muss nicht befürchten,  vor Gericht Akten offenzulegen zu müssen.  Zweitens: Die Verantwortlichen brauchen nicht zu befürchten, dass weiteres Versagen an das Tageslicht kommt und bleiben weiterhin verschont. 

Mit – im wahrsten Sinne – aller Macht, sind Sie es doch, der versucht hat, die "Rest-Glaubwürdigkeit" aufrechtzuerhalten.  Der einzige Unterschied zu Ihren Vor-Bischöfen besteht lediglich darin, dass die Bandagen härter geworden sind, mit denen Sie kämpfen und versuchen, zu vertuschen (z.B. die umfangreiche Beweismittelvernichtung in der Causa Dillinger). 

Der Trierer Dom als Mahnmal für sexuellen Missbrauch durch katholische Priester

Im April 2009, auf einer Pressekonferenz aus Anlass Ihrer Ernennung zum Bischof von Trier, sagten Sie: "In den vergangenen Tagen habe ich vor meinem Haus ein wenig die Frühlingssonne genossen; da fiel mein Blick auf den Dom, den man ja von meinem Garten aus mit seiner ganzen nördlichen Breitseite sehen kann. Da schoss mir durch den Kopf: »Da schaust Du Deine künftige Kathedrale an - und die bleibt völlig unbeeindruckt. Die steht seelenruhig da wie gestern und vorgestern und wie schon durch Jahrhunderte hindurch.« Auch das hat  sehr beruhigend auf mich gewirkt." -  

Mag die nördliche Breitseite "Ihrer" Kathedrale  noch so "seelenruhig" auf Sie gewirkt haben oder wirken:   Aber der Dom besteht nicht nur aus einer "beruhigend wirkenden" Nordseite. Und vielleicht gehörte genau das auch zu Ihrem Versäumnis: Es bedarf verschiedener Perspektiven, um die Kirche als Ganzes wahrzunehmen.  Und ebenso hätte es vieler Perspektiven bedurft, den Missbrauch innerhalb der katholischen Kirche im Bistum Trier auszuleuchten und einen Blick in das Innere der Kirche zu werfen. Dass es sich ausgerechnet bei dem Trierer Dom um das älteste Bischofskirche deutschlandweit handelt,  steht für unsereiner sinnbildlich für die jahrhundertelange Vertuschung von begangenen Straftaten in den eigenen Reihen.    - Von was das Mauerwerk Ihrer Nordseite alles Zeuge geworden ist und welche Geheimnisse es in sich verbirgt,  mag ich mir übrigens gar nicht vorstellen. 

Der Trierer Dom steht inzwischen symbolisch als ein mahnendes Denkmal für sexuellen Missbrauch durch Angehörige der katholischen Kirche im Bistum Trier. Als Mahnmal für die an Kindern begangenen Verbrechen, aber auch für die Geheimhaltung, die Vertuschung und für Ihren unsäglichen Umgang mit den Betroffenen. - Zudem für die Aufklärung, die es nie geben wird. 

Die Rauchschwaden über dem Dom lösen sich auf

Wurde bisher das Bistum Trier bzw. der Trierer Dom bisher allzu oft mit Nebel oder dunklen Rauchschwaden dargestellt, wenn es um sexuellen Missbrauch im Bistum Trier ging,  der sinnbildlich für die Vertuschung stand, so scheint der Rauch sich inzwischen aufgelöst zu haben und die Sicht ist wieder klar:

Was jetzt allerdings deutlich sichtbar wird:  Ein Trümmerfeld. 

Der Sprengstoff mit seiner hochexplosiven Wirkung mag schon seit Jahrzehnten im Bistum Trier gelagert haben, doch anstatt die Gefahr zu erkennen und die Sprengkörper zu entschärfen, haben Sie sich für das Zündeln entschieden. 

Sie haben das Bistum Trier zu einem Trümmerfeld gemacht,  Herr Ackermann. 

Ich wüsste nicht, mit welchen Attributen Sie noch irgendeiner Ihrer Gebaren rechtfertigen wollten.

Ihre "Aufarbeitung" ist gescheitert.

Sie hätten das tun können, was andere versäumt haben.  -  Aber Sie taten es nicht.

Stattdessen machten Sie sich mitschuldig.

Wagen Sie es daher nicht noch einmal, unsereiner gegenüber von "Verantwortung" zu reden! 


Möge die Scham endlich die Seiten wechseln. 


Claudia Adams



Mittwoch, 15. Januar 2025

Bistum Trier: Neben Einrede der Verjährung - Ackermann bestreitet Vorwürfe mit "Nichtwissen" : In der Personalakte gebe es schließlich keine Hinweise auf Beschwerden gegen den Pfarrer

Bistum verweist auf Personalakte

Mit der Einrede der Verjährung bezog sich das Bistum Trier auf ein Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 2024 in einem vergleichbaren Fall, wie eine Bistumssprecherin am Mittwoch mitteilte. Die im Klageentwurf erhobenen Vorwürfe wurden "mit Nichtwissen bestritten", heißt es laut Bistum in der Erwiderung.

Grund dafür sei, dass es abgesehen von den Vorwürfen, die Gegenstand des Klageentwurfs seien, nach vorliegendem Kenntnisstand keine gegen den Pfarrer gerichteten Vorwürfe, Beschwerden oder Beschuldigungen gegeben habe. Demnach ergäben sich auch aus seiner Personalakte keine Hinweise auf Fehlverhalten im Kontext eines sexuellen Missbrauchs.

(den vollständigen Artikel auf "domradio.de" lesen)

Dienstag, 14. Januar 2025

Bistum Trier: Bischof Ackermann beharrt auf Verjährungsfrist der an Kindern begangenen Verbrechen

Während das Erzbistum Köln bereits zum wiederholten Mal auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, besteht ausgerechnet der ehemalige "Missbrauchsbeauftragte", Bischof Ackermann, im eigenen Bistum auf die Verjährungsfrist. 

Ein Missbrauchsopfer aus Longuich kann wohl keine Schadenersatzansprüche gegen das Bistum geltend machen. Denn die Taten sind verjährt, so das Landgericht Trier.

"Es ist wie das große Finale in einem schlechten Film" - so fasst die Betroffenen-Organisation "Missbrauch im Bistum Trier" (MissBiT) die Klage gegen das Bistum Trier zusammen: "Nach über 50 Jahren Odyssee wird nun mit aller Macht verhindert, dass das Opfer Gerechtigkeit erfahren kann." Was die Vertreter der Missbrauchsopfer in der Region damit meinen, ist der Weg zur ersten Klage eines Betroffenen gegen das Bistum Trier.

Der Mann aus dem Moselort Longuich war seit Ende der 1960er-Jahre von seinem Religionslehrer - einem Bistumspriester - missbraucht worden. Jahrzehnte später, als der Priester längst tot war, plante der Betroffene das Bistum auf 300.000 Euro Entschädigung zu verklagen. Doch bereits bevor es dazu kam, hat das Landgericht Trier ihm signalisiert, dass sein Anliegen keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn: die Taten des Priesters sind nach mehr als 30 Jahren verjährt. So erklärte es ein Gerichtssprecher auf SWR-Anfrage.

MissBiT will Beschluss anfechten

Mitte Dezember hatte das Landgericht Trier einen Antrag auf sogenannte Prozesskostenhilfe des Betroffenen abgelehnt. Bevor der Mann gegen das Bistum vor Gericht zieht, wollte er finanzielle Unterstützung für die Verhandlung beantragen. Da die Klage selbst aber aussichtslos sei, wurde dem nicht stattgegeben. Ob es überhaupt noch zu einem Verfahren kommt, ist demnach unklar.

Mit der Zivilklage wollte der Betroffene zumindest erwirken, dass er von der Kirche angemessen entschädigt wird. Denn die sei mitschuldig, habe Taten jahrzehntelang vertuscht. Immerhin hatte ein Kölner Gericht einem Betroffenen das Zehnfache zugesprochen - woraus sich die Forderung im Longuicher Fall erklärt.

Bistum Trier verzichtet nicht auf Verjährung

Anders als das Erzbistum Köln hat das Bistum Trier aber nicht auf die Verjährung verzichtet, bestätigte ein Sprecher des Gerichts. Die Betroffeneninitiative MissBiT will den Beschluss des Trierer Landgerichtes zusammen mit dem Kläger vor dem Oberlandesgericht Koblenz anfechten. Dies ist laut Gericht noch bis zum 18. Januar per Beschwerde möglich.

Die Begründung: Wegen der besonderen Stellung der Katholischen Kirche seien erfolgreiche Klagen erst seit 2010 möglich gewesen. Damit seien die Ansprüche von Missbrauchsbetroffenen nicht verjährt. Parallel würden weitere Klagen von Betroffenen gegen das Bistum vorbereitet. (den vollständigen Text auf "swr.de" lesen) , dpa

Mittwoch, 8. Januar 2025

Die Taten wurden vertuscht, die Verbindung zu den jeweiligen Bistümern verschleiert, falsche Namen, Konten von Mittelsmännnern und verdeckte Finanzströme - Jetzt gibt Ackermann zu: Auch im Bistum Trier wurden katholische Priester, die des sexuellen Missbrauchs beschuldigt wurden, ins Ausland versetzt - Betroffene sollen sich melden

Die Bistümer in Trier und Eichstätt und das Erzbistum Bamberg fordern mögliche Betroffene auf, sich zu melden:

Statt sexuellen Missbrauch durch katholische Priester aufzuklären, half die Katholische Kirche den Tätern, sich nach Südamerika abzusetzen - bis die Tat verjährt war. Kein Einzelfall, wie ARD-Recherchen zeigen.

Die Verschickung ins Ausland waren keine Einzelfälle: Mehrere Fälle sind nach Angaben der dortigen Pressestelle auch aus dem Bistum Trier bekannt. 

Darunter ein Priester, gegen den es im Vorfeld eines Auslandsaufenthaltes in Deutschland ein Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch gegeben hatte. Er wurde noch Ende der 1990er-Jahre in Osteuropa eingesetzt.*

Ein zweiter Priester arbeitete ab 1966 als Pfarrer in Südamerika, obwohl es auch in diesem Fall bereits in den 1960er-Jahren "deutliche Hinweise auf mögliche Missbrauchsfälle" in Deutschland gegeben habe, erklärt die Pressestelle des Bistums Trier auf Anfrage. **

Die Aufarbeitungsexpertin und Juristin Bettina Janssen stieß auf vergleichbare Fälle. Sie untersuchte Akten im Auftrag der katholischen Kirche - unter anderem für die Deutsche Bischofskonferenz. Ihr Fazit: "Man hat verschiedenste Möglichkeiten gefunden, um einen Priester verdeckt zu halten und die Verbindung zum Bistum zu verschleiern, zu vertuschen und um ihm finanzielle Hilfe zukommen zu lassen." Janssen stieß auf falsche Namen, Konten von Mittelsmännern und verdeckte Finanzströme. Die Opfer hätten dabei keine Rolle gespielt. Die Juristin und Mediatorin aus Köln spricht von "einer Form der Strafvereitelung". (tagesschau.de) (br.de)

Die verantwortlichen Bischöfe im Bistum Trier bei den o.a. beiden Verschickungen ins Ausland:   U.a. Marx und Ackermann.  (Anmerk. ca)



* Der Priester wurde nach seiner Verurteilung in Saarbrücken wegen dutzendfachen Missbrauchs von acht Opfern 1994 in die Ukraine versetzt.  Das Bistum Trier holte ihn 1998 zurück. Offiziell ging er 1999 in Ruhestand, aber Ackermann beließ ihn als Hausgeistlichen eines Krankenhauses und eines Altenheims bis 2012. Das Bistum Trier schreibt, dass die damals Verantwortlichen diesen Einsatz fern von Kindern und Jugendlichen für vertretbar gehalten hätten, es allerdings versäumt worden sei, die für ihn zuständigen Stellen angemessen über seine Vorgeschichte zu informieren. Auf eine Rückfrage, ob in einem Krankenhaus ein Einsatz fern von Kindern tatsächlich gewährleistet sei, antwortet das Bistum nicht. 2012 zeigte sich der Priester selbst an: Er habe in seiner Zeit in der Ukraine zwei weitere Jungen missbraucht... Verantwortliche Trierer Bischöfe: Spital, Marx und Ackermann. (spiegel.de) (sueddeutsche.de) (domradio.de)

** Auch in der Causa Klaus Weber werden folgenschwere Fehler des Bistums Trier bekannt:  Das Kirchliches Voruntersuchungsverfahren hätte bereits 2002 eingeleitet werden müssen. Durch das Wegschauen der Verantwortlichen, konnte Weber dadurch über ein Jahrzehnt weiter in Deutschland und Bolivien Kinder und Jugendliche missbrauchen. Die verantwortlichen Bischöfe in Trier: Josef Spital, Reinhard Marx, Stephan Ackermann. 


Was auffällt: Es gibt bisher noch keinen offiziellen Aufruf auf der Seite des Bistums zum Fall des erstgenannten Trierer Bistumspriesters, so dass sich Betroffene überhaupt angesprochen fühlen könnten.  Im Fall Claus Weber veröffentlichte das Bistum Trier Juni 2023 einen solchen  Aufruf. (ca)

Und - wie immer- erfolgt bei solchen Pressemeldungen auch eine lapidare Meldung aus dem Bistum Trier: In der heutigen dpa-Meldung aus dem Bistum Trier heißt es, dass die Missbrauchs-Aufarbeitung in der Kirche weiter gehe: Zum einen wegen der "Erinnerungskultur", zum anderen weil die Präventionsmaßnahmen an den Aufarbeitungsprozessen "hängen".    (sr.de)

Bistum Trier: Bischof Ackermann betont, dass die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Kleriker die katholische Kirche auch weiterhin beschäftigen wird

Trier (dpa/lrs) - Die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Kleriker wird die katholische Kirche auch künftig weiter beschäftigen. „Es gibt da keinen Schlussstrich“, sagte der Trierer Bischof Stephan Ackermann der Deutschen Presse-Agentur. „Wir wollen ja, dass die Aufarbeitung eine nachhaltige Wirkung hat.“

Da sei einmal die Erinnerungskultur: Diese solle so gepflegt werden, „dass man die Thematik präsent hält“. Auch mit Blick auf die Prävention dürfe das Thema nicht verschwinden, sagte der Bischof. „Präventionsmaßnahmen hängen an den Aufarbeitungsprozessen, das heißt am Zeugnis von Betroffenen darüber, was sie erlitten haben.“ 

Derzeit stellten sich alle 27 Bistümer einer unabhängigen Aufarbeitung durch eingerichtete Kommissionen. „Die Prozesse sind in vollem Gange“, sagte Ackermann. Nach einer ersten Zwischenauswertung aus den Bistümern sollten die jeweiligen Ergebnisse künftig stärker standardisiert werden, um sie besser auswerten zu können.

Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Bistum Trier ist seit Juni 2021 im Amt, ihr gehören Betroffene und Fachleute an. Insgesamt soll die Aufarbeitung sechs Jahre dauern. Die Kommission gibt jährliche Tätigkeitsberichte heraus und stellt von ihr initiierte historische Studien zu den Amtszeiten der Trierer Bischöfe vor. 

Stand Ende Juli wurden für den Zeitraum von 1946 bis 2021 bislang insgesamt Taten mit 711 Opfern und 234 Beschuldigten registriert. (dpa)


Anmerkung ca: 

Die "Erinnerungkultur sollte gepflegt werden, dass man die Thematik des sexuellen Missbrauchs präsent hält?" -  Ich wüsste tatsächlich nicht, dass derzeit eine reelle Gefahr bestehen würde, die Thematik zu vergessen. Resignieren, Wegschauen, Nichtwahrhaben-Wollen bedeutet nicht, dass etwas "in Vergessenheit gerät".  Zudem werden die Opfer nie vergessen. Und falls die Thematik, oder sollte man nicht besser sagen, "Problematik" tatsächlich in Vergessenheit geraten sollten, werden wir Betroffene es sein, die daran erinnern werden.  

Nicht minder verwirrend ist zudem die Aussage, dass "die Präventionsmaßnahmen an den Aufarbeitungsprozessen hängen". Ja, das sagten wir Betroffene schon 2010, dass Prävention nur dann erfolgen kann, wenn in die Vergangenheit geschaut und reflektiert wird und die Gefahren beseitigt werden können.  Allerdings war uns damals nicht so bewusst wie heute, dass das Ganze System hat und die "Gefahren" weiterhin  bei den Verantwortlichen und im "System Kirche" lauern. Es nutzt keine Prävention, wenn die Vertuschung der Verantwortlichen so weitergeht, wie sie die letzten Jahre nachgewiesen werden . Die Begrifflichkeit "Prävention" wurde bereits als "Meilenstein" bezeichnet und taucht immer wieder genau in den Momenten auf, in dem ein Vorwand gesucht wird, dass die Kirche doch bemüht ist. Ja, die Prävention kann nichts schaden, aber wie wirkungsvoll ist sie tatsächlich, wenn z.B. Schulungen nachweislich nicht von allen Priestern besucht werden.  Wenn weiter das Beichtgeheimnis über dem deutschen Strafrecht steht? Was nutzte den die Prävention in den vergangenen Jahren, wenn die Fakten belegen, dass es nicht an mangelnder Prävention lag, sondern an den Bischöfen, Generalvikaren, Personalverantwortlichen etc., die die Taten vertuscht und die Täter versetzt haben? Und nein, die Verantwortlichen sind nicht nur unter den Alt-Bischöfen zu suchen, sondern finden sich auch unter Marx, Ackermann und Bätzing.

Die offiziellen Zahlen, also das Hellfeld,  die heute per dpa-Meldung erschien, sind übrigens seit Monaten bekannt. 

Man frage sich tatsächlich, welche Motivation sich hinter einer solchen Meldung verbirgt - wenn nicht die, dass man beruhigen möchte, weil es wieder neue negativ-Schlagzeilen gibt. Dieses Muster ist übrigens seit Jahren im Bistum Trier nachweisbar. 


Donnerstag, 2. Januar 2025

Bistum Trier: Im Saarland, dem "katholischsten" Bundesland, ist die Zahl der Katholiken deutlich gesunken

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Katholiken im Saarland deutlich gesunken. 2011 waren noch knapp 62 Prozent der Bevölkerung Mitglied der katholischen Kirche, jetzt sind es nur noch 51 Prozent. Immer weniger Menschen im Saarland gehören einer der beiden großen Kirchen an. 

Nach wie vor ist das Saarland zwar das katholischste Bundesland – in einigen Städten sind Menschen, die keiner oder einer anderen Religion angehören aber bereits in der Mehrheit.

Noch knapp etwas mehr als die Hälfte der saarländischen Bevölkerung gehören der römisch-katholischen Kirche an. Das zeigt eine Sonderauswertung der Zensus-Volkszählung 2022, über die auch das ZDF berichtet hat. In keinem anderen Bundesland ist der Anteil der Katholiken so groß wie im Saarland.

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Katholiken aber deutlich gesunken. Elf Jahre zuvor waren noch knapp 62 Prozent der Bevölkerung römisch-katholisch, jetzt nur noch 51 Prozent.

Am "katholischsten" sind Tholey, Mettlach, Weiskirchen, Nalbach, Losheim und Perl: Hier liegt der Anteil der Katholiken immer noch über 70 Prozent. Auch wenn es hier deutliche Rückgänge gab. 2011 waren in Tholey nach 85 Prozent der Bevölkerung katholisch, 2022 waren es noch 73 Prozent.

In den beiden größten saarländischen Städten Saarbrücken und Neunkirchen sowie in Völklingen ist die Zahl der Menschen, die keiner oder einer anderen Religion angehören, mittlerweile in der Mehrheit. In der Landeshauptstadt etwa trifft das auf 46 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner zu. Der Anteil der Katholiken ist zwischen den beiden Volkszählungen von knapp 44 Prozent auf nur noch 34 Prozent gesunken. (sr.de)